Nachträge. 1179
Sofern die Feststellung des annehmbarsten Gebotes (vergl. unter 7) besondere Ermittelungen
nieht erfordert, und der den Termin abhaltende Beamte zur selbständigen Entscheidung über
Innen aus- den Zuschlag zuständig ist, kann die Ertheilung des Zuschlags im Termin zu dem von dem
wählten I ö
ge Internehmer mit zu vollziehenden Protokoll erfolgen.
'ehmern in 7. Zuschlaes-Ertheilung. Die niedrigste Geldforderung als solche ist bei der Zuschlags-
Ertheilung keineswegs vorzugsweise zu berücksichtigen. Der Zuschlag darf nur auf ein in jeder
ichen Aus- Beziehune annehmbares, die tüchtige und rechtzeitige Ausführung der betr, Arbeit oder
Lieferung Gewähr leistendes Gebot ertheilt werden. Ausgeschlossen von der 3erücksichtigung
» sind solehe Angebote:
übersteigt, a. welehe den der Ausschreibung zu Grunde gelegten Bedingungen oder Proben nicht
entsprechen;
erfordert; b. welehe nach den von den Bewerbern eingereichten Proben für den vorliegenden Zweck
Zweck aus- nicht geeignet sind;
die Haupt- e. welche eine in offenbarem Missverhältniss zu der betreffenden Leistung oder
Lieferung stehende Preisforderung enthalten, so dass nach dem geforderten Preise an und für
sich eine tüchtige Ausführung nicht erwartet werden kann.
st in allen Nur ausnahmsweise darf in dem letztern Falle (zu c) der Zuschlag ertheilt werden, sofern
‚erechnung der Bewerber als zuverlässig und leistungsfähig bekannt ist und ausreichende Gründe für die
Bedeutung Absabe des ausnahmsweise niedrigen Gebotes beigebracht sind, oder auf Befragen beigebracht
ung an die werden. Im übrigen ist bei Öffentlichen Ausschreibungen der Zuschlag demjenigen der dr®i
che Haupt- Mindestfordernden zu ertheilen, dessen Angebot unter Berücksichtigung aller in Betracht
ihren sind kommenden Umstände als das annehmbarste zu erachten ist
Bei eneern Ausschreibungen hat unter sonst gleichwerthigen Angeboten die Vergebung
sind nach an den Mindestfordernden zu erfölgen. Sind ausnahmsweise den Bewerbern die nähern Vor-
schläve in Betreff der im einzelnen zu wählenden Konstruktionen und Einrichtungen überlassen
n Gewerb- worden, so ist der Zuschlag auf dasjenige Angebot zu ertheilen, welches für den gegebenen Fall
ei grössern als das geeign« ınd zugleich in Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände als das
den ver- preiswürdigste erscheint. I
keines der hiernach in Betracht kommenden Mindestgebote für
rs umfang- annehmbar zu erachten, so sind sämtliche Gebote abzulehnen.
Bei der Vergebung von Bauarbeiten sind im Falle gleicher Preisstellung die am Orte der
' liefernder Ausführung oder in der Nähe desselben wohnenden @Gewerbetreibenden vorzugsweise zu
zu stellen. s berücksichtigen.
Een III. Form und Fassung der Verträge.
any 1. Form der Verträge. Ueber den durch die Ertheilung des Zuschlags zu Stande ge-
lchem die kommenen Vertrag ist der Regel nach eine schriftliche Urkunde zu errichten.
ed Hiervon kann, unter der Voraussetzung, dass die Rechtsgültigkeit des Uebereinkommens
x e: u dadureh nicht in Frage gestellt wird, abgesehen werden:
N ze a. bei Gegenständen bis zum Werth von 1000 M. einschliesslich;
‚che Menge b. bei Zug um Zug bewirkten Leistungen und Lieferungen;
an Dt c. bei einfachen Vertragsverhältnissen, über welche eine alle wesentlichen Bedingungen
öffentlichen vereinbarende Korrespondenz vorliegt.
