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Nachträge.
I. Arten der Vergebung.
Leistungen und Lieferungen sind in der Regel öffentlich auszuschreiben.
Mit Ausschluss der Oeffentlichkeit zu engerer Bewerbung können aus-
geschrieben werden:
1. Leistungen und Lieferungen, ‘welche nur ein beschränkter Kreis von Unternehmern in
geeigneter Weise ausführt;
2. Leistungen und Lieferungen, bezüglich deren in einer abgehaltenen Öffentlichen Aus-
schreibung ein geeignetes Ergebniss nicht erzielt worden ist.
Unter Ausschluss jeder Ausschreibung kann die Vergebung erfolgen:
1. bei Gegenständen, deren überschläglicher Werth den Betrag von 1000 M. nicht übersteigt,
2. bei Dringlichkeit des Bedarfs;
3. bei Leistungen und Lieferungen, deren Ausführung besondere Kunstfertigkeit erfordert;
4. bei Nachbestellung von Materialien zur Ergänzung des für einen bestimmten Zweck aus-
geschriebenen Gesammtbedarfs, sofern kein höherer Preis vereinbart wird als für die Haupt-
lieferung.
II. Verfahren bei Ausschreibungen.
1. Gegenstand der Ausschreibung. Der Gegenstand der Ausschreibung ist in allen
wesentlichen Beziehungen bestimmt zu bezeichnen. Ueber alle für die Preisbereehnung
erheblichen Nebenumstände sind vollständige, eine zutreffende Beurtheilung der ‚Bedeutung
derselben ermöglichende Angaben zu machen. Für Bauarbeiten sind zur Verabfolgung an die
Bewerber bestimmte Verdingungs-Anschläge aufzustellen, in welchen sämmtliche Haupt-
leistungen, sowie die erheblichern Nebenleistungen in besondern Positionen aufzuführen sind
Dieselben dürfen von der Behörde ermittelte Preisansätze nicht enthalten.
Die Zeitperioden für Lieferungen zur Deckung eines fortlaufenden Bedarfs sind nach
den besondern Verhältnissen des einzelnen Falles zu bemessen.
Umfangreichere Ausschreibungen sind derart zu zerlegen, dass auch kleinern Gewerb-
treibenden und Handwerkern die Betheiligung an der Bewerbung ermöglicht wird. Bei grössern
Hochbauten hat daher die Vergebung nach den einzelnen Titeln des Anschlags den ver-
schiedenen Gewerbs- und Handwerkszweigen entsprechend zu erfolgen. Besonders umfang
reiche Anschlagstitel sind in mehrere Loose zu theilen.
Bezüglich der Beschaffenheit zu liefernder Waaren und der Abmessung zu liefernder
Gegenstände sind ungewöhnliche, im Handel nicht übliche Anforderungen nur insoweit zu stellen
als dies unbedingt nothwendig ist. Ist bei Lieferungen von Fabrikaten der Kenntniss der
Bezugsquelle (der Fabrik) eine besondere Bedeutung für die Beurtheilung der Güte beizumessen,
so ist von dem Bewerber die Namhaftmachung des Fabrikanten, von welchem die
Waaren bezogen werden sollen, zu verlangen.
Für die Ausführung der Arbeiten oder Lieferungen sind ausreichend bemessene Fristen
zu bewillivsen. Muss bei dringendem Bedarf die Frist für eine Lieferung ausnahmsweise kurz
gestellt werden, so ist die besondere Beschleunigung nur für die zunächst erforderliche Menge
vorzuschreiben.
2. Bekanntmachuig der Ausschreibung. Bei der Bekanntmachuug Öffentlicher
Ausschreibungen durch die Zeitungen sind die bezüglich der Benutzung amtlicher Blätter
ergangenen Vorschriften zu beobachten. Die Bekanntmachungen müssen in gedrängter Form
diejenigen Angaben vollständig enthalten, welche für die Entschliessung der Interessenten, ob
sie einer Betheiligung an der Bewerbung näher treten wollen, von Wichtigkeit sind. Insbesondere
sind darin aufzuführen:
Gegenstand und Umfang der Leistung oder Lieferung nach den wesentlichsten Beziehungen,
wobei die Theilung des Gegenstandes nach Handwerkssweigen, Loosen u. Ss. w. hervor zu
heben ist;
der Termin zur Eröffnung der Angebote;
die für den Zuschlag vorbehaltene Frist;
der Preis der Verdingungs-Anschläge, Zeichnungen, Bedingungen u. Ss. w. und die
Gelegenheit für die Einsichtnahme und den Bezug derselben.
Die Insertionskosten werden von der ausschreibenden Behörde getragen.
3. Bestimmung des Eröffnungs-Termins. Um den Bewerbern die nothwendige Zeit
zur sachgemässen Vorbereitung der Angebote zu gewähren, ist vorbehal h einer durch
besondere Umstände gebotenen grösseren Beschleunigung der Termin zur Eröffnung bei
kleinern Arbeiten und leicht zu beschaffenden Lieferungen unter Bestimmung einer Frist von
14 Tagen, bei erössern Arbeiten mit einer solchen von 4—6 Wochen anzuberaumen.
4, Zuschlagsfrist. Die Zuschlagsfristen sind in allen Fällen, insbesondere aber bei
Lieferungen solcher Materialien, deren Preise häufigen Schwankungen unterliegen, möglichst
kurz zu bemessen. Dieselben dürfen den Zeitraum von 14 Tagen, bezw. wenn die Genehmigung
höherer Instanzen einzuholen ist, von 4 Wochen in der Regel nicht überschreiten.
5. Bedingungen für dieBewerbung um Arbeiten und Lieferungen. Den öffent
lichen Ausschreibungen sind diein der Anlage zusammen gestellten, von Zeit zu Zeit Öffentlich
bekannt zu machenden, Bedingungen zu Grunde zu legen. In den Ausschreibungen selbst ist
demnächst nur auf diese Bekanntmachungen zu verweisen. Auf das Verfahren bei engern
Ausschreiben finden diese Bedingungen mit der Maassgabe entsprechende Anwendung, dass für
die Verdingungs-Anschläge, Zeichnungen, Bedingungen u. Ss. w. ($ 2), welche den zur Bewerbung
aufgeforderten Unternehmern zugestellt werden, eine Erstattung von Kosten nicht beansprucht wird,
6. Termin zur Eröffnung der Angebote. Zu dem Termin zur Eröffnung der Angebote
haben nur die Bewerber und deren Bevollmächtigte, nicht aber unbetheiligte Personen Zutritt.
Die eingegangenen Angebote werden im "Termin eröffnet und — mit Ausschluss der darin ent-
haltenen Angaben über Bezugsquellen — verlesen. Ueber den Gang der Verhandlungen wird
ein Protokoll aufgenommen, in welchem die Angebote nach dem Namen der Bewerber und dem
Datum aufzuführen sind. Die Angebotsschreiben selbst werden dem Protokolle beigefügt und
von dem den Termin leitenden Beamten mit einem entsprechenden Vermerke versehen. Das
Protokoll wird verlesen und von den erschienenen Bewerbern und Bevollmächtigten mit voll-
zogen. Eine Veröffentlichung der Angebote sowie des Terminprotokolls, ist nicht statthaft
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