Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

   
nehmer in der Form, 
Nummern genau dem 
n welcher die Veran- 
e speziellen Vertrags- 
en, unter deutlichem 
ihrung derselben ge- 
rnehmers Arbeiten in 
ı Baubeamten behufs 
en sollen dem Unter- 
rnehmer aufzustellen 
Kostenrechnung er- 
'hmer die Richtigkeit 
onderen Bedingungen 
die Aussetzung der 
(d dem Unternehmer 
ittenen Summe geben. 
fürung Abschlaes- 
von 5/; des Werthes 
rungen aber bis zur 
auf einer ständigen 
des gesammten Gut- 
gesetzlichen oder den 
" die Güte der Arbeit 
re nicht sofort nach 
ıhmigung der .Arbeit 
ng des Vertraces be- 
ich im Interesse des 
des Vertragsstempels 
/ertrags - Abschlusses 
ım obliegenden Ver- 
net erachtet werden, 
durch Kautions 
edoch ein Zehntel 
rthpapieren, welch« 
desstaate ausgestellt 
chsbank beleihbaren 
mit dem Vorbehalte 
" Kourswerth unter 
und von Wechseln 
thpapieren sind die 
Regel erst an den 
sung und den Ersatz 
ernehmer zu sorgen. 
| Schadenersatz von 
Ertheilung des Zu- 
gt, wenn der Unter- 
b der vereinbarten 
ın nicht nachkommt, 
ich zulässigen Wege 
Ausführung be- 
ht beigelegt werden 
erwaltungs-Behörde, 
nach Zustellung der 
‚dsrichterlichen 
Ils sowohl die Bau 
les Einverständniss 
mann, welcher den 
r unmittelbar beim 
it ressortirt. 
tung nicht innerhalb 
ıhmer falls eine 
terer 4 Wochen das 
altung, so gilt dies 
Verdingung der Bau-Arbeiten. 115 
einer Erklärung des Unternehmers gleich, dass er sich unbedingt dem Ausspruch unterwerfen 
wolle, welcher von dem Seitens der Bauverwaltung gestellten Experten abgegeben ist. Den nach 
Einverständniss abgegebenen Ausspruch der Experten oder des Obmanns. bezw. des Experten 
der Bauverwaltung — wenn der im Vorstehenden angedeutete Fall eingetreten ist - verpflichten 
sich beide Parteien ausdrücklich ohne Widerrede gelten zu lassen. 
Die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens hat der unterliegende Theil zu tragen. 
$ 26. Ohne Genehmigung der Bau-Verwaltung darf der Unternehmer 
Verpflichtungen nicht auf Andere übertragen. 
Verfällt der Unternehmer vor Erfüllung des Vertrages in Konkurs, so ist die Behörde be- 
rechtigt, den Vertrag mit dem Tage der Konkurs-Erklärung aufzuheben: dieselbe vergütet als- 
dann nur das bereits Geleistete nach den kontrahirten Preisen. 
Für den Fall, dass der Unternehmer mit Tode abgehen sollte ehe der Vertrag vollständig 
erfüllt ist hat die Bauverwaltung die Wahl, ob sie- das Vertrags-Verhältniss mit den Erben 
desselben fortsetzen oder dasselbe als aufgelöst betrachten will 
3 27. Der Unternehmer verpflichtet sich event. bei dem für den Ort der Bauausführung 
zuständigen Gerichte Recht zu nehmen. 
$ 28. Die Bestimmungen der gegenwärtigen $$ 1 bis 26 gelten insoweit, als durch den 
Vertrag selbst oder die speziellen Vertrags-Bedingungen ein Anderes nicht 
etwa ausdrücklich bestimmt wird. 
b. Die speziellen (insbes. technischen) Bedingungen. 
Der Inhalt der speziellen Bedingungen kann zweckmässig nach folgenden 
Gesichtspunkten geordnet werden: 
l. (regenstand der Unternehmung; Ort der Ablieferung. 
2. Form der Offerten, Aufzählung der Proben und Zeichnungen als Grund- 
