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Nachträge.
Mitbenutzung von Rüstungen. Die von dem Unternehmer hergestellten Rüstungen
sind während ihres Bestehens auch anderen Bauhandwerkern unentgeltlich zur Benutzung zu
überlassen. Aenderungen an den Rüstungen im Interesse der bequemern Benutzung seitens
der übrigen Bauhandwerker vorzunehmen ist der Unternehmer nieht verpflichtet.
811. Beobachtung polizeilicher Vorschriften. Haftung des Unternehmers
für seine Angestellten u. S. W. Für die Befolgung der für >auausführungen bestehenden
polizeilichen Vorschriften und der etwa besonders ergehenden polizeilichen Anordnungen ist
der Unternehmer für den ganzen Umfang seiner vertragsmässigen Verpflichtungen verantwortlich.
Kosten, welche ihm dadurch erwachsen, können der Staatskasse gegenüber nicht in technung
gestellt werden.
Der Unternehmer trägt insbesondere die Verantwortung für die gehörige Stärke und sonstige
Tüchtigkeit der Rüstungen. Dieser Verantwortung unbeschadet ist er aber auch verpflichtet;
eine von dem bauleitenden Beamten angeordnete Ereänzung und Verstärkung der Rüstungen
unverzüglich auf eigene Kosten zu bewirken.
Für alle Ansprüche, die wegen einer ihm selbst oder seinen 3evollmächtigten, Gehülfen
oder Arbeitern zur Last fallenden Vernachlässigung polizeilicher Vorschriften an die Verwaltung
erhoben werden, hat der Unternehmer in jeder Hinsicht aufzukommen. Ueberhaupt haftet er
in Ausführung des Vertrags für alle Handlur en seiner Bevollmächtigten, Gehülfen und Arbeiter
persönlich. Er hat insbesondere jeden ® ‚an Person oder Eigenthum zu vertreten, welcher
dureh ihn oder seine Organe Dritten « . der Staatskasse zugefügt wird.
8 12.. Aufmessungen währenu des Baues und Abnahme. Der bauleitende Beamte
ist berechtigt, zu verlangen, dass über alle später nicht mehr nachzumessenden Arbeiten von
den beiderseits zu bezeiehnenden Beauftragten während der Ausführung gegenseitig Aanzu-
erkennende Notizen geführt werden, welche demnächst der Berechnung zu Grunde zu legen sind.
Von der Vollendung der Arbeiten oder Lieferungen hat der Unternehmer dem bauleitenden
Beamten durch eingeschriebenen Brief Anzeige zu machen, worauf der Termin für die Abnahme
mit thunlichster Beschleunigung anberaumt, und dem Unternehmer schriftlich gegen Behändigungs-
sehein oder mittels eingeschriebenen Briefes bekannt gegeben wird.
Ueber die Abnahme wird in der Regel eine Verhandlung aufgenommen; auf Verlangen
Unternehmers muss dies geschehen. Die Verhandlung ist von dem Unternehmer bezw. dem füı
denselben etwa erschienenen Stellvertreter mit zu vollziehen. Von der über die Abnahme auf-
genommenen Verhandlung wird dem Unternehmer auf Verlangen beglaubigte Abschrift mitgetheilt.
Erscheint in dem zur Abnahme anberaumten Termine, eehöriger Benachrichtigung ungeachtet
weder der Unternehmer selbst noch ein Bevollmächtigter desselben, so gelten die durch die
Organe der bauleitenden Behörde bewirkten Aufnahmen, Notirungen U. S. W. als anerkannt.
Auf die Feststellung des von dem Unternehmer Geleisteten im Falle der Arbeitsentziehung (5 9
finden diese Bestimmungen oleiehmässige Anwendung.
Müssen Theillieferungen sofort nach ihrer Anlieferung abgenommen werden, so bedarf
es einer besondern Benachrichtigung des Unternehmers hiervon nicht: vielmehr ist es Sache
desselben. für seine Anwesenheit oder Vertretung bei der Abnahme Sorge tragen.
