Full text: Die Münzen der Stadt Hannover

  
1339 und 1352 den Wert der Mark lodigen Silbers mit 40 ß hannoverscher Pfennige annehmen. 
Daraus ergibt sich, daß das Verhältnis des Gehaltes des Bremer zum lodigen Silber 24 :40 oder 
3:5 ist. Genau dasselbe Verhältnis, nämlich 201% : 331%, haben wir 1316 in Hameln 13. Da. nun 
das Bremer Silber damals rund 9 Lot fein war, so kommen wir für das lodige Silber auf 15 Lot, 
das ist derselbe Gehait, wie er auch in den anderen niedersüchsischen Städten bis etwa 1375 all- 
gemein üblich war?). Zu Beginn des letzten Viertels des 14. Jahrhunderts wird, wie überall, auch in 
Hannover der Gehalt des lodigen Silbers sich rasch verschlechtert haben. An dem Vertrage vom 
29. Juni 1382, durch den die niedersiichsischen Stidte versuchten, den weiteren Fall dadurch auf- 
zuhalten, daf? sie den Gehalt von 1234 Lot, auf den das Silber damals bereits herabgesunken war, 
zum Gesetz erhoben, war auch die Stadt Hannover beteiligt. Diese für eine Dauer von drei Jahren 
gemachte Verabredung konnte jedoch die weitere Verschlechterung des DBarrensilbers nicht auf- 
halten. Schon 1384 vereinbarten Braunschweig und Goslar einen Gehalt von 12 Lot; diesen finden 
wir 1397 auch in Góttingen, in Braunschweig ist er 1400 nur mehr 11, 1403 nur mehr 102/5 Lot, 
in Hildesheim 1406 == 10% Lot fein. Daß der Gehalt des Barrengeldes in Hannover dieselbe Ent- 
wicklung durchmachte, ist schon an sich wahrscheinlich, geht aber auch daraus hervor, daß braun- 
schweigisches, hildesheimisches und hannoversches lodiges Silber in den hannoverschen Kämmerei- 
und Schoßrechnungen seit 1378 im großen und ganzen den gleichen Wert in hannoverschen Schil- 
lingen hatten 3). 
Es war durchaus nicht erforderlich, daß der in Barrensilber ausgemachte Betrag immer auch 
in diesem ein- oder zurückgezahlt wurde, man konnte ihn vielmehr auch in geprägtem Gelde ent- 
richten. Vorbedingung wird freilich in der Mehrzahl der Fälle gewesen sein, daß man für das 
Silber gute kursfähige Münze von entsprechendem Werte nach Maßgabe seines Gehaltes zur Zeit 
des Vertragsabschlusses erstattete. Für die Vertretbarkeit beider Zahlungsmittel nachstehend 
einige Beispiele: 
1354 April 5. Eine Rente von zwei Mark Bremer Silbers soll gezahlt werden in ,denariis Honoveren- 
sibus aut Osnabrugensibus seu alterius dativae monetae juxta valorem dicti Bremensis argenti ^4). 
1362 Juli 12. Die Knigge und von Ilten stellen einen Revers aus, dafó Herzog Wilhelm von Braun- 
schweig-Lüneburg ihnen sein Schloß Hallerburg für 600 lodeghe mark Honoverscher wichte 
verpfändet hat. Nach der Kündigung soll der Herzog die 600 Mark zurückzahlen „mid sulvere 
n 
edder mid penninghen alse dat sulver denne ghild binnen der stad to Honovere' 5). 
1364 Oktober 28. Die Herzóge Wilhelm und Ludwig von Braunschweig-Lüneburg geloben, den 
Bürgern und dem Rate der Stadt Hannover die schuldigen „200 lodige mark hannoverscher 
wichte und witte" zurückzuzahlen , mid sulvere eder mid honoverschen penningen, alse dat 
lodige sulvers denne dar gild'' 5). 
Aus den Büchern der Kámmerer geht seit 1389 hervor, dafó der Rat, wenn er die Zinsen für 
das in lótigem Silber geliehene Kapital entrichtete, gewóhnlich nicht Barrengeld gab, sondern ge- 
prágte Münze. In diese Bücher wurde dann oft, seit 1391 immer, nicht nur die Zahl der Pfunde, 
Schillinge und Pfennige, mit denen der Gläubiger befriedigt wurde, eingetragen, sondern es wurde 
noch hinzugefügt, wieviel Mark lodigen Silbers stattdessen hätte bezahlt werden müssen. Auf 
diese Weise werden wir über den Stand der lötigen Mark in Hannover fortlaufend unterrichtet, 
worüber die Tabelle in Anlage 1 Auskunft erteilt 7). 
1) U.-B. Hameln 1, 119. 
2) Vergl. Heinrich Buck: Das Geld- und Münzwesen der Stüdte Niedersachsens, Frankfurt a. M. 1985, S. 17 ff. 
3) Vergl. Anlage 1. Im U.-B. Wülfinghausen, Nr. 162, finden wir Mai 25 1410: 50 lodighe mark, jo de 
mark vor 4 guldene. Bei einem Silberwert des rheinischen Guldens von 36,8 g, wie wir ihn 1410 in Lübeck finden, 
läßt sich als Feingehalt der lodigen Mark gut 10 Lot errechnen. 
4) Calenberger U.-B., Abt. 9, Wunstorf Nr. 123 Engelke a. a. O., S. 149, Nr. 63. Vergl. auch die vorhin 
besprochene Urkunde des Klosters Loccum von 1339. 
5) Sudendorf U.-B. III, Nr. 160. Engelke S. 155, Nr. 29. 
$) Sudendorf U.-B. III, Nr. 241. U.-B. Hannover, Nr. 422. Engelke S. 155, Nr. 80. 
7) Sudendorf U..B. VII, S. VII. 
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