Praxis hervor getreten in
orschiedslos an den
Preise auch eine Herab-
ur Folee hat und eine
'echnik und die Reellität
en Arbeits-Einrichtungen,
ichen Gewinn - Ansprüche
1, kann die Preisdifferenz
lasst sein:
n der geforderten Qualität
ihrung verbundenen Ver-
‚werthieere Leistungen als
n zur Abnahme zu bringen.
Preise bei der Submission
rden. Dazu ist zu fordern:
ch die der Submission zu
und Bedineungen derart
Offerten unter den-
ntniss des Sachver-
ine scharfe Definition der
ı Proben event. von Zeich-
ne der Offerte nothwendig.
hriebenen Qualität wirk-
feruneen zurück gewiesen
riften strenee vermieden
eabsichtiet ist oder unter
rbar erscheint. Letzteres
er welehe Vorschriften in
ıne der Bedingungen und
Jualität nicht immer mög-
ınd unreelle Unternehmer
htheilen für die Bauaus-
hkeit des Unternehmers,
" Zuschlags-Ertheilung in
Einforderung von Proben
ne von Fabrikmarken auf
Kriterien sollte dann die
oste sondern an die als
die geltenden Vorschriften
n. Ist keine unter den 3
als resultatlos angesehen
Grundsatz ausgesprochen
ı Umständen der Mindest-
ıde, dass die zugezogenen
ehtiekeit ihrer Leistungen
ät der Leistune anbetrifft
‚nden sei.
‚isser Spielraum in Bezug
liegen wird und es sollte
e Zuschlaes-Ertheilung an
knüpft sein. (Wozu auch
t gewähren.)
Verdingung der Bau- Arbeiten.
b. Formales.
a. Grundlagen der Submission und des Vertrags-Abschlusses.
Es sind dies folgende:
1. Das Leistungs-Verzeichniss. Dasselbe wird gewöhnlich durch einen
Extrakt aus dem Kostenanschlage dargestellt, dessen Fassung Rücksicht auf diese
spätere Verwendung nehmen muss.
2. Die Zeichnungen. Sie müssen so vollständig hergestellt werden, dass alle
auf die Preisstellung Einfluss nehmenden Details klar gestellt sind und dass irgend
welche wesentliche Aenderungen derselben während der Bauausführung ausge-
schlossen sind.
3. Allgemeine Bedingungen. Sie enthalten die allgemeinen Grund-
sätze und in Aussichtzunehmenden Vereinbarungen über die gegen-
seitigen Verpflichtungen der Kontrahenten.
4. Spezielle Bedingungen. Dieselben präzisiren die mit Uebernahme der
betr. Ausführung verbundenen Verpflichtungen in Bezug auf Art und Qualität
der Leistung, Termine, Garantie etc.
Oft werden noch beigegeben:
5. Bedingungen für die Betheiligung an der Submission, welche die Vor-
schriften über Form und Einreichung der Ofterten, die Formalitäten der Submittirung,
Verzeichniss der einzureichenden Proben etc. enthalten; diese Schriftstücke werden
häufig mit einem der Schriftstücke sub 3 u. 4 verbunden.
Für alle angegebenen Schriftstücke, sowie für die Offerte des Unternehmers
soll die Form derartig gewählt sein, dass dieselben unmittelbar dem Kon-
trakte einverleibt werden können. Sie müssen übersichtlich, knapp und
präzise abgefasst und frei von „auslegbaren“ Bestimmungen sein.
f. Die Ausschreibung; der Termin; die Offerte etc.
Die durch öffentliche Ausschreibung entstehenden Kosten trägt die aus-
schreibende Behörde, nur bei einzelnen Verwaltungen — missbräuchlich — der Unter-
nehmer. Für die der Ausführung des Baues zu Grunde zu legenden Zeichnungen,
Bedingungen haben die Bewerber gewöhnlich die Selbstkosten zu entrichten.
Die öffentliche Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:
Bezeichnung des Gegenstandes und Umfang der Leistung (Anschlags-Summe
oder veranschlagte Massen); diese Angabe wird leider vielfach vermisst.
Bezeichnung der Dienststelle, bei welcher die Zeichnungen und Bedingungen
ausliegen und welche kostenfrei oder gegen Erstattung der Druckkosten die Ver-
sendung bewirkt, sowie Zeit der Einsichtnahme.
Form der Offerten: Versiegelt, mit Aufschrift (auf der Rückseite eines mit der
Post zu versendenden Briefes): Submission auf etc.
Ort, Tag und Stunde des Termins. Unterschrift: Ort, Datum, Bezeichnung
der ausschreibenden Behörde.
Bei engeren Submissionen erhalten die Unternehmer die betr. Schriftstücke
kostenfrei zugesandt, gleichzeitig mit den Aufforderung zur Betheiligung.
Vergebung; Ansetzung des Submissions-Termins. — Zwischen der
Bekanntmachung und dem angesetzten Termin muss ein Zeitraum von einiger Dauer -
der Wichtigkeit des Objekts entsprechend — verbleiben, damit die Unternehmer sich
über alle einschlägigen Verhältnisse gehörige informiren können. In der Regel wird
für kleinere Arbeiten und leicht zu beschaftende Lieferungen eine Frist von 14 Tagen
ausreichend sein, während für grössere Unternehmungen 4—6 Wochen erforderlich sind.
Ort der Termin-Abhaltung. Derselbe soll möglichst nahe dem Orte
der Bauausführung gewählt werden, um unnöthige schriftliche Arbeiten und
Missverständnisse zu vermeiden. Nur an dem in der Bekanntmachung ge-
nannten Orte darf die Eröffnung der Offerten vorgenommen werden.
y: Form der Offerte.
Es erfolgt entweder ein Abgebot in Prozenten der Anschlags-Summe oder der
Unternehmer offerirt Einheitspreise, welche er in das ihm übergebene Leistungs-
Verzeichniss einsetzt und unter deren Zugrundelegung der Geldbetrag der Gesammt-
leistung von ihm berechnet wird. Wenn auch der erstere Modus mancherlei Be-
quemlichkeiten für den Beamten mit sich bringt, verdient doch der letztere den
Vorzug, da bei dem ersteren Verfahren allen Theilen die wichtige Kenntniss