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dem bauleitenden
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Materialien beginnt
nicht rechtzeitiger
ist nicht statthaft.
Iner in den Vertrag
yieren oder sichern
ıldverschreibungen,
ıte ausgestellt oder
ioritäts-Obligationen
Nachträge.
1185
derjenigen Eisenbahnen, deren Erwerb durch den preussischen Staat gesetzlich genehmigt ist,
werden zum vollen Kurswerthe als Kaution angenommen. Die übrigen bei der Deutschen
Reichsbank beleihbaren Effekten werden zu.dem daselbst beleihbaren Bruchtheil des Kurswerthes
als Kaution angenommen.
Die Ergänzung einer in Werthpapieren bestellten Kaution kann gefordert werden, falls in
Folge eines Kursrückganges der Kurswerth bezw. der zulässige Bruchtheil desselben für den
Betrag der Kaution nicht mehr Deckung bietet.
Baar hinterlegte Kautionen werde nicht verzinst. Zins tragenden Werthpapieren sind die
Talons und Zinsscheine, insoweit b ich der letztern in den besondern Bedingungen richt
etwas Anderes bestimmt wird, beizufügen. Die Zinsscheine werden so lange, als nicht eine
Veräusserung der Werthpapiere zur Deckung entstandener Verbindlichkeiten in Aussicht genom-
men werden muss, an den Fälligkeits-Terminen dem Unternehm« usgehändigt. Für den Umtausch
der Talons, die Einlösung und den Ersatz ausgelooster Werthpapiere sowie den Ersatz abgelau
Wechsel hat der Unternehmer zu sorgen.
Falls der Unternehmer in irgend einer Beziehung seinen Verbindlichkeiten nicht nachkommt,
kann die Behörde zu ihrer Schadloshaltung auf dem einfachsten gesetzlich zulässigen Wege die
hinterlegten Werthpapiere und Wechsel veräussern bezw. einkassiren.
Die Rückeabe der Kaution, soweit dieselbe für Verbindlichkeiten des Untern. nicht in Anspruch
zu nehmen ist, erfolgt, nachdem der Untern. die ihm obliegenden Verpflichtungen vollständig erfüllt
hat, und insoweit die Kaution zur Sicherung der G : ‚ntie-Verpflichtung dient, nachdem die Garantie-
zeit abgelaufen ist. In Ermangelung ®
ner
anderweitei g \redung eilt als bedungen, dass die Kaution
in ganzer Höhe zur Deckung der Garantie-Verbindlichk$it einzubehalten ist.
8 17. UVebertragbarkeitd Vertrages. Ohne Genehmigung der bauleitenden Behörde
darf der Unternehmer seine vertragsmässigen Verpflichtungen nicht auf Andere übertragen.
Verfällt der Unternehmer vor Erfüllung des Vertrags in Konkurs, so ist die bauleitende
Behörde berechtigt, den Vertrag mit dem Tage der Konkurs-Eröffnung aufzuheben. Bezüglich
der in diesem Falle zu gewährenden Vergütung sowie der Gewährung von Abschlags-Zahlungen
finden die Bestimmungen des $ 9 sinngemässe Anwendung.
Für den Fall, dass der Unternehmer mit Tode abgehen sollte, bevor der Vertrag vollständig
erfüllt ist, hat die bauleitende Behörde die Wahl, ob sie das Vertragsverhältniss mit den Erben
desselben fortsetzen oder dasselbe als aufgelöst betrachten will.
818. Gerichtsstand. Für die aus diesem Vertrage entspringenden Rechts-Streitigkeiten
hat der Unternehmer - unbeschadet der im $ 19 vorgesehenen Zuständigkeit eines Schieds-
gerichts bei dem für den Ort der- Bauausführung indigen Gerichte Recht zu nehmen.
8 19. Schiedsgericht. Streitigkeiten über die durch den Vertrag begründeten Rechte
und Pflichten, sowie über die Ausführung des Vertrags sind, wenn die Beilegung im Wege der
Verhandlung zwischen dem bauleitenden Beamten und dem Unternehmer nicht gelingen sollte,
zunächst der bauleitenden Behörde zur Entscheidung vorzulegen.
Gegen die Entscheidung dieser Behörde wird die Anrufung
Die Fortführung der Bauarbeiten nach Maassgabe der von der b:
Anordnungen darf hierdurch nicht aufgehalten werden.
Für die Bildung des Schiedsgerichts und das Verfahren vor demselben kommen die Vor-
sehriften der Deutschen Zivil-Prozess-Ordnung vom 30. Januar 1877 $$ 851—872 in Anwendung.
Bezüsclich der Ernennung der Schiedsrichter sind abweichende, in den besondern Vertrags-
bedingungen getroffene Bestimmungen in erster Reihe maassgebend.
Falls die Schiedsrichter den Parteien anze
Schiedsgerichts zugelassen.
itenden Behörde getroffenen
ren, dass sich unter ihnen Stimmengleichheit
ergeben habe, wird das Schiedsgericht durch einen Obmann ergänzt. Die Ernennung .desselben
erfolgt mangels anderweiter Festsetzung in den t ungen — durch den
besondern Bediı
Präsidenten oder Vorsitzenden einer benachbarten Provinzialbehörde desjenigen Verwaltungs-
zweiges, welchem die Vertrag schliessende Behörde angehört.
Ueber die Tragung der Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens entscl
gericht nach billigem Ermessen.
8 20. Kosten und Stempel. Briefe und Depeschen, welche den Abschluss und die
Ausführung des Vertrags betreffen, werden beiderseits frankirt. Die Portokosten für solche
Geld- und sonstige Sendungen, welche im ausschliesslichen Interesse des Unternehmers erfolgen,
trägt der Letztere. Die Kosten des Vertragsstempels trägt .der Unternehmer nach Maasso
der gesetzlichen Bestimmungen. Die übrigen Kosten des Vertrags-Abschl
zur Hälfte zur Last.
idet das Schieds-
sses fallen jedem
8. Zu den Seiten 120 und 124.
Die Untersuchung auf den Kalkgehalt eines Mörtels oder auf den Festgehalt
eingelöschten Kalkes kann in sicherer Weise mit einem von Dr. Frühling erfundenen
Apparat durchgeführt werden. Beschreibung und Abbildung desselben sowie
Angabe des Verfahrens finden sich mitgetheilt in Deutsche Bauzeitg. 1854 S. 409.
9. Zu den Seiten 129 — 132.
Die Aufstellune von technischen Bedingungen für die Lieferung von Eisen-
konstruktionen hat den Verband deutscher Architekten- und Ingenieur- Vereine
mehre Jahre beschäftiet. Unter verschiedenen Entwürfen welche vorliegen, bildet
ein vom Sächs. Ingen.- und Archit.- Verein 1885 aufgestellter den letzten bisher
vorliegenden. Derselbe soll nach Beschluss der 1885er Abgeordn.- Versammlung
zu Breslau zur Grundlage einer endgültigen Fassung genommen worden, welche
erst später durch Berechnung mit andern technischen Vereinigungen herzustellen ist.
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