terten-Formular benutzt:
n deren Leistunes-Ver-
asst, wie bei Material-
enthalten. Die Offerten
hnen und zu besieeeln.
dass dieselbe frei von
ls solche nicht ausdrück-
ındlagen der Offerte, die
bezw. Besiegelune der
l anerkannt haben. End-
ıt rechtzeitie abeeliefert
lener Erötfnune der
fen; Nacheebote sind
liejenigen Offerten noch
en kann, dass dieselben
;s sie bei reeelmässieer
n Orte hätten abeeeeben
-Hinderniss die Ursache
rmin, welcher in Geoen-
nung der eingeeaneenen
er das Ergebniss zu er-
der Arbeiten
ı Eröffnung um Uhr
eit:
len.
a in foleender Form:
J. eingereichte Offerte wird
mit dem Be
, zugesendet werden wird.
jietende an ihre Offerte
sein. In der Regel oe-
falls die Entschliessung
her, für die übrieen
ie öffentl. Vergebung
verwaltung.*)
tzung für die VUebertragung
tändige Erfüllung aller zu
len Submitt. unterschrieben
rten Ueberschrift versehen,
s Offerten-Formulars, falls
e ausdrückliche Erklärung,
ıbmission zu Grunde geleet
chstaben u. z. sowohl die
ıng. Stimmt die Gesammt-
etzteren maassgebend
usdrücklich abgegeben ist:
ich bietende Personen
einen zur Geschäftsführung;
Maas
ben mü
gabe der speziellen
sen ebenfalls vor
h sofort erkennen lässt, zu
n nicht entsprechen, durch
ı Nachgebote, haben keinen
ferungen im Ressort des
Verdingung der Bau- Arbeiten. 111
$3. Wirkung der Offerten, Die Submitt. bleiben von dem Tage der Einreichung der
S
Offerte bis zum Ablauf der in den speziellen Bedingungen fest gesetzten Zuschlagsfrist und der
in $6 vorbehaltenen Benachrichtigungs-Frist an ihre Offerten gebunden. Der Submitt. unterwirft
sich mit Abgabe der Offerte in Bezug auf alle gegen ihn daraus resultirenden Ansprüche und
Forderungen der Gerichtsbarkeit des Orts, an welchem die Behörde ihren Sitz hat und woselbst
auch er juristisches Domizil nehmen muss.
$4 Eröffnung der Offerten. Die Eröffnung der Offerten erfolgt zu der in der Einladung
zur Submission angegebenen Stunde und in Gegenwart der etwa erschienenen Submittenten.
$5. Berücksichtigung der Offerten. In der Subm.-Ausschreibung wird bekannt ge-
macht, ob die Behörde dem qualifizirten Mindestfordernden den Zuschlag ertheilen will, oder
ob sie sich die Auswahl unter den drei Mindestfordernden vorbehält. Für alle Ausschreibungen
wahrt die Behörde sich die Befugniss, falls keins der Gebote für annehmbar befunden wird
das Verfahren aufzuheben.
8 6. Ertheilung des Zuschlags. Der Zuschlag wird von der... . oder von der
Dienststelle, welche die Subm. ausgeschrieben hat, ertheilt und ist mit bindender Kraft erfolgt,
wenn die Benachrichtigung davon innerhalb der Zuschlagsfrist als Depesche oder Brief dem
Telegraphen- oder Postbüreau zur Beförderung an die in der Offerte angegebene Adresse auf-
gegeben worden ist.
Nachricht an diejenigen Submittenten, welche den Zuschlag nicht erhalten, wird nur in
dem Falle ertheilt, dass dieselben bei Einreichung der Offerte unter Beifügung des erforderl.
Frankatur-Betrages ihren desfalsigen Wunsch zu erkennen geben. Die Proben werden nur
dann zurück gegeben, wenn dies in der Offerte ausdrücklich verlangt wird und erfolgt alsdann
die Rücksendung auf Kosten des betr, Submittenten.
