Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

   
eise auch dann gebunden, wenn 
der Ausführung der Entreprise 
Abweichungen von den Grund- 
vornehmen, vielmehr bedarf es 
ımigung seitens des bauleitenden 
Unternehmer bewirkte Leistung 
:'h Schadloshaltung von ihm zu 
hunsen für die Bauverwaltung 
eichen Abweichungen Nach- 
  
1, die abweichend vom Bauplane 
für welche aber weder in 
ze sieh vorfinden, erfolgt in 
sen. Die entsprechenden Ent- 
ahme der Arbeit schriftlich zu 
lem Unternehmer eine Einigung 
vorgesehene Verfahren ein. 
ıleistungen muss der Unter- 
bauleitenden Beamten spezifizirt 
ir erlöschen. 
  
hmer, sofern die speziellen Be- 
h der schriftlichen Aufforderung 
beendigen. 
chtzeitize Beginn oder die Fort- 
verden, dass andere Unter- 
en noch nicht weit genug 
"tführung auch ohne besondere 
iss beseitigt ist. Ob dergleichen 
Fortführung der Arbeiten oder 
zu ermessen. 
  
erung muss stets im richtigen 
)ie Zahl der zu verwendenden 
ıüssen daher allzeit den über 
en und Lieferungen ganz oder 
I des Unternehmens auf seine 
ausführen zu lassen oder 
| untüchtig sind oder nicht im 
;o dass die Besorgeniss gerecht 
oder doch nicht in der fest ge 
ı, sofern nicht der Unternehmer 
rselben gestellten Frist die be- 
‚se ersetzt, resp. die Lieferung 
K. Behörde von diesem Rechte 
Brief bekannt giebt, so werden 
»n durch den leitenden Beamten 
zeitig dazu aufgefordert werden 
ichtieung des Werthes des von 
atzes der durch die Säumniss 
ine Kostenrechnung aufgestellt 
der Behörde zu ersetzen, bezw. 
Kaution sich abziehen zu lassen. 
ehung zu erhebende vermögens 
ıts vorbehalten bleiben. 
ögerung der Vertrags-Erfüllung 
)edungen, dass die Konventional 
re Erfüllung ganz oder theilweise 
der Arbeit oder Lieferung soll 
nventionalstrafe in Anrechnung 
der Ausführung der ihm über- 
ben hiervon Anzeige zu machen 
Vollendungsfrist zu beantragen. 
»n Behinderung einen Anspruch 
iges Verschulden der Ver 
me von der Bauausführung ein 
zahlung derjenigen Leistungen, 
ger Wiederaufnahme der Arbeit 
‚rsatz des von ihm nach- 
  
zu setzenden unmittel- 
  
ıaden und entgangenen Gewinn 
rbrechung länger als 6 Monate, 
ck zu treten. Die Kündiguı 
Verdingung der Bau-Arbeiten. 113 
muss aber schriftlich und spätestens 14 Tage nach Ablauf jener 6 Monate angebracht werden; 
andern Falls läuft der Vertrag unter gleichen Bedingungen weiter; jedoch wird der kontraktliche 
Vollendungs-Termin. um eben so viel hinaus geschoben als die Sistirung gedauert hat. 
Bei der durch Zufall oder durch besondere, von dem Willen der Behörde oder des Unter- 
nehmers unabhängige Verhältnisse herbei geführten Unterbrechung der Bauausführung oder 
Abstandnahme von derselben bleibt die Entscheidung über etwaige, von den Kontrahenten erhobene 
Ersatzansprüche in Ermangelung gütlicher Vereinbarung dem Schiedseerichte vorbehalten. 
$ 11. Die Arbeitsleistungen müssen den besten Regeln der Technik und den- besonderen 
Bestimmungen des Anschlags und Vertı entsprechen und dürfen zur Sicherstellung dessen 
nur tüchtige und geübte Arbeiter beschäftigt werden. Arbeitsleistungen, welche der bauleitende 
Beamte obigen Bedingungen nicht entsprechend findet, sind sofort, und unter Ausschluss der 
Anrufung eines Schiedsgerichts, zu beseitigen und durch untadelhafte zu ersetzen. Für hierbei 
entstehende Verluste an Materialien hat der Unternehmer den Baufonds zu entschädigen. 
Arbeiter, welche nach dem Urtheile des bauleitenden Beamten untüchtig sind, müssen ent- 
lassen und durch tüchtige ersetzt werden. 
Materialien, welche nicht dem Anschlage, den speziellen Bedingungen und den eingereichten 
Proben entsprechen, sind auf Anordnung des bauleitenden Beamten innerhalb einer von ihm zu 
bestimmenden Frist von der Baustelle zu beseitigen. 
$ 12. Alle vereinbarten Arbeitslöhne verstehen sich unter Einreehnung der Entschädigung 
für Werkzeuge und Geräthe: in den übrigen Preissätzen sind ferner einbegriffen die Entschädigung 
für die Vorhaltung und Unterhaltung der Gerüste oder ähnlicher Arbeits-Vorrichtungen, sowie 
für das Heranschaffen der zu den Bauarbeiten erforderlichen Materialien aus den auf der Ban- 
stelle befindlichen Lagerplätzen nach der Verwendungsstelle am Bau. Die Bewachung und 
Aufbewahrung aller dieser Gerüste, Werkzeuge ete. ist Sache des Unternehmers. Für die 
Tüchtigkeit und Stärke der Rüstungen trägt derselbe die ausschliessliche Ver- 
antwortung. Auf Anordnung des bauleitenden Beamten ist derselbe gleichwohl verpflichtet, 
die Ergänzung oder Verstärkung derselben unverzüglich und auf seine Kosten zu bewirken. 
Rüstungen, welche ein Unternehmer vertragsmässig herzustellen übernommen hat, sind auch 
andern Bauhandwerkern so lange unentgeltlich zur Benutzung zu überlassen, als sie zum Zweck 
der von Ersteren übernommenen Arbeiten erforderlich sind. Doch ist derselbe nicht verpflichet, 
auf seine Kosten Aenderungen an denselben im Interesse der bequemeren Benutzung Seitens 
der übrigen Bauhandwerker, vorzunehmen. 
Ss 13. Der Unternehmer oder dessen Vertreter muss sich auf Anforderung des bauleitenden 
Beamten auf der Baustelle einfinden so oft nach dem Ermessen des letzteren die zu treffenden 
baulichen Anordnungen ein mündliches Benehmen auf der Baustelle erforderlich machen. Die 
sämmtlichen auf dem Bau beschäftigten Leute des Unternehmers sind bezüglich der Bau- 
ausführung und der Aufrechthaltung der Ordnung auf dem Bauplatze den Anordnungen des 
leitenden Beamten resp. dessen Stellvertreters Folge zu leisten schuldig, widrigen Falls sie sofort 
von der Baustelle entfernt werden können. 
Der Unternehmer haftet in Ausführung des Vertrases für die Handlungen seiner Bevoll- 
mächtigten, Gehülfen und Arbeiter persönlich. Er hat insbesondere jeden Schaden an Person 
oder Eigenthum zu vertreten, welche durch ihn oder seine Leute Dritten oder der Behörde 
zugefügt wird. 
  
