Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

   
  
  
  
   
  
  
  
   
   
  
    
      
   
    
   
  
  
  
  
    
   
  
    
   
   
  
  
  
  
   
    
   
    
   
    
    
    
   
  
  
  
  
    
   
  
  
  
  
      
     
  
   
   
   
   
   
  
   
  
    
    
    
   
   
   
   
  
  
  
     
   
    
    
    
   
  
  
   
   
    
   
   
   
       
    
  
    
96 Bauführung, 
verständlich nur auf Arbeiten, welche für Staatliche Zwecke ausgeführt werden: 
Denj 
die Bezahlung von Arbeiten für Private bleibt ganz der freien Vereinbarung Bestimm 
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der Betheiligten überlassen und ebenso schliesst das Reglement nicht aus, 
A ” & zulage n 
dass von Spezial-Verwaltungen, wie z. B. der 
Eisenbahn-, Kataster-Meliorationsbau- 
$ 52. 
Verwaltung für Arbeiten spezieller Natur. die besonderen technischen Handarb 
Anforderungen zu genügen haben, Vorschriften erlassen, bezw. Verein- en 
barungen über Honorarsätze getroffen werden, die von denen des Feldmesser- Auch we 
Reglements abweichen. Die Sätze des Reglements greifen daher auch für pfähle, | 
. . > s - » . n . theiligteı 
die im Auftrage von Staatsbehörden angefertieten Feldmesser-Arbeiten nur dann 8 59, 
Platz, wenn nicht besondere Entschädigungs-Sätze vorher verein- orte an ı 
bart worden sind: Nachstehend sind die bezügl. Vorschriften des Reglements Instrumc 
v. 2. März 1871 mitgetheilt: 
$ 37. Die Feldm.-Arb. werden entweder 
$ 38. Bei Verm., 
setzungs- 
nach Gebührensätzen oder nach Diätensätzen bezahlt. 
welche den Bedingungen entsprechen, die an eine für eine 
Angelegenheit bestimmte Aufnahme gestellt 
0,5 M. pro ha gezahlt: in koupirtem 
pro ha erhöhet werden. 
$ 39. Wenn in einer Haupt-Feldabtheilung die Zahl der Parzellen, 
rechnung nothwendig war, das Doppelte der Zahl 
8 Pfg. pro ha gewährt. 
$ 40. Kommen in einer 
Umfang und die 
Auseinander- 
werden müssen, wird bei ebenem Terrain 8 54. 
oder bergigem Terrain kann der Geb.-Satz bis zu 0,6M. werden {1 
vergütet. 
deren Aufnahme u. Be- 
der ha erreicht, so wird eine Zulage von 
Feldmark einzelne über 15 ha grosse Flächen vor, 
bei welchen nur der a. K 
etwa die Fläche durchschneidenden Hauptlinien gemessen 
werden durften, so stimmteı 
werden nach Maassgabe der Terrain-Beschaffenheit ($ 38) nur 0,33 M. resp. 0,4 M. pro ha gezahlt. können, 
5 41. Für die vorstehend bezeichneten Sätze hat der Feldmesser folgende Gegenstände, ge- Eintragg 
hörig geordnet, abzuliefern: b. B 
a. Die nach $ 12 aufgenommenen Verhandlungen u. Erläuterungen, Ermittelungen aller der Feldm.-R 
Thatsachen u. Angaben, welche durch die Natur des Auftrags bedingt werden, wie z. B. Diätensä 
Ermittelungen über Grenzen, Eigenthümer-Namen, Hochwasserstände ect., sowie die bei c. F 
Ausführung des Geschäfts geführten Akten; 
b. die Vermessungs-Manuale (Feldbücher) ebenso die etwaigen Berechnungen, trigonometr, Sätze, 
sowie die speziellen Flächen-Berechnungen, dieselben mögen nach Original- oder Zirkelmaassen, 
oder mit besonderen zur Flächen - Berechnung geeigneten Instrumenten bewirkt sein: 
c. das Brouillon der Verm.-Register in der für die Auseinandersetzungs- Arbeiten erforderl. 
Form und eine Reinschrift desselben; 
. einen, nach spezieller Vorschrift im $ 16 aufgetragenen und deutlich, ohne Färbung zu grosser 
Flächen gezeichneten Brouillonplan; 
