Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

    
   
       
    
   
  
   
  
  
   
     
    
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
   
  
   
   
    
  
    
  
    
   
  
   
   
   
   
  
  
   
   
         
    
    
  
    
   
     
  
  
  
   
  
    
     
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Zulagen für Nebenleistungen sind nicht besonders zu berechnen; Herstellung 
von Aussparungen, Ausfugungen und Verputz von Heiz- etc. Röhren, Einsetzung 
von 'Thüren. Fenstern und Reinigungsthüren, Vermauern von Dübeln, Zargen, 
Ueberlagsbohlen, Ankern, Ausmauerung längs der Ortbalken, Bekleidung der 
Schornsteinrohre ete. soll in den Einheitspreis pro "m Mauerwerk eingeschlossen 
sein.*) Frei stehende Schornsteinkasten kommen nach ihrer Höhe, einschl. 
Ausfugung, Verputzung, Herstellung des Kopfes, zur Veranschlagung. Sind reicher 
ausgebildete Schornsteinköpfe herzustellen, so kommt dafür eine Zulage in Ansatz. 
Die Verblendung der Facaden mit Ziegelsteinen ist besonders zu 
berechnen und zwar nach dem Flächeninhalt, ohne Abzug der Oeffnungen. In den 
Preis einbegriffen ist: das Aufmauern von einfachen Pfeilern, Einfassung, 
Reinigung und Ausfugung der Flächen, sowie das Berüsten. 
Für Versetzen von Gesimsen, Friesen (aus Verblendsteinen, Formsteinen, 
Terrakotten) ist eine Zulage pro m, für das Versetzen von Gewänden, Verdachungen, 
Architekturtheilen (Säulen, Füllungen) ein Zusatzpreis pro Stück anzunehmen. 
Sind einzelne Theile der Facade aus anderem Material (Haustein, Kunst- 
stein, Mörtelputz) hergestellt, so findet ein Abzug der von diesem eingenommenen 
Fläche von der Facadenfläche statt. 
Bei in Putz. auszuführenden Facaden ist nach den für Ziegelverblendung 
oeeeebenen Vorschriften zu verfahren. 
Die Putzarbeiten im Innern kommen einschliesslich des Schlämmens und 
Weissens zur Veranschlagung. 
Das Verlegen und Versetzen von eisernen Trägern und Säulen ist unter Zu- 
orundelegung eines Einheitspreises pro 100 ks zu veranschlagen. 
Die Bereitung des Mörtels, sowie die Beschaffung des hierzu und zum 
Mauerwerk erforderlichen Wassers ist in dem angesetzten Preise einbegriffen. 
Abweichungen sind besonders zu begründen. 
Das Vorhalten, sowie An- und Abfuhr der Geräthe und Rüstungen, so 
wie Aufstellen und Abbrechen der letzteren ist in die Einheitspreise einzuschliessen. 
Nur schwierige, abgebuudene Rüstungen (z. B. für Thürme, für Versetzen von 
Werkstücken) sind bei den Zimmerarbeiten besonders zu veranschlagen. 
#. Maurermaterialien. Die Maurermaterialien sind einschliesslich Anfuhr 
zur Baustelle im Anschlage anzusetzen. — Kalk ist im eingelöschten, event. (Wasser- 
kalk) in gebranntem Zustande zu veranschlagen. (Bezügl. Angaben S. 16). 
2. Tit. Asphalt-Arbeiten. 
Dieselben sind einschliesslich des Materials, in geeigneten Fällen (Asphaltirung 
von Höfen, Strassen) einschliesslich der Unterbettung aus Beton u. dergl. unter 
Angabe der Stärke der Asphalt-Schicht zu veranschlagen. 
3. Tit. Steinmetz-Arbeiten. 
Dieselben sind einschl. der Lieferung des Haustein-Materials und des Ver- 
setzens zu veranschlagen. 
Wo die Bearbeitung und das Versetzen der Hausteine nicht vom Lieferanten 
bewirkt wird, sind die Einheitspreise für Lieferung des Materials, Bearbeitung 
und Versetzen getrennt zu veranschlagen, um gesonderte Vergebung des Mate- 
rials und der Arbeit zu ermöglichen.**) 
*) Diese für die preuss. Allgemeine Bauverwaltung massgebende Bestimmung entspricht 
nicht dem bisherigen Usus, nach welchem für die eben aufgeführten Neben-Arbeiten, mit Aus- 
nahme des Aussparens und Verputzens der Schornsteinrohre ein besonderer Preis ausgeworfen 
wird. Auch für Herstellung von Klinker- u. Zement-M auerwerk werden häufig besondere Zulagen 
gegeben. In Berlin wird für Zement-Mauerwerk eine Zulage pro Fass verarbeiteten Zements 
  
berechnet. Ebenso wird für das Berüsten der Facade ein besonderer Preis pro un ausgeworfen. 
Durch das oben angegebene Verfahren gewinnt der Anschlag sehr an Kürze und Ueber- 
sichtlichkeit. Die Kosten der erwähnten Nebenarbeiten stehen im allgemeinen in einem so 
konstanten Verhältniss zu denjenigen des Mauerwerks, dass eine richtige Bemessung des Preises 
einschl. derselben sehr gut möglich ist. Siehe indessen hierzu Vogdt; Handhabung des 
Submissionswesens. Deutsch. Bauzeitg. 1883, S. 616. 
#*) Wenn die Lieferung vom Versetzen getrennt an einen auswärtigen Unternehmer ver- 
geben ist, kann von demselben nur die zeiehnungsgemässe Anlieferung der Stücke verlangt 
werden; das nie ganz zu vermeidende Nacharbeiten beim Zusammenpassen muss in Tagelohn 
ausgeführt werden. Man thut gut, eine Position für Nacharbeiten, Abarbeiten der Bezeichnungen, 
Einstemmen von Löchern etc. auszuwerfen. 
Uebrigens ist der Vertrag vorsichtig zu fassen, damit die Revisions-Instanz nicht Einwände 
bezüglich der Verpflichtung des Unternehmers zu den Nacharbeiten erheben kann.
	        
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