Full text: Elektrochemische Umformer [Galvanische Elemente]

      
  
  
  
  
  
  
  
  
   
   
  
  
  
  
  
  
  
  
    
  
   
   
  
  
  
  
  
  
  
   
  
   
  
  
  
   
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I42 Schwachstromapparate. 
der Ruhestromleitungen mit übernehmen. In diesem Falle sollen 
die Nachbaranstalten, wenn sie nicht über 30 km entfernt sind 
und wenn die technischen Einrichtungen des Endamtes es ohne 
weiteres zulassen, anstatt ro Volt Batteriespannung eine solche 
von 20 Volt zu geben, grundsätzlich ohne Batterien gelassen 
werden. Ergibt sich für die untersten Sammlergruppen aus 
Anlaß der Mitbeanspruchung für die Stromversorgung der Ruhe- 
stromleitungen eine über die höchst zulässige Entladestrom- 
stärke hinausgehende Belastung, so sind größere Zellen für die 
untersten Gruppen zu verwenden. Die übrigen Elemente sind 
nach dem Verhältnis der Entfernungen auf die einzelnen Anstalten 
zu verteilen. Auf kleine Unterschiede von 2 oder 3 Elementen 
kommt es bei der Verteilung nicht an. 
Die normale Stromstärke für Ruhestromleitungen beträgt 
13 Milliampere bei Hintereinanderschaltung und 25 bei Neben- 
einanderschaltung der Elektromagnetrollen. 
Wenn eine Leitung mehrere O. P. D.-Bezirke berührt, haben 
die beteiligten O. P. D. im Einverständnis miteinander für jeden 
Stromkreis die Zahl der erforderlichen Elemente zu er- 
mitteln und zu bestimmen, wie viel Elemente jede Anstalt auf- 
zustellen hat. 
Nach Befinden der ©. P. D. können in eine Ruhestrom- 
leitung eingeschaltete Telegraphenanstalten, sofern ihre Ent- 
fernung von den Nachbaranstalten nicht groß ist, zur Erleichterung 
des Dienstes und zur Vereinfachung der Zimmerleitung ohne 
Batterie belassen werden. Die entsprechende Anzahl Elemente ist 
alsdann auf die Nachbaranstalten zu verteilen. Es dürfen indessen 
niemals zwei benachbarte Anstalten ohne Batterie bleiben. 
Die Batterien für die mit Ruhestrom betriebenen Bahnhofs- 
verbindungsleitungen, für welche die Zahl der Elemente in jedem 
einzelnen Falle von der zuständigen O. P. D. festzusetzen ist, 
werden nur zur Hälfte bei der Reichs-Telegraphenanstalt auf- 
gestellt und auf Kosten der Reichs-Telegraphenverwaltung unter- 
halten. Die andere Hälfte der Batterie hat in der Regel die 
Eisenbahnverwaltung aufzustellen und zu unterhalten. 
Wenn zwei oder mehr Reichs-Telegraphenanstalten in der- 
artige Leitungen einzuschalten sind, so ist die Eisenbahn-Tele- 
graphenanstalt stets als Endamt zu schalten. 
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