114 Bauführung.
$ 19. Bei Aufstellung der Kostenrechnung verpflichtet sich der Unternehmer
Ausdrucksweise, Bezeichnung der Räume und Reihenfolge der I
Anschlage, bezw. der Inhalts-Berechnung sich anzuschliessen.
Die Form der Rechnung soll sich eng an die Form anschliessen, in welcher die Veran-
schlagung der Bauausführung stattgefunden hat. Es wird deswegen auf die speziellen Vertrags-
Bedingungen verwiesen, ;
Etwaige Mehrarbeiten werden stets in besonderer Rechnung nachgewiesen,
Hinweis auf die besonderen schriftlichen Vereinbarungen, welche vor
troffen worden sind.
$ 20. Werden im Auftrage des bauleitenden Beamten Seitens des Unternehmers Arbeiten in
Tagelohn ausgeführt, so ist die Liste der dabei beschäftigten Arbeiter dem Baubeamten behufs
Prüfung ihrer Richtigkeit täglich vorzulegen. Etwaige Ausstellungen dagegen sollen dem Unter-
nehmer binnen längstens 24 Stunden mitgetheilt werden.
Die Tagelohns-Rechnungen sind längstens von 4 zu 4 Wochen
und dem bauleitenden Beamten einzureichen.
$ 21. Die Schlusszahlung auf die vom Unternehmer eingereichte Kostenrechnung er-
folgt nach vollendeter Prüfung und Feststellung und nachdem der Unternehmer die Richtigkeit
dieser letzteren anerkannt hat, und zwar spätestens mit Ablauf der in den besonderen Bedingungen
fest gestellten Frist. Andern Falls sind dem Unternehmer die Gründe für die
Zahlung schriftlich mitzutheilen.
Wenn sich bei der Abrechnung Differenzen zwischen der Behörde und dem Unternehmer
ergeben, so sollen dieselben keinen Grund zur Vorenthaltung der nicht bestrittenen Summe geben.
Dem Unternehmer sollen auf seinen Antrag schon während der Bauausfürung Abschlaes-
zahlungen in runden Summen und in angemessenen Fristen bis zur Höhe von 5/g des Werthes
der vertragsmässig bewirkten Leistungen, für vertragsmässige Material-I
Höhe von 9], von deren Werth gewährt werden.
Alle Zahlungen erfolgen auf der Hauptkasse der K. Behörde oder auf einer
Unterkasse derselben. (Zirk.-Erl. v. 21. April 1884.)
$ 22. Durch die Abnahme der Arbeit oder Lieferung und Bezahlung des gesammten Gut-
habens ist der Unternehmer in keiner Weise von der nach den maassgebenden, gesetzlichen oder den
besonderen Bestimmungen des Vertrags ihm obliegenden Gewährleistung für die Güte der Arbeit
oder der Materialien befreit. Er darf daraus, dass die Mängel-Anzeige nicht
Empfang, bez. Entdeckung des Mangels erfolgt ist, den Einwand der
oder Lieferung (Artikel 347 des Handels-Gesetzb.) nicht herleiten.
$ 23. Briefe und Telegramme, welche den Abschluss und die Ausführung des Vertrages I
treffen, werden beiderseitig frankirt.
Die Portokosten für alle Geld- oder sonstigen Sendungen, welche lediglich im Interesse de
Unternehmers erfolgen, trägt der Letztere. Er trägt ausserdem die Kosten des Vertragsstempels
nach den Bestimmungen des Stempelgesetzes. Die übrigen Kosten
fallen dagegen auf jeden Theil zur Hälfte.
$ 24. Der Unternehmer hat für die bedingungssemässe Erfüllung der ihm obliegenden Ver-
bindlichkeiten entweder durch Bürgen, welche von der Behörde für geeignet
und in diesem Falle als Selbst-Schulduer in den Vertrae eintreten,
Objekte Sicherheit zu stellen.
Die Kaution, deren Höhe sich aus den besonderen Bedingungen ergiebt, jedoch ein Zehntel
der Vertragssumme nicht übersteigen soll, kann in baarem Gelde oder in Werthpapieren, welche
vom deutschen Reiche, dem preuss. Staate oder von einem deutschen Bundesstaate ausgestellt
oder garantirt sind, hinterlegt werden. Die übrigen bei der deutschen Reichsbank beleihbaren
Effekten werden zu dem daselbst beleihbaren Bruchtheil des Kourswerthes mit dem Vorbehalte
als Kaution angenommen, eine Ergänzung zu fordern, falls demnächst der Kourswerth unter
Jenen Bruchtheil sinken sollte. Die Annahme vonandern Wert hpapieren und von Wechseln
als Kaution ist in das Ermessen der Behörde gestellt,
Baar hinterlegte Kautionen werden nicht verzinst. Zins tragenden Werthpapieren sind die
Talons und Koupons beizufügen; letztere werden den Hinterlegern in der Regel erst an den
Fälligkeits-Terminen ausgehändigt. Für den Umtausch der Talons, die Einlösung und den Ersatz
ausgelooster Werthpapiere und den Ersatz abgelaufener Wechsel hat der Unternehmer zu sorgen.
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vom Unternehmer aufzustellen
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oder durch Kautions
Die Behörde ist befugt, sofort von dem Vertrage zurück zu treten und Schadenersatz von
dem Unternehmer zu fordern, wenn dieser nicht innerhalb 14 Tagen nach Ertheilung des Zu-
schlags die Sicherheitsstellung bewirkt.
Die Rückgabe der Kaution, so weit dieselbe nicht etwa verfallen ist, erfolgt, wenn der Unter-
nehmer die ihm obliegenden Verbindlichkeiten erfüllt hat und innerhalb der
Garantiezeit Ansprüche der Behörde gegen ihn nicht hervor getreten sind.
Falls der Unternehmer in irgend einer Beziehung seinen Verbindlichkeiten nieht nachkommt,
so kann die Behörde zu ihrer Schadloshaltung auf dem einfachsten gesetzlich zulässigen Wege
die hinterlegten Werthpapiere und Wechsel veräussern, bezw. einkassiren.
$S 25. Streitigkeiten über die durch den Vertrag oder dessen Ausführung be-
gründeten Rechte und Pflichten sollen, wenn sie durch Verhandlung nicht beigelegt werden
können und der Unternehmer sich nicht bei der Entscheidung der höheren Verwaltungs-Behörde,
deren Einholung er event. dem bauleitenden Beamten innerhalb 14 Tagen nach Zustellung der
Entscheidung desselben nachzuweisen hat, beruhigen will. durch schiedsrichterlichen
Spruch ausgetragen werden. »Zu diesem Behufe ernennt eintretenden Falls sowohl die Bau
verwaltung als der Unternehmer je einen Sachverständieen. Im Falle volles Einverständniss
unter den Sachverständigen nicht erzielt wird, ernennt die Behörde einen Obmann, welcher den
Ausschlag geben soll. Derselbe soll nicht gewählt werden aus der Zahl der unmittelbar beim
Bau betheiligten oder derjenigen Beamten, von welchen die Bauangelegenheit
Stellt der Unternehmer nach erfolgter Aufforderung Seitens der Bauverwaltung nicht innerhalb
5 Tagen den von ihm zu ernennenden Experten, oder bringt der Unternehmer falls eine
Einigung zwischen den Experten nicht erzielt wird — nicht innerhalb weiterer 4 Wochen das
Seitens seines Experten abgegebene Gutachten zur Kenntniss der Bauverwaltung, s«
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