e. eine Kopie der Brouillonkarte als Reinkarte 
Qualität, welches auf feiner 
fältig aufgezogen sein muss, 
ohne Eintrag 
Zwischeı 
gezeichnet, (u. z. auf Velinpapier von guter 
Leinwand oder Kalliko so lange vor dem Gebrauch sorg 
dass ein nachtheiliges Verziehen nicht mehr stattfinden kann) 
ung von Stationslinien, jedoch mit Angabe u. Eintheilung der gemessenen odeı . 
trigonometr. berechnet. Hauptlinien u. Dreiecke. Bi d. be 
5 42. Für Anfertigung v. Verm.-Registern nach fertigen Karten wird, ohne Preiserhöhung Nivellem 
für koupirtes oder bergiges Terrain I/ der in den $ 38—40 fest gest. Gebührensätze bezahlt Me = n 
$S 43. Das Kopiren von Karten wird nach folgenden Sätzen bezahlt: P es 
für 0,1 qm. des bezeichneten Raumes, wobei die Schrift in mässiger u. der Deut- end 
lichkeit entsprechenden Grösse mit gerechnet wird, bei einem Maassstabe von: or Ei 
l/sp d. nat. Gr. 3,25 M. l/yyo d. nat. Gr. 4,25 M. Kopien nach andern Maassst. sind 1 Bar a 
Mn 5,5 BO RE ae fr N gegen Diätensätze zu bewirken, n 
5 44. Alle Flächen-Messungen anderer als der im $ 38 bezeichn. Art, z. B. die Aufnahme von TE 
städt. Grundstücken, Dorfwegen, Gärten u. Worthen, desgl. die Eintheilung von Feldmarken, erg 
ferner Fluss- u. Stromvermessungen, die Aufnahme von Wegen, einzelnen Linien u. 8. w., sowie v, Hor 
alle Nivellements werden, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, nach Diätensätzen bezahlt. er van 
s 45. Bei Beschäftigung gegen Diäten muss jeder Feldm. täglich mindestens 8 Stunden arbeiten. Se Nacı 
5 48. Mit den Zeichnungen der Aufnahmen und den vollendeten Arb. sind auch die Verm. das tech 
u. Nivellem.- Manuale (Feldbücher), desel, die Messtisch-Blätter, überh. alle Arb., die zur Auf derer Se 
tragung gedient haben, sowie die trigonom. Flächen- u. sonstigen Berechnungen vollständig ge- T: 
ordnet und übersichtlich abzuliefern. 
$ 49, Wenn bei der Ertheilung des Auftrags nicht besondere Bestimmungen stattgefunden 
haben so kommt dem Feldm. sowohl für den Arbeits- als für den Reisetag, ohne Unterschied 
ob an letzterem gearbeitet ist oder nicht, ein Diätensatz von 7,50 M. zu. Diese Diäten können Die 
bei Arb. ausserh. des Wohnorts der Feldm. auch: 
l. für solche Tage, in denen die Witterung das Arbeiten im Felde verhindert. 
2. für die zwischen den Arb.-Tagen liegenden Sonn- und Festtage, mit Ausschluss derjenigen 
Fälle, in denen ein Sonn- u. ein Festtag unmittelbar auf einander folgen, 
liquidirt werden, insoweit diese Tage von dem Feldm. ausserhalb, seines Wohnorts haben zuge- 
bracht werden müssen. 
Bruc 
(Für 
Dagegen darf neben den Diäten (für die volle Zahl der Kalendertage) niemals eine Bezahluue 
für Ueberstunden gefordert werden, so weit solche nicht in einzelnen Fällen auf Grund von K 
$ 36 (nach besonderer Vereinbarung auszuf, Arb.; s. oben) zugesichert ist. Nebe 
$ 5l. Ausser den Diäten erhält der Feldm. für jeden Kalendertag, welchen er im Interesse 
der Arbeiten ganz oder theilweise und zwar in mehr als 1,883 km (!/4 Meile) Entfernung ausserh. 
seines Wohnorts nothwendig hat zubringen müssen, eine Feldzulage von 150 M. Für Tage 
aber, welche lediglich auf solche Stubenarbeiten verwendet sind, die der Feldm. ebenso gut an " V 
seinem Wohnort hätte erledigen können, kann die Feldzulage nicht liquidirt werden. z 
  
	        
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