Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

    
   
  
  
   
    
   
  
    
   
  
   
  
  
  
   
   
   
  
  
  
   
  
     
   
   
    
   
    
    
   
   
   
   
    
    
     
    
     
  
   
   
    
   
   
    
  
  
  
  
  
  
    
  
    
80 Bauführung. 
Von den 3 oben mitgetheilten Gl. ist (1) zwar die bequemste; zum Gebrauch 
indessen sind die Resultate derselben mit den thatsächlichen Verhältnissen am we- 
nigsten überein stimmend, da ein Bauwerk in den ersten Perioden seiner Dauer 
Fig. 14. lanesam entwerthet, in späteren 
Jay 3 ‘ ıy una ’arf: 
£ 25 Perioden aber seim« m Ve rfall 
I AM? schnell entgegen geht. Eine wirk- 
E10 1% a Rare +2 j Br 
/ iche Begründung fehlt jeder dieser 
Gl., zumal die Entwerthung von 
ı Rs der Art der Instandhaltung des 
$ Er | Bauwerks abhängig ist. 
7] FR | Im allgemeinen dürfte die 
ZH H | | as er i 
o,/ 2 | 1 G1. (3) den thatsächlichen Verhält- 
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nissen entsprechen; bei schlechter 
  
  
  
\ 2 P a Instandhaltung würde indessen 
I 2% He event. die Entwerthung nach Gl. 
N Bere | | (1) bei sehr sorgfältiger Unter- 
Fe wi L | | haltung nach Gl. (2) zu be- 
| 4 EEE TEE NR AR 96] rechnen sein. Uebrigens wird 
DT auch für die Annahme der Dauer 
or 
  
des Gebäudes nicht allein die Soli- 
dität der Konstruktion und des Materials, sondern ebenfalls die Unterhaltung zu 
berücksichtigen sein, da ein gut unterhaltenes Gebäude eine längere Dauer erreicht. 
b. Taxen unter Berücksichtigung des Ertrags und des Materialwerthes. 
Die Grundsätze der Werthbestimmung aus dem Ertrage sind bereits auf 
S. 71 ff. behandelt worden. 
Man kann nun so verfahren, dass der Werth des Bauwerks nach beiden 
Methoden bestimmt und das Mittel der beiden Ergebnisse gewonnen wird. 
Beispiel. Das zu schätzende Gebäude habe 7200 ebdm Inhalt; es seien zu rechnen: Baukosten 
pro cbm 15 M., also Neubauwerth N 108000 M. Die voraussichtliche Dauer des Gebäudes sei 
150 Jahre, sein zeitiges Alter 50 Jahre; es ergiebt sich dann die Entwerthung nach GG]. (3) 
A {+D 
E N zu rot. 24 000 M., 
D 2D 
sonach zeitiger (Material) Werth 108 000 24 000 84000 M. 
Der Nutzungswerth ergiebt sich dagegen folgendermaassen: 
Der Miethsertrag sei .....-- 8000 M. Uebertrag 118200 M 
Hiervon ab auf Gebäude und Grund- Es seien ferner nur auf 
stück lastende Abgaben...... 100 „ dem Hause lastende Ab 
7900 M. gaben, Feueı - Versiche 
Nach dem Zinsfuss—50/,kapitalisirt SEUDN SO re N den. 100. M. 
repräsentirt dieser Betrag ein Unterhaltungskosten 0,60 
Kapital von. 4.28. 158 000 d. Materialw. (84000 M.) 504 
Hiervon geht ab der Grundstücks- 604 M. 
werth. Das Grundstück sei 530 am Kapitalisirt nach dem Zinsfuss von 
gross, sein Werth zuschätzen nach 5 0/, giebt den weiteren Abzug 12 080 
der Lokalität auf 75 M. pro am RATBISIDE ag = 208 TH MM. 
also im ganzen auf .....:..- 39 800 
118 200 M. 
Dieser Betrag repräsentirt den Nutzungswerth des Hauses plus einem Kapital, dessen Zinsen 
 Nutzungswerth des Hauses r, so beträgt, 
die Amortisation zu liefern haben. Sei der endgültige 
0.01 x, also das 
da die voraussichtliche Dauer noch 100 Jahre ist, die jährliche Amortisation 
entsprechende Kapital (zu 5'/,) 20.001.a 02x. Es muss daher sein: = -+0,2a 106 120 
sonach x der Nutzungswerth des Hauses rot. 88400 M. 
Es ist sonach im fragl. Falle der Mittelwerth der Taxe aus den nach beiden Methoden be- 
88 400 + 84 000 
reehneten Beträgen : rot. 
0 
86200 M. 
Nach den Grundsätzen für die Abschätzung von Hauserundstücken, $S 15, 
Tit. 6. Th. I. A. 6. O. setzt sich der Werth derselben aus 2 Faktoren zusammen: 
1. dem Werth des Grund und Bodens und der Materialien des Baues; 2. dem 
Reinertrag nach Abzug der Unterhaltuneskosten, Abgaben und Lasten. 
Ist in einer Taxe zugleich die Höhe der Entschädigung für abzut retende 
Grundstücke z. B. behufs Fluchtlinien-Regulirung anzueeben, so bestimmt 
$ 8 des Ges. v. 11. Juni 1874: Die Entschädigung für die Abtretung des Grund- 
eirenthums besteht in dem vollen Werthe des abzutretenden Grundstücks. Wird 
nur ein Theil des Grundbesitzes in Anspruch genommen so umfasst die Ent- 
schädigung zugleich den Mehrwerth, welchen der abzutretende Theil durch seinen 
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