Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

   
   
    
  
  
  
   
   
   
   
   
  
  
  
   
  
  
   
   
   
     
     
      
  
  
  
  
  
   
    
  
  
  
  
  
   
  
   
   
   
     
   
  
   
  
  
  
   
  
   
  
  
    
  
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
   
     
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7. Zu Seiten 110, 111 ff.,. auch zu Seite 161 und 162. 
Die preussischen Vorschriften über das Verdingungswesen v. 24. Juni 1880 
sind durch einen Erlass des Ministers der öffentl. Arb. v. 17. Juli 1885 autf- 
gehoben. An deren Stelle sind die im Folgenden wörtlich mitgetheilten Be- 
stimmungen getreten: 
An Stelle der durch Erlass v. 24. Juni 1880 eingeführten „Allgemeinen Bestimmungen, 
betr. die Vergebung von Leistungen und Lieferungen im Bereiche des Ministeriums der Öffent- 
lichen Arbeiten“ treten die nachstehenden anderweit festgestellten „Allgemeinen Bestimmungen, 
betr. die Vergebung von Leistungen und Lieferungen“ in Kraft. 
An Stelle der durch Erlass von demselben Tage den Provinzialbehörden zugefertigten 
„Allgemeinen Bedingungen, betr. die Ausführung von Arbeiten und Lieferungen bei den Hoch- 
bauten der Staatsverwaltung“ sind die nachstehend unter I. folgenden „Allgemeinen Vertrags- 
bedingungen für die Ausführung von Hochbauten“ in Anwendung zu bringen. 
Die durch denselben Erlass mitgetheilten „Submissionsbedingungen für die öffentliche Ver- 
sebung von Arbeiten und Lieferungen bei den Hochbauten der Staatsverwaltung“ kommen mit 
Rücksicht auf die unter II. 5 der Allgemeinen Bestimmungen festgestellten „Bedingungen für 
die Bewerbung um Arbeiten und Lieferungen“ in Wegfall. 
Der Erlass vom 5. Aug. 1880, betr. das Verfahren des Abbietens nach Prozenten, wird aufgehoben. 
Im übrigen wird Folgendes bemerkt: 
1. Bei Lieferungen darf ein bestimmter Produktionsort nicht vorgeschrieben, ins- 
besondere nicht der ausländische Ursprung der Waare zur Bedingung gemacht werden. 
2. Die genaue Beachtung der Vorschrift unter II. 1. Abs. 7 der Allgem. Bestimmungen ist 
im Interesse der Staatskasse geboten, insofern die Beschaffung von Waaren, welche in Abmessung 
und Beschaffenheit von den im Handel üblichen abweichen, mit besondern Schwierigkeiten 
verbunden und deshalb in der Regel nur gegen Bewilligung höherer Preise zu erreichen sein wird. 
3, Der Aufnahme einer Bemerkung über den Vorbehalt der Auswahl unter mehreren 
Mindestfordernden oder unter sämmtlichen Bewerbern in die Bekanntmachungen, welche 
bezüglich öffentlicher Ausschreibungen erlassen werden, bedarf es nicht. 
4, Für die Ermittelung des Mindestgebotes bei Lieferungen für die Eisenbahnverwaltuug — 
mit Rücksicht auf die frachtfrei oder zu ermässigten Sätzen erfolgende Beförderung des Eisen- 
bahndienstgutes — sind die Bestimmungen des an die Königl. Eisenbahn-Direktion gerichteten 
Erlasses v. 20. April 1885 maassgebend. 
5. Diejenigen Fälle, in welchen bei einem Öffentlichen oder engern Ausschreibungs-Verfahren 
die gewählten Unternehmer nicht die Mindestfordernden waren, sind in einer besondern Anlage 
zu der Abnahme-Verhandlung über die betr. Rechnung zusammen zu stellen, wobei die Stellung 
der Forderungen dieser Unternehmer zu den abgegebenen Minderforderungen zu bezeichnen ist, 
und kurz die Gründe anzugeben sind, welche für die Wahl der betr. Unternehmer unter Aus- 
schluss der Minderfordernden Ausschlag gebend waren. 
6. Sofern Aenderungen der Allgem. Vertragsbedingungen für die Ausführung von Hochbauten 
in Fällen, in welchen nicht ausdrücklich eine abweichende Regelung durch die besondern 
Vertragsbedingungen als zulässig bezeichnet ist, angezeigt erscheinen, ist meine Genehmigung 
dazu einzuholen, 
Mit Bezug auf $ 14 letzter Abs. der Allgem. Vertragsbedingungen für die Ausführung von 
Hochbauten steht nichts entgegen, auch ferner eine ständige Unterkasse der Kasse der bau- 
leitenden Behörde durch die besondern Vertragsbedingungen zur zahlenden Kasse zu bestimmen. 
Die Zahlungsleistung durch eine Spezialbaukasse darf dagegen, wie ich mit Bezug auf den 
Erlass v. 21. April 1881 und den Erlass v. 12. November 1881 bemerke, nur bei Bauten von 
neuen Eisenbahnen zugesichert werden. In allen andern Fällen bedarf es hierzu meiner 
Genehmigung. . 
7. Die Frage, ob ein zur Kautions-Bestellung angebotener Wechsel als sicher zu erachten, ist 
von der zuständigen Behörde unter sorgsamer Erwägung aller in dem gegebenen Falle in 
Betracht kommenden Umstände — insbesondere mit Rücksicht auf die Höhe der Wechselsumme 
und die Dauer der durch die Kaution zu sichernden Verpflichtungen sowie die Kreditwürdigkeit 
der Wechselverpflichteten nach pflichtmässigem Ermessen zu entscheiden. 
In den der Verdingunge von Bauten zu Grunde zu legenden Verdingungs - Anschlägen ist, 
so weit erforderlich, auch über die für die Berechnung der ausgeführten Leistungen in Anwenduug 
zu bringenden Grundsätze (bezüglich der Stärke der Backsteinmauern, Durchführung von 
Dezimalstellen u. s. w.) Bestimmung zu treffen. 
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Allgemeine Bestimmungen, betreffend die Vergebung von 
Leistungen und Lieferungen. 
Inhalts-Uebersicht. 
I. Arten der Vergebung; IV. Inhalt und Ausführung der Verträge 
II. Verfahren bei Ausschreibungen; 1. Zahlung; 
1. Gegenstand der Ausschreibung; Sicherheits-Stellung; 
9. Bekanntmachung der Ausschreibung; . Mehr- oder Minderaufträge; 
3. Bestimmung des Eröffnungs-Termins; 4, Konventional-Strafen ; 
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4. Zuschlagsfrist; 5. Kontrole der Ausführung; 
5. Bedingungen für die Bewerbung um 6. Meinungs-Verschiedenheiten; 
Arbeiten und Lieferungen; 7. Kosten und Stempel der Verträge; 
6. Termin zur Eröffnung der Angebote; | Anlagen: 
7. Zuschlags-Ertheilung; Bedingungen für die Bewerbung um 
III. Form und Fassung der Verträge; Arbeiten und Lieferungen. 
1. Form der Verträge; Allgem. Vertragsbedingungen für die 
%. Fassung der Verträge; Ausführung von Hochbauten. 
  
   
	        
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