Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

   
   
   
   
    
   
   
     
    
  
   
  
   
   
  
  
  
   
  
   
  
   
  
   
  
  
   
  
  
   
  
  
     
   
  
  
  
    
   
     
   
    
    
  
  
    
    
   
  
     
   
   
  
  
   
   
  
  
  
  
   
  
   
   
   
    
   
    
  
   
  
   
    
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ist nicht statthaft. 
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ioritäts-Obligationen 
    
Nachträge. 
1185 
derjenigen Eisenbahnen, deren Erwerb durch den preussischen Staat gesetzlich genehmigt ist, 
werden zum vollen Kurswerthe als Kaution angenommen. Die übrigen bei der Deutschen 
Reichsbank beleihbaren Effekten werden zu.dem daselbst beleihbaren Bruchtheil des Kurswerthes 
als Kaution angenommen. 
Die Ergänzung einer in Werthpapieren bestellten Kaution kann gefordert werden, falls in 
Folge eines Kursrückganges der Kurswerth bezw. der zulässige Bruchtheil desselben für den 
Betrag der Kaution nicht mehr Deckung bietet. 
Baar hinterlegte Kautionen werde nicht verzinst. Zins tragenden Werthpapieren sind die 
  
    
Talons und Zinsscheine, insoweit b ich der letztern in den besondern Bedingungen richt 
etwas Anderes bestimmt wird, beizufügen. Die Zinsscheine werden so lange, als nicht eine 
Veräusserung der Werthpapiere zur Deckung entstandener Verbindlichkeiten in Aussicht genom- 
men werden muss, an den Fälligkeits-Terminen dem Unternehm« usgehändigt. Für den Umtausch 
der Talons, die Einlösung und den Ersatz ausgelooster Werthpapiere sowie den Ersatz abgelau 
Wechsel hat der Unternehmer zu sorgen. 
Falls der Unternehmer in irgend einer Beziehung seinen Verbindlichkeiten nicht nachkommt, 
kann die Behörde zu ihrer Schadloshaltung auf dem einfachsten gesetzlich zulässigen Wege die 
hinterlegten Werthpapiere und Wechsel veräussern bezw. einkassiren. 
Die Rückeabe der Kaution, soweit dieselbe für Verbindlichkeiten des Untern. nicht in Anspruch 
zu nehmen ist, erfolgt, nachdem der Untern. die ihm obliegenden Verpflichtungen vollständig erfüllt 
hat, und insoweit die Kaution zur Sicherung der G : ‚ntie-Verpflichtung dient, nachdem die Garantie- 
zeit abgelaufen ist. In Ermangelung ® 
  
   
ner 
  
    
anderweitei g \redung eilt als bedungen, dass die Kaution 
in ganzer Höhe zur Deckung der Garantie-Verbindlichk$it einzubehalten ist. 
8 17. UVebertragbarkeitd Vertrages. Ohne Genehmigung der bauleitenden Behörde 
darf der Unternehmer seine vertragsmässigen Verpflichtungen nicht auf Andere übertragen. 
Verfällt der Unternehmer vor Erfüllung des Vertrags in Konkurs, so ist die bauleitende 
Behörde berechtigt, den Vertrag mit dem Tage der Konkurs-Eröffnung aufzuheben. Bezüglich 
der in diesem Falle zu gewährenden Vergütung sowie der Gewährung von Abschlags-Zahlungen 
finden die Bestimmungen des $ 9 sinngemässe Anwendung. 
    
  
  
Für den Fall, dass der Unternehmer mit Tode abgehen sollte, bevor der Vertrag vollständig 
erfüllt ist, hat die bauleitende Behörde die Wahl, ob sie das Vertragsverhältniss mit den Erben 
desselben fortsetzen oder dasselbe als aufgelöst betrachten will. 
818. Gerichtsstand. Für die aus diesem Vertrage entspringenden Rechts-Streitigkeiten 
hat der Unternehmer - unbeschadet der im $ 19 vorgesehenen Zuständigkeit eines Schieds- 
gerichts bei dem für den Ort der- Bauausführung indigen Gerichte Recht zu nehmen. 
8 19. Schiedsgericht. Streitigkeiten über die durch den Vertrag begründeten Rechte 
und Pflichten, sowie über die Ausführung des Vertrags sind, wenn die Beilegung im Wege der 
Verhandlung zwischen dem bauleitenden Beamten und dem Unternehmer nicht gelingen sollte, 
zunächst der bauleitenden Behörde zur Entscheidung vorzulegen. 
Gegen die Entscheidung dieser Behörde wird die Anrufung 
Die Fortführung der Bauarbeiten nach Maassgabe der von der b: 
Anordnungen darf hierdurch nicht aufgehalten werden. 
Für die Bildung des Schiedsgerichts und das Verfahren vor demselben kommen die Vor- 
sehriften der Deutschen Zivil-Prozess-Ordnung vom 30. Januar 1877 $$ 851—872 in Anwendung. 
Bezüsclich der Ernennung der Schiedsrichter sind abweichende, in den besondern Vertrags- 
bedingungen getroffene Bestimmungen in erster Reihe maassgebend. 
Falls die Schiedsrichter den Parteien anze 
  
  
    
  
  
  
   
  
   
Schiedsgerichts zugelassen. 
itenden Behörde getroffenen 
  
  
  
ren, dass sich unter ihnen Stimmengleichheit 
ergeben habe, wird das Schiedsgericht durch einen Obmann ergänzt. Die Ernennung .desselben 
erfolgt mangels anderweiter Festsetzung in den t ungen — durch den 
  
besondern Bediı 
Präsidenten oder Vorsitzenden einer benachbarten Provinzialbehörde desjenigen Verwaltungs- 
zweiges, welchem die Vertrag schliessende Behörde angehört. 
Ueber die Tragung der Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens entscl 
gericht nach billigem Ermessen. 
8 20. Kosten und Stempel. Briefe und Depeschen, welche den Abschluss und die 
Ausführung des Vertrags betreffen, werden beiderseits frankirt. Die Portokosten für solche 
Geld- und sonstige Sendungen, welche im ausschliesslichen Interesse des Unternehmers erfolgen, 
trägt der Letztere. Die Kosten des Vertragsstempels trägt .der Unternehmer nach Maasso 
der gesetzlichen Bestimmungen. Die übrigen Kosten des Vertrags-Abschl 
zur Hälfte zur Last. 
  
idet das Schieds- 
  
  
    
sses fallen jedem 
8. Zu den Seiten 120 und 124. 
Die Untersuchung auf den Kalkgehalt eines Mörtels oder auf den Festgehalt 
eingelöschten Kalkes kann in sicherer Weise mit einem von Dr. Frühling erfundenen 
Apparat durchgeführt werden. Beschreibung und Abbildung desselben sowie 
Angabe des Verfahrens finden sich mitgetheilt in Deutsche Bauzeitg. 1854 S. 409. 
  
9. Zu den Seiten 129 — 132. 
Die Aufstellune von technischen Bedingungen für die Lieferung von Eisen- 
konstruktionen hat den Verband deutscher Architekten- und Ingenieur- Vereine 
mehre Jahre beschäftiet. Unter verschiedenen Entwürfen welche vorliegen, bildet 
ein vom Sächs. Ingen.- und Archit.- Verein 1885 aufgestellter den letzten bisher 
vorliegenden. Derselbe soll nach Beschluss der 1885er Abgeordn.- Versammlung 
zu Breslau zur Grundlage einer endgültigen Fassung genommen worden, welche 
erst später durch Berechnung mit andern technischen Vereinigungen herzustellen ist. 
j I.
	        
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