5 7. Vertrags-, Abschluss- u. Submissions-Kosten. Auf Erfordern der ........,
ist Unternehmer verpflichtet, über das durch die Ertheilung des Zuschlags zu Stande gekommene
Rechtsgeschäft einen schriftlichen Vertrag abzuschliessen und seine Unterschrift notariell oder
gerichtlich beglaubigen zu lassen. Hierbei hat der Unternehmer die der Unternehmung etwa
zu Grunde liegenden Zeichnungen und Nachweisungen, die er bereits durch die Offerte aner-
kannt hat, noch ausdrücklich durch Unterschrift anzuerkennen.
Die Kosten der Ausschreibung übernimmt die Behörde. Beding.-Formulare, Anschlags-Extrakte
u. Zeiehnuugen verabfolgt dieselbe den Bietern auf Anfordern n. gegen Erstattung der Selbstkossten.
‘. Kontrakts-Bedingungen.*)
a. Die allgemeinen Bedingungen.
Dieselben betreffen:
l. Das persönliche Verhältniss des Unternehmers zur Baubehörde:
2. die finanziellen Verpflichtungen des Unternehmers und der Behörde in
Erfüllung des Vertrags;
3. die Rechte und Pflichten der Baubehörde bei Leitung der Bau-Ausführung und
+. die sachlichen Verpflichtungen des Unternehmers bei der Bau-Ausführung.
Wie sich aus dieser Zusammenstellung ergiebt, können die allgemeinen
Bedingungen, je nachdem sie von Staats- oder Kommunal-Behörden aufgestellt sind,
und je nach den lokalen Verhältnissen in den mannigfachsten Formen eehalten
sein; indessen stimmen sie in den Grundzüsen allenthalben nahezu überein.
Als Direktiven, die sich zu allgemeinerer Anwendung eignen, sollen hier die-
jenigen allgemeinen Bedingungen eine Stelle finden, die vom preussischen
Ministerium der öffentl. Arbeiten unterm 24. Juni 1880 zunächst mit Gültiekeits-
Erklärung für die Hochbau-Ausführungen der Staats-Verwaltung erlassen worden
später aber auf sonstige Zweige der staatlichen Bauthätiekeit (Wasser-Wegebau- etc.
Verwaltung) erstreckt worden sind.
Diese Vorschriften haben folgenden Wortlaut:
$ 1. Für die Art und den Umfang der Leistungen sind in 1. Linie die dem Bauplan zu
Grunde gelegten Zeichnungen nebst dem Anschlage und dessen Unterlagen bestimmend, mit der
Maassgabe, dass Aenderungen der darin enthaltenen Vordersätze oder sonstige Abweichungen
vom Bauplan nach dem Bedürfnisse, wie es bei der 3auausführung hervor treten sollte, der
Bauverwaltung vorbehalten bleiben.
5 2. Für das Mehr oder Minder, welches vom Unternehmer geleistet wird, ist die Ver-
gütung, welche ihm zusätzlich zu gewähren ist, bezw. der Abzug, den er zu erleiden hat, nach
den ihm für die übernommenen Lieferungen resp. Leistungen vertragsmässig zustehenden Ein-
heitspreisen zu berechnen.
$ 3. Die Vereinbarung von Mehrlieferungen oder Leistungen soll ein Zehntel, bei markt-
‚en Materialien ein Zwanzigstel der vertragsmässigen Mengen nicht übersteigen, sofern
Internehmer nicht freiwillig bereit ist, auf eine weiter gehende Aenderung einzugehen.
Desgleichen muss sich Unternehmer eine Herabsetzu ng seiner Lieferung resp. Leistung um ein
Zehntel ohne Anspruch auf Entschädigung gefallen lassen. Beträgt dagegen die Herabsetzung
mehr als ein Zehntel so hat der Unternehmer Anspruch auf Ersatz des ihm durch diese
weitere Herabsetzung zugefügten unmittelbaren Schadens, der mangels gütlicher Einigung vom
Schiedsgericht fest zu setzen ist.
$ 4. Die Vergütung von Tagelohns-Arbeiten erfolgt in allen Fällen nach den vertrags-
mässig stipulirten Lohnsätzen.
Verg
c
l. Tilp. Handbuch der allgemeinen und besonderen Bedingnisse. Wien 1875 und
Paulus. Bau- u. Ausrüstung der Eisenbahnen. Stutteart 1882, J. Maier.