   
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$ 14. Der Unternehmer hat, wenn nicht ein Anderes ausdrücklich vereinbart worden ist, 
so weit dies von dem bauleitenden Beamten für erforderlich erachtet wird, für das Unterkommen 
seiner Leute auf der Baustelle selbst zu sorgen und auch auf seine Kosten an den ihm ange- 
wiesenen Orten die nöthigen Abritte herzustellen, sowie für deren regelmässige Reinigung, 
Desinfektion und demnächstige Beseitigung Sorge zu tragen. 
$ 15. Die Gestellung der zu den Absteekungen, Höhenmessungen und Abnahme-Vermessungen 
erforderlichen Arbeitskräfte und Geräthe ist Sache des Unternehmers und wird eine besondere 
Entschädigung hierfür nicht gewährt. 
$ 16. Die Befolgung der für Bauausführungen bestehenden polizeilichen Vorschriften und 
besonders ergehender polizeilicher Anordnungen liegt dem Unternehmer für den ganzen Umfang 
seiner vertragsmässigen Verpflichtungen ob. Kosten, welehe ihm dadurch erwachsen, können 
der Bauverwaltung gegenüber nicht in Rechnung gestellt werden. Auch hat er ‘für 
alle Ansprüche, die wegen Vernachlässigung jener Vorschriften durch ihn selbst oder durch 
seine Leute an die Bauverwaltung erhoben werden, in jeder Hinsicht aufzukommen. 
5 17. Die Behörde ist berechtigt zu verlangen, dass über alle später nicht mehr nachzu- 
messenden Arbeiten von den beiderseitigen Aufsichts-Beamten während der Ausführung gegen- 
seitiganzuerkennende Notizen geführt werden, welche demnächst der Bereehnung 
zu Grunde zu legen sind. 
Nach erfolgter Vollendung der Arbeiten oder Lieferungen hat der Unternehmer durch ein- 
geschriebenen Brief der Behörde hiervon Anzeige zu machen, worauf der Termin für die Ab- 
nahme mit thunlichster Beschleunigung anberaumt und dem Unternehmer "schriftlich gegen 
3ehändigungs-Schein oder mittels eingeschriebenen Briefes bekannt gegeben wird. 
Die Verwaltung ist berechtigt und auf Ersuchen des Unternehmers verpflichtet, über solche 
Abnahmen von dem damit beauftragten Beamten eine Verhandlung aufnehmen zu lassen, 
welche der Unternehmer resp. dessen Stellvertreter mit zu vollziehen hat. Dem Unternehmer 
werden auf sein Verlangen beglaubigte Abschriften dieser Verhandlungen mitgetheilt. 
Bis zur Abnahme der von ihm ausgeführten Arbeiten oder Lieferungen haftet der Unter- 
nehmer für jede an denselben vorkommende Beschädigung oder Entwendung und hat die zu 
ihrem Schutze erforderlichen Vorkehrungen auf eigene Kosten zu treffen. 
Müssen Theil-Lieferungen sofort nach ihrer Realisirung abgenommen werden, so bedarf es 
einer besonderen Benachrichtigung des Unternehmers nicht: vielmehr ist es Sache desselben 
für seine Anwesenheit bei der Abnahme Sorge zu tragen. Erscheint bei der Abnahme weder 
der Unternehmer selbst, noch für ihn ein legitimirter Stellvertreter, so sind die Notirungen 
des mit der Abnahme betrauten Baubeamten allein maassgebend. 
$ 18. Der Unternehmer hat nach der Schlussabnahme seine Kostenrechnung innerhalb der 
in den Spezial-Bedingungen fest gesetzten Frist einzureichen. 
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