8 13. Reehnungs-Aufstellung. Bezüglich der formellen Aufstellung der Rechnung, welche
in der Form, Ausdrucksweise, Bezeichnung der Räume und Reihenfolge der Positions-Nummern
genau nach dem Verdingungs-Anschlage einzurichten ist, hat der Unternehmer den von der bau-
leitendenden Behörde, bezw. dem bauleitenden Beamten gestellten Anforderungen zu entsprechen
Etwaige Mehrarbeiten sind in besonderer Rechnung nachzuweisen, unter deutlichem Hinweis
auf die schriftlichen Vereinbarungen, welche bezüglich derselben getroffen worden sind.
Tagelohn-Rechnungen. Werden im Auftrage des bauleitenden Beamten seitens des
Unternehmers Arbeiten im Tagelohn ausgeführt, so ist die Liste der hierbei beschäftigten Arbeiter
dem bauleitenden Beamten oder dessen Vertreter behufs Prüfung ihrer Richtigkeit t elich voı
zulegen. Etwaige Ausstellungen dagegen sind dem Unternehmer binnen längstens 8 Tagen mit-
zutheilen. Die Tagelohn-Rechnungen sind längstens von 2 zu 2 Wochen dem bauleitenden
Beamten einzureichen.
8 14. Zahlungen. Die Schlusszahlung erfolgt auf die vom Unternehmer einzureichende
Kostenrechnung alsbald nach vollendeter Prüfung und Feststellung derselben.
Abschlags-Zahlungen werden dem Unternehmer in angemessenen Fristen auf Antrag
nach Massgabe- des jeweilig Geleisteten bis zu der von dem bauleitenden Beamten mit Sicherheit
vertretbaren Höhe gewährt.
Bleiben bei der Schluss-Abrecehnung Meinungs-Verschiedenheiten zwischen dem bauleitenden
bauleitenden Behörde und dem Unternehmer bestehen, So soll
demselben gleichwohl nicht vorenthalten werden
Verzichtaufspätere Geltendmachung allernichta usdrücklichvorbehaltenen
Vor Empfangnahme des von dem bauleitenden Beamten oder der bauleitenden
Restguthaben zur Auszahlung angebotenen Betrages muss der Unternehmer alle
Yhältniss über die behördlicherseits anerkannten hinaus
bezeichnen und sich vorbehalten, widrigenfalls die
des
Beamten oder der das dem
Letztern unbestritten zustehende Guthaben
Ansprüche.
3ehörde als
Ansprüche, welche er aus dem Vertragsve
etwa noch zu haben vermeint, bestimmt
Geltendmachung’ dieser Ansprüche später
Zahlende Kasse. Alle Zahlungen erfolgen, sofern
aus der Kasse der bauleitenden Behörde.
Bedingungen des Vertrags vorgt sehene, in
Frist für die
ausgeschlossen ist.
nieht in den besondern Bedingungen
etwas Anderes festgesetzt ist,
8 15. Gewährleistung. Die in den besondern
Ermangelung solcher nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften sich bestimmende
dem Unternehmer obliegende Gewährleistung für die Güte der Arbeit oder der Materialie
mit dem Zeitpunkte der Abnahme der Arbeit oder Lieferung. Der Einwand nicht rechtzeitigeı
Anzeige von Mängeln gelieferter Waaren (Art. 347 des Handelsgesetzbuches) ist nicht statthaft.
8 16. Sieherheitsstellung, Bürsen. Bürgen haben als Selbstschuldner in den Vertrag
beeinnt
mit einzutreten.
Kautionen. Kautionen können in baarem
Wechseln oder Sparkassenbüchern bestellt
oder von einem deutschen Bundessta
Gelde oder guten Werthpapieren oder sichern
vezogenen — werden. Die Schuldverschreibungen
welche von dem Deutschen Reiche
1 1 Prioritäts-Obligationen
arantirt sind, sowie die Stamm- und Stamm-Prioritäts-Aktien Und die
ate ausgestellt oder
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