Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

  
  
  
   
  
  
   
   
   
    
   
   
  
   
   
   
    
   
   
      
   
  
  
  
   
   
   
       
   
         
  
   
  
  
  
  
   
      
  
  
    
        
  
    
   
     
  
    
   
     
   
  
      
   
  
       
   
    
   
   
   
   
   
    
    
   
   
    
  
      
  
   
     
  
     
  
  
114 Bauführung. 
$ 19. Bei Aufstellung der Kostenrechnung verpflichtet sich der Unternehmer 
Ausdrucksweise, Bezeichnung der Räume und Reihenfolge der I 
Anschlage, bezw. der Inhalts-Berechnung sich anzuschliessen. 
Die Form der Rechnung soll sich eng an die Form anschliessen, in welcher die Veran- 
schlagung der Bauausführung stattgefunden hat. Es wird deswegen auf die speziellen Vertrags- 
Bedingungen verwiesen, ; 
Etwaige Mehrarbeiten werden stets in besonderer Rechnung nachgewiesen, 
Hinweis auf die besonderen schriftlichen Vereinbarungen, welche vor 
troffen worden sind. 
$ 20. Werden im Auftrage des bauleitenden Beamten Seitens des Unternehmers Arbeiten in 
Tagelohn ausgeführt, so ist die Liste der dabei beschäftigten Arbeiter dem Baubeamten behufs 
Prüfung ihrer Richtigkeit täglich vorzulegen. Etwaige Ausstellungen dagegen sollen dem Unter- 
nehmer binnen längstens 24 Stunden mitgetheilt werden. 
Die Tagelohns-Rechnungen sind längstens von 4 zu 4 Wochen 
und dem bauleitenden Beamten einzureichen. 
$ 21. Die Schlusszahlung auf die vom Unternehmer eingereichte Kostenrechnung er- 
folgt nach vollendeter Prüfung und Feststellung und nachdem der Unternehmer die Richtigkeit 
dieser letzteren anerkannt hat, und zwar spätestens mit Ablauf der in den besonderen Bedingungen 
fest gestellten Frist. Andern Falls sind dem Unternehmer die Gründe für die 
Zahlung schriftlich mitzutheilen. 
Wenn sich bei der Abrechnung Differenzen zwischen der Behörde und dem Unternehmer 
ergeben, so sollen dieselben keinen Grund zur Vorenthaltung der nicht bestrittenen Summe geben. 
Dem Unternehmer sollen auf seinen Antrag schon während der Bauausfürung Abschlaes- 
zahlungen in runden Summen und in angemessenen Fristen bis zur Höhe von 5/g des Werthes 
der vertragsmässig bewirkten Leistungen, für vertragsmässige Material-I 
Höhe von 9], von deren Werth gewährt werden. 
Alle Zahlungen erfolgen auf der Hauptkasse der K. Behörde oder auf einer 
Unterkasse derselben. (Zirk.-Erl. v. 21. April 1884.) 
$ 22. Durch die Abnahme der Arbeit oder Lieferung und Bezahlung des gesammten Gut- 
habens ist der Unternehmer in keiner Weise von der nach den maassgebenden, gesetzlichen oder den 
besonderen Bestimmungen des Vertrags ihm obliegenden Gewährleistung für die Güte der Arbeit 
oder der Materialien befreit. Er darf daraus, dass die Mängel-Anzeige nicht 
Empfang, bez. Entdeckung des Mangels erfolgt ist, den Einwand der 
oder Lieferung (Artikel 347 des Handels-Gesetzb.) nicht herleiten. 
$ 23. Briefe und Telegramme, welche den Abschluss und die Ausführung des Vertrages I 
treffen, werden beiderseitig frankirt. 
Die Portokosten für alle Geld- oder sonstigen Sendungen, welche lediglich im Interesse de 
Unternehmers erfolgen, trägt der Letztere. Er trägt ausserdem die Kosten des Vertragsstempels 
nach den Bestimmungen des Stempelgesetzes. Die übrigen Kosten 
fallen dagegen auf jeden Theil zur Hälfte. 
$ 24. Der Unternehmer hat für die bedingungssemässe Erfüllung der ihm obliegenden Ver- 
bindlichkeiten entweder durch Bürgen, welche von der Behörde für geeignet 
und in diesem Falle als Selbst-Schulduer in den Vertrae eintreten, 
Objekte Sicherheit zu stellen. 
Die Kaution, deren Höhe sich aus den besonderen Bedingungen ergiebt, jedoch ein Zehntel 
der Vertragssumme nicht übersteigen soll, kann in baarem Gelde oder in Werthpapieren, welche 
vom deutschen Reiche, dem preuss. Staate oder von einem deutschen Bundesstaate ausgestellt 
oder garantirt sind, hinterlegt werden. Die übrigen bei der deutschen Reichsbank beleihbaren 
Effekten werden zu dem daselbst beleihbaren Bruchtheil des Kourswerthes mit dem Vorbehalte 
als Kaution angenommen, eine Ergänzung zu fordern, falls demnächst der Kourswerth unter 
Jenen Bruchtheil sinken sollte. Die Annahme vonandern Wert hpapieren und von Wechseln 
als Kaution ist in das Ermessen der Behörde gestellt, 
Baar hinterlegte Kautionen werden nicht verzinst. Zins tragenden Werthpapieren sind die 
Talons und Koupons beizufügen; letztere werden den Hinterlegern in der Regel erst an den 
Fälligkeits-Terminen ausgehändigt. Für den Umtausch der Talons, die Einlösung und den Ersatz 
ausgelooster Werthpapiere und den Ersatz abgelaufener Wechsel hat der Unternehmer zu sorgen. 
{ 
in der Form, 
°ositions-Nummern genau dem 
unter deutlichem 
Ausführung derselben ge- 
  
