Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

   
terten-Formular benutzt: 
n deren Leistunes-Ver- 
asst, wie bei Material- 
enthalten. Die Offerten 
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dass dieselbe frei von 
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Verdingung der Bau- Arbeiten. 111 
$3. Wirkung der Offerten, Die Submitt. bleiben von dem Tage der Einreichung der 
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Offerte bis zum Ablauf der in den speziellen Bedingungen fest gesetzten Zuschlagsfrist und der 
in $6 vorbehaltenen Benachrichtigungs-Frist an ihre Offerten gebunden. Der Submitt. unterwirft 
sich mit Abgabe der Offerte in Bezug auf alle gegen ihn daraus resultirenden Ansprüche und 
Forderungen der Gerichtsbarkeit des Orts, an welchem die Behörde ihren Sitz hat und woselbst 
auch er juristisches Domizil nehmen muss. 
$4 Eröffnung der Offerten. Die Eröffnung der Offerten erfolgt zu der in der Einladung 
zur Submission angegebenen Stunde und in Gegenwart der etwa erschienenen Submittenten. 
$5. Berücksichtigung der Offerten. In der Subm.-Ausschreibung wird bekannt ge- 
macht, ob die Behörde dem qualifizirten Mindestfordernden den Zuschlag ertheilen will, oder 
ob sie sich die Auswahl unter den drei Mindestfordernden vorbehält. Für alle Ausschreibungen 
wahrt die Behörde sich die Befugniss, falls keins der Gebote für annehmbar befunden wird 
das Verfahren aufzuheben. 
8 6. Ertheilung des Zuschlags. Der Zuschlag wird von der... . oder von der 
Dienststelle, welche die Subm. ausgeschrieben hat, ertheilt und ist mit bindender Kraft erfolgt, 
wenn die Benachrichtigung davon innerhalb der Zuschlagsfrist als Depesche oder Brief dem 
Telegraphen- oder Postbüreau zur Beförderung an die in der Offerte angegebene Adresse auf- 
gegeben worden ist. 
Nachricht an diejenigen Submittenten, welche den Zuschlag nicht erhalten, wird nur in 
dem Falle ertheilt, dass dieselben bei Einreichung der Offerte unter Beifügung des erforderl. 
Frankatur-Betrages ihren desfalsigen Wunsch zu erkennen geben. Die Proben werden nur 
dann zurück gegeben, wenn dies in der Offerte ausdrücklich verlangt wird und erfolgt alsdann 
die Rücksendung auf Kosten des betr, Submittenten. 
5 7. Vertrags-, Abschluss- u. Submissions-Kosten. Auf Erfordern der ........, 
ist Unternehmer verpflichtet, über das durch die Ertheilung des Zuschlags zu Stande gekommene 
Rechtsgeschäft einen schriftlichen Vertrag abzuschliessen und seine Unterschrift notariell oder 
gerichtlich beglaubigen zu lassen. Hierbei hat der Unternehmer die der Unternehmung etwa 
zu Grunde liegenden Zeichnungen und Nachweisungen, die er bereits durch die Offerte aner- 
kannt hat, noch ausdrücklich durch Unterschrift anzuerkennen. 
Die Kosten der Ausschreibung übernimmt die Behörde. Beding.-Formulare, Anschlags-Extrakte 
u. Zeiehnuugen verabfolgt dieselbe den Bietern auf Anfordern n. gegen Erstattung der Selbstkossten. 
  
‘. Kontrakts-Bedingungen.*) 
a. Die allgemeinen Bedingungen. 
Dieselben betreffen: 
l. Das persönliche Verhältniss des Unternehmers zur Baubehörde: 
2. die finanziellen Verpflichtungen des Unternehmers und der Behörde in 
Erfüllung des Vertrags; 
3. die Rechte und Pflichten der Baubehörde bei Leitung der Bau-Ausführung und 
+. die sachlichen Verpflichtungen des Unternehmers bei der Bau-Ausführung. 
Wie sich aus dieser Zusammenstellung ergiebt, können die allgemeinen 
Bedingungen, je nachdem sie von Staats- oder Kommunal-Behörden aufgestellt sind, 
und je nach den lokalen Verhältnissen in den mannigfachsten Formen eehalten 
sein; indessen stimmen sie in den Grundzüsen allenthalben nahezu überein. 
Als Direktiven, die sich zu allgemeinerer Anwendung eignen, sollen hier die- 
jenigen allgemeinen Bedingungen eine Stelle finden, die vom preussischen 
Ministerium der öffentl. Arbeiten unterm 24. Juni 1880 zunächst mit Gültiekeits- 
Erklärung für die Hochbau-Ausführungen der Staats-Verwaltung erlassen worden 
später aber auf sonstige Zweige der staatlichen Bauthätiekeit (Wasser-Wegebau- etc. 
Verwaltung) erstreckt worden sind. 
Diese Vorschriften haben folgenden Wortlaut: 
$ 1. Für die Art und den Umfang der Leistungen sind in 1. Linie die dem Bauplan zu 
Grunde gelegten Zeichnungen nebst dem Anschlage und dessen Unterlagen bestimmend, mit der 
Maassgabe, dass Aenderungen der darin enthaltenen Vordersätze oder sonstige Abweichungen 
vom Bauplan nach dem Bedürfnisse, wie es bei der 3auausführung hervor treten sollte, der 
Bauverwaltung vorbehalten bleiben. 
5 2. Für das Mehr oder Minder, welches vom Unternehmer geleistet wird, ist die Ver- 
gütung, welche ihm zusätzlich zu gewähren ist, bezw. der Abzug, den er zu erleiden hat, nach 
den ihm für die übernommenen Lieferungen resp. Leistungen vertragsmässig zustehenden Ein- 
heitspreisen zu berechnen. 
$ 3. Die Vereinbarung von Mehrlieferungen oder Leistungen soll ein Zehntel, bei markt- 
‚en Materialien ein Zwanzigstel der vertragsmässigen Mengen nicht übersteigen, sofern 
Internehmer nicht freiwillig bereit ist, auf eine weiter gehende Aenderung einzugehen. 
Desgleichen muss sich Unternehmer eine Herabsetzu ng seiner Lieferung resp. Leistung um ein 
Zehntel ohne Anspruch auf Entschädigung gefallen lassen. Beträgt dagegen die Herabsetzung 
mehr als ein Zehntel so hat der Unternehmer Anspruch auf Ersatz des ihm durch diese 
weitere Herabsetzung zugefügten unmittelbaren Schadens, der mangels gütlicher Einigung vom 
Schiedsgericht fest zu setzen ist. 
  
  
$ 4. Die Vergütung von Tagelohns-Arbeiten erfolgt in allen Fällen nach den vertrags- 
mässig stipulirten Lohnsätzen. 
Verg 
c 
l. Tilp. Handbuch der allgemeinen und besonderen Bedingnisse. Wien 1875 und 
Paulus. Bau- u. Ausrüstung der Eisenbahnen. Stutteart 1882, J. Maier. 
  
   
    
  
     
    
   
  
   
  
    
    
   
  
   
    
   
   
  
  
  
  
  
     
      
  
  
   
   
   
  
   
   
   
    
   
  
   
   
  
  
  
   
   
  
  
   
   
    
   
        
    
  
     
  
    
     
     
    
   
  
      
   
   
   
   
    
    
      
    
  
 
	        
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