Vorwort.
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unmittelbar bei den Angaben über die Auffindung der ältern Vorschriften etc.
berücksichtigt worden.
Ein drittes Gebiet, welches eine spezielle auf die Benutzung in technischen
Kreisen berechnete Bearbeitung bisher nicht gefunden hat, ist das des Bau-,
Bauverwaltungs- und Baupolizei-Rechts. Hätte schon allein dieser Mangel
ausgereicht, um bei unserm Streben nach Vollständigkeit auch dieser besondern
Seite der Baukunde gerecht zu werden, so wurde uns das ausserdem nahe gelegt,
einmal durch den Umstand, dass neuerdings eine Vorlesung über Baurecht in die
Lehrpläne wohl aller deutschen technischen Hochschulen eingefügt ist, und sodann
durch gewisse Schwierigkeiten, die sich bei der Bearbeitung des Abschnitts über
Bauführung heraus stellten. Vielfach gelangte man hier an eine Grenze, an der
das Bedürfniss nach Ueberschreitung in das Gebiet der Rechtskunde hinein sich
lebhaft geltend machte. Beispielsweise trat dies ein bei der Darstellung des Ver-
dingungs- und Kontraktswesens, bei der Stempelpflicht, der zivilrechtlichen Verantwort-
lichkeit der Techniker und Anderem. Diese Weiterführungen unmittelbar an den
betr. Stellen vorzunehmen, wie es im allgemeinen erwünscht gewesen sein würde,
lag ausserhalb des Bereichs der Möglichkeit, sowohl mit Bezug auf die Gewinnung
eines geeigneten Autors, als auch mit Bezug auf Erzielung einer sachgemässen,
zu einem tiefern Verständniss des Gegenstandes führenden Lösung der Aufgabe.
Daher die Nothwendigkeit der Zusammenfassung aller auf Fragen des Bau-, Bau-
verwaltungs- und Baupolizei-Rechts bezüglichen Ausführungen zu einem besondern
Abschnitte, der im Interesse der Systematik allerdings auch Einzelnes berücksichtigt,
was als etwas abseits liegend betrachtet werden kann. Wo es aneine, bezw. noth-
wendig erschien, ist durch Beifügung von Noten der Zusammenhang mit den Abschnitt
Bauführung hergestellt worden, und es gewährt ausserdem die Benutzung des „Sach-
registers“ die Möglichkeit, Stellen beider Abschnitte, die in Konnex stehen, einiger-
massen leicht aufzufinden. Endlich sei bemerkt, dass zur Erleichterung des
Gebrauchs, von dem Inhalt des in Rede befindlichen Abschnitts dasjenige abee-
trennt ist, was den engern Rechts-Gebieten bezw. des Wege-, Wasser- und
Eisenbahnwesens angehört; diese Theile der Darstellung werden den betr. Ab-
schnitten, die erst in den weitern Bänden folgen, unmittelbar vorangestellt werden.
Ein verhältnissmässig grosser Raum ist im vorliegenden 1. Bande der Lehre
des
vom Licht eingeräumt. Durch die hier gebotene gründliche Bearbeitung
Gegenstandes wurde indess Mehreres vorweg genommen, was gewöhnlich bei der Lehre
von den Instrumenten der Messkunst zur Besprechung gezogen zu werden pflegt;
diese Vorweenahme schien uns im Interesse einer durchsichtigern Behandlung der
betr. Dinge mindestens erwünscht zu sein. Eine andere Erweiterung ereab
sich durch die Nothwendiekeit der Berücksichtieungs der für den Eisenbahnbetrieb
wichtigen Erscheinung der sogen. Farbenblindheit und deren nähere Untersuchung.
Sehr ausgiebig behandelt sind die Verfahren der zeichnerischen Dar-
stellung von Bauprojekten und die Mittel zur Vervielfältigung von
Zeichnungen, die Lichtpaus-Verfahren. Ein besonderer Abschnitt über
„praktische Perspektive“ enthält eine wesentlich für Büreauzwecke gearbeitete
erschöpfende Darstellung dieses Gegenstandes, während ein anderer grösserer, aus
der Feder eines bewanderten Spezialisten dieses Gebiets hervor gegangener Abschnitt
über Lichtpaus-Verfahren eine gründliche Bearbeitung dieses speziellen Zweiges
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