lagen der Ausführung. (Sofern nicht ein besonderes Oftert-Formular schon 
die bezüglichen Angaben enthält.) 
3. Bezeichnung der Neben-, Mehr- oder Minder-Leistungen und Verpflichtungen, 
welche in die vertragsmässigen Preise eingeschlossen sind. so weit solche 
nicht schon im Leistungs-Verzeichniss hervor gehoben wurden. 
4. Vollendungs-Fristen. 
5. Konventional-Strafe. 
6. Abnahme; Garantie; Kaution. 
7’. Abschlags-Zahlungen; Schluss-Zahlung. 
5. a. Qualität der Materialien; b. Ausführung der Arbeiten. 
9. Berechnung der Leistungen. 
Nebenleistungen auch Mehr- oder Minder-Leistungen. Die Ueber- 
tragung von Risiken an den Unternehmer, wie sie bei Neben-. Mehr- oder Minder- 
leistungen stattfindet, ist möglichst zu beschränken; die Preisberechnung wird 
dadurch Zufallssache. Der solide Unternehmer wird stets eine hohe Risikoprämie 
berechnen müssen, die Verwaltung daher bei eigner Uebernahme der Risiken meistens 
sparen. Neben- auch Mehr- und Minder-Leistungen sind darnach entsprechend 
den bei Bemessung der Preise in dem betr. Gewerbe üblichen Usancen einzugrenzen. 
Die Zeichnungen für die Ausführung werden meistens durch die Kontrakts- 
Zeichnungen gegeben sein. Sofern Umdruck-Zeichnungen vor- handen sind, sollte 
eine bestimmte Anzahl derselben dem Unternehmer kostenlos überwiesen werden: 
ein Mehrbedarf ist zum Selbstkosten-Preise zu verabfolgen. Dem Unternehmer 
Verpflichtungen in Bezug auf Anfertigung von Kopien der Vertrags-Zeichnungen 
oder von Werkzeichnungen aufzuerlegen, empfiehlt sich nur dann, wenn bestimmt 
zu erwarten ist, dass derselbe im Stande und entsprechend eingerichtet ist die 
Zeichenarbeit auszuführen. Andern Falls sind Kopien und Werkzeichnungen von 
der Bauleitung zu verabfolgen. 
Vollendungsfristen. Es ist zunächst im allgemeinen die Zeit nach Datum, 
Monat und Jahr zu bezeichnen innerhalb der die Arbeit zur Vollendung gebracht 
werden soll. Die einzelnen Termine, welche für die Ausführung maassgebend 
sind, werden am besten nach Tagen oder Wochen (ohne Festsetzung eines 
Datums) vom Tage der Zustellung des vollzogenen Vertrages, der Zustellung 
einer schriftlichen Aufforderung zum Beginn der Arbeit oder von der Uebergabe der 
Baustelle ab gerechnet. In den beiden ersteren Fällen sind die betr. Daten durch 
Behändigungs-Schein, im letzteren Falle durch Protokoll-Aufnahme zu konstatiren: 
es ist event. besonders hervor zu heben wenn angegebene Fristen für die ver- 
schiedenen Arbeiten neben einander laufen sollen. 
Auf die Bestimmune der Fristen ist grosse Sorgfalt zu verwenden. Sie muss 
auf Grund eines wohl erwogenen Dispositionsplans für die Bauausführung und 
unter Rücksichtnahme auf die Vorbereitungen des Unternehmers erfolgen. 
seine vertragsmässigen 
   
   
  
   
     
    
  
  
   
      
   
   
    
     
      
    
   
  
    
    
   
   
  
   
   
   
   
   
  
   
   
  
  
   
    
   
  
   
  
   
   
     
  
  
  
  
  
    
   
    
     
   
  
    
    
   
   
  
  
   
   
    
     
  
  
    
   
       
   
   
   
  
  
  
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.