vom Unternehmer aufzustellen 
Aussetzung der 
ieferungen aber bis zur 
ständigen 
sofort nach 
Genehmigung der .Arbeit 
)e 
des Vertrags - Abschlusses 
erachtet werden, 
oder durch Kautions 
Die Behörde ist befugt, sofort von dem Vertrage zurück zu treten und Schadenersatz von 
dem Unternehmer zu fordern, wenn dieser nicht innerhalb 14 Tagen nach Ertheilung des Zu- 
schlags die Sicherheitsstellung bewirkt. 
Die Rückgabe der Kaution, so weit dieselbe nicht etwa verfallen ist, erfolgt, wenn der Unter- 
nehmer die ihm obliegenden Verbindlichkeiten erfüllt hat und innerhalb der 
Garantiezeit Ansprüche der Behörde gegen ihn nicht hervor getreten sind. 
Falls der Unternehmer in irgend einer Beziehung seinen Verbindlichkeiten nieht nachkommt, 
so kann die Behörde zu ihrer Schadloshaltung auf dem einfachsten gesetzlich zulässigen Wege 
die hinterlegten Werthpapiere und Wechsel veräussern, bezw. einkassiren. 
$S 25. Streitigkeiten über die durch den Vertrag oder dessen Ausführung be- 
gründeten Rechte und Pflichten sollen, wenn sie durch Verhandlung nicht beigelegt werden 
können und der Unternehmer sich nicht bei der Entscheidung der höheren Verwaltungs-Behörde, 
deren Einholung er event. dem bauleitenden Beamten innerhalb 14 Tagen nach Zustellung der 
Entscheidung desselben nachzuweisen hat, beruhigen will. durch schiedsrichterlichen 
Spruch ausgetragen werden. »Zu diesem Behufe ernennt eintretenden Falls sowohl die Bau 
verwaltung als der Unternehmer je einen Sachverständieen. Im Falle volles Einverständniss 
unter den Sachverständigen nicht erzielt wird, ernennt die Behörde einen Obmann, welcher den 
Ausschlag geben soll. Derselbe soll nicht gewählt werden aus der Zahl der unmittelbar beim 
Bau betheiligten oder derjenigen Beamten, von welchen die Bauangelegenheit 
Stellt der Unternehmer nach erfolgter Aufforderung Seitens der Bauverwaltung nicht innerhalb 
5 Tagen den von ihm zu ernennenden Experten, oder bringt der Unternehmer falls eine 
Einigung zwischen den Experten nicht erzielt wird — nicht innerhalb weiterer 4 Wochen das 
Seitens seines Experten abgegebene Gutachten zur Kenntniss der Bauverwaltung, s« 
vereinbarten 
ressortirt. 
  
gilt dies 
   
einer Eı 
wolle, w 
Einverst 
der Bau 
sich bei: 
Die 
8 26 
Verpflich 
Verf 
rechtigt, 
dann nu 
Für 
erfüllt i 
desselbe 
8.27. 
zuständi; 
Ss 98 
  
De 
Gesicht; 
B>4 
2 
] 
( 
3] 
\ 
1 
DH. 
Derl 
1 
3 
9.1 
Ne 
tragung 
leistung« 
dadurch 
berechne 
sparen. 
den bei 
Die 
Zeichnuı 
eine bes 
ein Meh 
Verpfliel 
oder von 
zu erwa 
Zeichena 
der Baul 
Vol 
Monat u 
werden 
sind, we 
Datums) 
einer sch 
Baustelle 
Behändie 
es ist ey 
schieden« 
Auf 
auf Grur 
unter Rü 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.