Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

   
Praxis hervor getreten in 
orschiedslos an den 
Preise auch eine Herab- 
ur Folee hat und eine 
'echnik und die Reellität 
en Arbeits-Einrichtungen, 
ichen Gewinn - Ansprüche 
1, kann die Preisdifferenz 
lasst sein: 
n der geforderten Qualität 
ihrung verbundenen Ver- 
‚werthieere Leistungen als 
n zur Abnahme zu bringen. 
Preise bei der Submission 
rden. Dazu ist zu fordern: 
ch die der Submission zu 
und Bedineungen derart 
Offerten unter den- 
ntniss des Sachver- 
ine scharfe Definition der 
ı Proben event. von Zeich- 
ne der Offerte nothwendig. 
hriebenen Qualität wirk- 
feruneen zurück gewiesen 
riften strenee vermieden 
eabsichtiet ist oder unter 
rbar erscheint. Letzteres 
er welehe Vorschriften in 
ıne der Bedingungen und 
Jualität nicht immer mög- 
ınd unreelle Unternehmer 
htheilen für die Bauaus- 
hkeit des Unternehmers, 
" Zuschlags-Ertheilung in 
Einforderung von Proben 
ne von Fabrikmarken auf 
Kriterien sollte dann die 
oste sondern an die als 
die geltenden Vorschriften 
n. Ist keine unter den 3 
als resultatlos angesehen 
Grundsatz ausgesprochen 
ı Umständen der Mindest- 
ıde, dass die zugezogenen 
ehtiekeit ihrer Leistungen 
ät der Leistune anbetrifft 
‚nden sei. 
‚isser Spielraum in Bezug 
liegen wird und es sollte 
e Zuschlaes-Ertheilung an 
knüpft sein. (Wozu auch 
t gewähren.) 
Verdingung der Bau- Arbeiten. 
b. Formales. 
a. Grundlagen der Submission und des Vertrags-Abschlusses. 
Es sind dies folgende: 
1. Das Leistungs-Verzeichniss. Dasselbe wird gewöhnlich durch einen 
Extrakt aus dem Kostenanschlage dargestellt, dessen Fassung Rücksicht auf diese 
spätere Verwendung nehmen muss. 
2. Die Zeichnungen. Sie müssen so vollständig hergestellt werden, dass alle 
auf die Preisstellung Einfluss nehmenden Details klar gestellt sind und dass irgend 
welche wesentliche Aenderungen derselben während der Bauausführung ausge- 
schlossen sind. 
3. Allgemeine Bedingungen. Sie enthalten die allgemeinen Grund- 
sätze und in Aussichtzunehmenden Vereinbarungen über die gegen- 
seitigen Verpflichtungen der Kontrahenten. 
4. Spezielle Bedingungen. Dieselben präzisiren die mit Uebernahme der 
betr. Ausführung verbundenen Verpflichtungen in Bezug auf Art und Qualität 
der Leistung, Termine, Garantie etc. 
Oft werden noch beigegeben: 
5. Bedingungen für die Betheiligung an der Submission, welche die Vor- 
schriften über Form und Einreichung der Ofterten, die Formalitäten der Submittirung, 
Verzeichniss der einzureichenden Proben etc. enthalten; diese Schriftstücke werden 
häufig mit einem der Schriftstücke sub 3 u. 4 verbunden. 
Für alle angegebenen Schriftstücke, sowie für die Offerte des Unternehmers 
soll die Form derartig gewählt sein, dass dieselben unmittelbar dem Kon- 
trakte einverleibt werden können. Sie müssen übersichtlich, knapp und 
präzise abgefasst und frei von „auslegbaren“ Bestimmungen sein. 
f. Die Ausschreibung; der Termin; die Offerte etc. 
Die durch öffentliche Ausschreibung entstehenden Kosten trägt die aus- 
schreibende Behörde, nur bei einzelnen Verwaltungen — missbräuchlich — der Unter- 
nehmer. Für die der Ausführung des Baues zu Grunde zu legenden Zeichnungen, 
Bedingungen haben die Bewerber gewöhnlich die Selbstkosten zu entrichten. 
Die öffentliche Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten: 
Bezeichnung des Gegenstandes und Umfang der Leistung (Anschlags-Summe 
oder veranschlagte Massen); diese Angabe wird leider vielfach vermisst. 
Bezeichnung der Dienststelle, bei welcher die Zeichnungen und Bedingungen 
ausliegen und welche kostenfrei oder gegen Erstattung der Druckkosten die Ver- 
sendung bewirkt, sowie Zeit der Einsichtnahme. 
Form der Offerten: Versiegelt, mit Aufschrift (auf der Rückseite eines mit der 
Post zu versendenden Briefes): Submission auf etc. 
Ort, Tag und Stunde des Termins. Unterschrift: Ort, Datum, Bezeichnung 
der ausschreibenden Behörde. 
Bei engeren Submissionen erhalten die Unternehmer die betr. Schriftstücke 
kostenfrei zugesandt, gleichzeitig mit den Aufforderung zur Betheiligung. 
Vergebung; Ansetzung des Submissions-Termins. — Zwischen der 
Bekanntmachung und dem angesetzten Termin muss ein Zeitraum von einiger Dauer - 
der Wichtigkeit des Objekts entsprechend — verbleiben, damit die Unternehmer sich 
über alle einschlägigen Verhältnisse gehörige informiren können. In der Regel wird 
für kleinere Arbeiten und leicht zu beschaftende Lieferungen eine Frist von 14 Tagen 
ausreichend sein, während für grössere Unternehmungen 4—6 Wochen erforderlich sind. 
Ort der Termin-Abhaltung. Derselbe soll möglichst nahe dem Orte 
der Bauausführung gewählt werden, um unnöthige schriftliche Arbeiten und 
Missverständnisse zu vermeiden. Nur an dem in der Bekanntmachung ge- 
nannten Orte darf die Eröffnung der Offerten vorgenommen werden. 
y: Form der Offerte. 
Es erfolgt entweder ein Abgebot in Prozenten der Anschlags-Summe oder der 
Unternehmer offerirt Einheitspreise, welche er in das ihm übergebene Leistungs- 
Verzeichniss einsetzt und unter deren Zugrundelegung der Geldbetrag der Gesammt- 
leistung von ihm berechnet wird. Wenn auch der erstere Modus mancherlei Be- 
quemlichkeiten für den Beamten mit sich bringt, verdient doch der letztere den 
Vorzug, da bei dem ersteren Verfahren allen Theilen die wichtige Kenntniss 
   
   
    
     
   
   
  
  
  
  
   
  
   
  
    
   
   
   
  
  
    
  
  
   
   
    
   
   
   
    
       
   
    
     
  
  
   
    
    
   
   
  
   
   
    
    
  
   
  
   
    
   
  
  
  
   
   
   
   
  
  
   
  
   
  
  
  
  
  
	        
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