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Bauführung.
$ 5. Der Unternehmer bleibt an die vereinbarten Einheitspreise auch dann gebunden, wenn
die Arbeitslöhne, Fuhrlöhne oder Materialien-Preise während der Ausführung der Entreprise
steigen sollten.
$ 6. Mehr- oder Minderleistungen aller Art, sowie sonstige Abweichungen von den Grund-
lagen des Vertrages ($ 1) darf der Unternehmer nicht einseitig vornehmen, vielmehr bedarf es
dazu stets der ausdrücklichen schriftlichen Anordnung oder Genehmigung seitens des bauleitenden
Beamten.
Die Bauverwaltung ist befugt jede solche einseitig von dem Unternehmer bewirkte Leistung
auf dessen Gefahr und Kosten wieder beseitigen zu lassen, auch Schadloshaltung von ihm zu
verlangen für etwaige Nachtheile, welche durch diese Abweichungen für die Bauverwaltung
entstanden sind. Keinenfalls ist der Unternehmer befugt, aus dergleichen Abweichungen Nach-
forderungen in irgend einer Weise herzuleiten.
$ 7. DieEntschädigung für Arbeiten und Leistungen, die abweichend vom Bauplane
oder Anschlage Seitens der Bauverwaltung angeordnet werden, für welche aber weder in
der Preisliste noch im Anschlage direkte Preisansätze sieh vorfinden, erfolet in
billigem Verhältnisse zu den vertragsmässig stipulirten Preisen. Die entsprechenden Ent-
scehädigungs-Sätze sind jedoch, so weit möglich, vor Inangriffnahme der Arbeit sehriftlich zu
vereinbaren.
Im Falle, dass zwischen dem bauleitenden Beamten und dem Unternehmer eine Einigung
über die Entschädigungs-Sätze nicht erzielt wird, tritt das in $ 25 vorgesehene Verfahren ein.
Alle Ansprüche aus besonders zu bezahlenden Nebenleistungen muss der Unter-
nehmer längstens in Monatsfrist nach geschehener Leistung dem bauleitenden Beamten spezifizirt
anmelden, widrigenfalls seine Ansprüche auf Entschädigung dafür erlöschen,
$ 8. Mit den Arbeiten und Lieferungen muss der Unternehmer, sofern die speziellen Be-
dingungen nicht etwas anderes enthalten, spätestens 14 Tage nach der schriftlichen Aufforderung
beginnen und dieselben in den im Vertrage bedungenen Fristen beendigen.
Sollte der der schriftlichen Aufforderung entsprechende, rechtzeitige Beginn oder die Fort-
führung der übernommenen Leistungen dadurch behindert werden, dass andere Unter-
nehmer mit den von ihnen übernommenen Leistungen noch nicht weit genug
vorgeschritten sind, so muss die Inangriffnahme und Fortführung auch ohne besondere
weitere Aufforderung unverzüglich erfolgen, sobald jenes Hinderniss beseitigt ist. Ob dergleichen
Umstände, welche eine Verzögerung der Inangriffnahme oder Fortführung der Arbeiten oder
Lieferungen rechtfertigen, vorliegen, hat der bauleitende Beamte zı
Der Umfang des ausgeführten Theils der Leistung resp. Lieferung muss stets im richtigen
Verhältniss zu den bedungenen Vollendungsfristen stehen. Die Zahl der zu verwendenden
Arbeitskräfte und Geräthe, sowie die Vorräthe an Matzrial müssen daher allzeit den übeı
nommenen Leistungen entsprechen.
$ 9. Die Behörde ist befugt, dem Unternehmer die Arbeiten und Lieferungen ganz oder
theilweise zu entziehen und den noch nicht vollendeten Theil des Unternehmens auf seine
Gefahr und Kosten durch einen anderen Unternehmer ausführen zu lassen oder
ermessen.
selbst für seine Rechnung zu vollenden wenn seine Leistungen untüchtig sind oder nicht im
richtigen Verhältniss zu der bereits verlaufenen Zeit stehen, so dass die Besorgniss gerecht
fertigt ist, er werde das Unternehmen nicht vorschriftsmässig oder doch nicht in der fest ge
setzten Frist den kontraktlichen Bestimmungen gemäss vollenden, sofern nicht der Unternehmer
auf die erste Aufforderung der Behörde innerhalb der von derselben gestellten Frist die be-
mängelten Lieferungen und Leistungen durch bedingungszemässe ersetzt, resp. die Lieferung
und Leistung in der verlangten Weise beschleunigt. Macht die K. Behörde von diesem Rechte
Gebrauch, was sie dem Unternehmer durch eingeschriebenen Brief bekannt giebt, so werden
die bis zu diesem Zeitpunkt vertragsmässig ausgeführten Leistungen durch den leitenden Beamten
unter oder ohne Mitwirkung des Unternehmers welcher rechtzeitig dazu aufgefordert werden
wird nach den Vertragspreisen fest gestellt.
Nach beendigter Arbeit oder Lieferung wird, unter Berücksichtigung des Werthes des von
dem Unternehmer Geleisteten und unter Ermittelung des Ersatzes der durch die Säumniss
herbei geführten Schäden und Nachtheile, von der Behörde eine Kostenreehnung aufgestellt
und dem Unternehmer mitgetheilt.
Letzterer hat die sich danach etwa ergebenden Mehrkosten der Behörde zu
bei der nächsten Abschlags-Zahlung oder durch Rückgriff auf die Kaution sich abziehen zu lassen.
Etwaige Seitens des Unternehmers in Fo der Arbeits-Entziehung zu erhebende vermögens
rechtliche Ansprüche sollen der Entscheidung des Schiedsgerichts vorbehalten bleiben.
'all der Verzögerung der Vertrags-Erfüllung
eine Konventionalstrafe fest setzen, so gilt zuglei
strafe nicht für erlassen zu erachten ist wenn die nachträgliche Erfüllung ganz oder theilweise
ohne Vorbehalt angenommen wird. Im Falle der Entziehung der Arbeit oder Lieferung soll
die etwa mit Bezug auf fest gesetzte Einzelfristen verfallene Konventionalstrafe in Anrechnung
sebracht werden.
$ 10. Glaubt der Unternehmer sich durch die Behörde in der Ausführung der ihm über-
tragenen Arbeiten oder Lieferungen behindert, so hat er derselben hiervon Anzeige zu machen
und nöthigen Falls zunächst eine Verlängerung der bedungenen Vollendungsfrist zu beantraeen.
Unterlässt er diese Anzeige, so kann er später aus einer solchen Behinderung einen Anspruch
auf Schadenersatz nicht herleiten.
Sollte im Fortgange des Baues durch mindestens mässiges Verschulden der Ver
waltung eine Unterbrechung oder überhaupt eine Abstandnahme von der Bauausführung eiı
treten, so hat der Unternehmer ausser auf vertragsmässige Bezahlung derjenigen Leistungen,
welche etwa vor dem Eintritt der Unterbrechung und bei etwaiger Wiederaufnahme der Arbeit
nach der Sistirung bewirkt worden sind, nur Anspruch auf Ersatz des von ihm nach-
zuweisenden, event. durch Schiedsspruch ($ 25) fest zu setzenden unmittel
baren Schadens. Eine Entschädigung für den mittelbaren Schaden und enteanzenen Gewinn
kann vom Unternehmer nicht verlan werden. Dauert die Unterbrechung länger als 6 Monate,
so steht es jedem der Konkurrenten frei, vom Vertrage zurück zu treten. Die Kündigung
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