32 IBLLOR Wird in solchen Fällen von der Aufstellung eines schriftlichen Vertrags Abstand genommen,
ıgter Form so ist in anderer geeigneter Weise z.B. durch Bestellzettel, schriftliche, gegenseitig anerkannte
ssenten, ob Notizen u. S. w. für die Sicherung der Beweisführung über den wesentlichen Inhalt des
sbesondere n : 5
Uebereinkommens Vorsorge zu treffen.
ö 92. Fassune der Verträge. Die Fassung der Vertragsbedingungen muss knapp, aber
ziehungen, En i 2 a 2
Dasbzu ‚estimmt und de utlich sein. N sa
; Für die einzelnen Gruppen von häufiger vorkommenden Arbeiten oder Lieferungen sind
alleemeine Vertragsbedingungen ein für allemal fest zu stellen und in geeigneter Weise bekannt
} zu machen.
Bei der Anwendung solcher Vertrags-Bedingungen auf Vertrags-Gegenstände anderer Art sind
r. und die die durch die Verschiedenheit des Gegenstandes bedingten Aenderungen vorzunehmen.
In der Vertraesurkunde müssen ausser der Bezeichnung der Vertrag schliessenden Parteien,
und der Angabe, ob dem Vertrags-Abschlusse ein Öffentliches oder ein engeres Ausschreibungs-
Verfahren voran gegangen ist oder nicht, zutreffenden Falls auch ob der gewählte Unternehmer
in einem solehen Verfahren Mindestfordernder geblieben, die besondern der Verdingung zu
Grunde eeleeten Bedingungen enthalten sein. Hierbei kommen namentlich in Betracht:
a. der Gegenstand der Verdingung unter Bezeichnung der Bezugsquelle, falls eine derartige
Ansabe verlangt ist;
h
endige Zeit
iner durch
’ffnung bei
r Frist von
» aber bei : ; :
: die Vollendungsfrist und < :n Theilfristen;
und die Kasse, durch welche die Zahlungen zu erfolgen haben;
d. die Höhe einer etwaisen Konventionalstrafe, sowie die Voraussetzungen, unter welchen
dieselbe fällig wird;
möglichst
nehmigung
die Höhe der Vergütun
Den öffent
t öffentlich
n selbst ist
e. die Höhe einer etwa zu bestellenden Kaution unter genauer Bezeichnung derjenigen
Verbindlichkeiten. für deren Erfüllung dieselbe haften soll, sowie derjenigen Voraussetzungen,
unter welchen die Rückgabe zu erfolgen hat;
f. das Nähere in Betreff der Abnahme der Arbeiten oder Lieferungen, sowie der Dauer
und des Umfanes der von dem Unternehmer zu leistenden Garantie;
o, das zur Ergänzung der allgemeinen Vertragsbedingungen Erforderliche in Betreff der
Ernennung der Schiedsrichter und der Wahl eines Obmanns.
Die auf den Gegenstand der Verdingung bezüglichen Verdingungs-Anschläge und Zeichnungen,
sowie umfangreichere technische Vorschriften sind dem Vertrage ais Anlagen beizufügen und
bei engern
g, dass für
Bewerbung
)rucht wird,
Tr Angebote
nen Zutritt.
darin ent-
ungen wird
r und dem
gefügt und
sehen. Das
n mit voll
t statthaft
als solehe beiderseits anzuerkennen. Die allgemeinen Vertrags-Bedingungen sind, insofern nicht
bei einfachen Vertrags-Verhältnissen zweckmässiger die Aufnahme der wesentlichsten Be-
stimmungen derselben in den Vertrag selbst erfolgt, der Vertragsurkunde beizufügen und im
Vertrage selbst unter Hervorhebung derjenigen Aenderungen und Streichungen, welche in
den zur Verwendung zelangenden Druck- oder Umdruck-Formularen vorgenommen sind, in
Bezug zu nehmen.