nehmer in der Form,
Nummern genau dem
n welcher die Veran-
e speziellen Vertrags-
en, unter deutlichem
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rnehmers Arbeiten in
ı Baubeamten behufs
en sollen dem Unter-
rnehmer aufzustellen
Kostenrechnung er-
'hmer die Richtigkeit
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(d dem Unternehmer
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rungen aber bis zur
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" die Güte der Arbeit
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ich im Interesse des
des Vertragsstempels
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net erachtet werden,
durch Kautions
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rthpapieren, welch«
desstaate ausgestellt
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mit dem Vorbehalte
" Kourswerth unter
und von Wechseln
thpapieren sind die
Regel erst an den
sung und den Ersatz
ernehmer zu sorgen.
| Schadenersatz von
Ertheilung des Zu-
gt, wenn der Unter-
b der vereinbarten
ın nicht nachkommt,
ich zulässigen Wege
Ausführung be-
ht beigelegt werden
erwaltungs-Behörde,
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‚dsrichterlichen
Ils sowohl die Bau
les Einverständniss
mann, welcher den
r unmittelbar beim
it ressortirt.
tung nicht innerhalb
ıhmer falls eine
terer 4 Wochen das
altung, so gilt dies
Verdingung der Bau-Arbeiten. 115
einer Erklärung des Unternehmers gleich, dass er sich unbedingt dem Ausspruch unterwerfen
wolle, welcher von dem Seitens der Bauverwaltung gestellten Experten abgegeben ist. Den nach
Einverständniss abgegebenen Ausspruch der Experten oder des Obmanns. bezw. des Experten
der Bauverwaltung — wenn der im Vorstehenden angedeutete Fall eingetreten ist - verpflichten
sich beide Parteien ausdrücklich ohne Widerrede gelten zu lassen.
Die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens hat der unterliegende Theil zu tragen.
$ 26. Ohne Genehmigung der Bau-Verwaltung darf der Unternehmer
Verpflichtungen nicht auf Andere übertragen.
Verfällt der Unternehmer vor Erfüllung des Vertrages in Konkurs, so ist die Behörde be-
rechtigt, den Vertrag mit dem Tage der Konkurs-Erklärung aufzuheben: dieselbe vergütet als-
dann nur das bereits Geleistete nach den kontrahirten Preisen.
Für den Fall, dass der Unternehmer mit Tode abgehen sollte ehe der Vertrag vollständig
erfüllt ist hat die Bauverwaltung die Wahl, ob sie- das Vertrags-Verhältniss mit den Erben
desselben fortsetzen oder dasselbe als aufgelöst betrachten will
3 27. Der Unternehmer verpflichtet sich event. bei dem für den Ort der Bauausführung
zuständigen Gerichte Recht zu nehmen.
$ 28. Die Bestimmungen der gegenwärtigen $$ 1 bis 26 gelten insoweit, als durch den
Vertrag selbst oder die speziellen Vertrags-Bedingungen ein Anderes nicht
etwa ausdrücklich bestimmt wird.
b. Die speziellen (insbes. technischen) Bedingungen.
Der Inhalt der speziellen Bedingungen kann zweckmässig nach folgenden
Gesichtspunkten geordnet werden:
l. (regenstand der Unternehmung; Ort der Ablieferung.
2. Form der Offerten, Aufzählung der Proben und Zeichnungen als Grund-
lagen der Ausführung. (Sofern nicht ein besonderes Oftert-Formular schon
die bezüglichen Angaben enthält.)
3. Bezeichnung der Neben-, Mehr- oder Minder-Leistungen und Verpflichtungen,
welche in die vertragsmässigen Preise eingeschlossen sind. so weit solche
nicht schon im Leistungs-Verzeichniss hervor gehoben wurden.
4. Vollendungs-Fristen.
5. Konventional-Strafe.
6. Abnahme; Garantie; Kaution.
7’. Abschlags-Zahlungen; Schluss-Zahlung.
5. a. Qualität der Materialien; b. Ausführung der Arbeiten.
9. Berechnung der Leistungen.
Nebenleistungen auch Mehr- oder Minder-Leistungen. Die Ueber-
tragung von Risiken an den Unternehmer, wie sie bei Neben-. Mehr- oder Minder-
leistungen stattfindet, ist möglichst zu beschränken; die Preisberechnung wird
dadurch Zufallssache. Der solide Unternehmer wird stets eine hohe Risikoprämie
berechnen müssen, die Verwaltung daher bei eigner Uebernahme der Risiken meistens
sparen. Neben- auch Mehr- und Minder-Leistungen sind darnach entsprechend
den bei Bemessung der Preise in dem betr. Gewerbe üblichen Usancen einzugrenzen.
Die Zeichnungen für die Ausführung werden meistens durch die Kontrakts-
Zeichnungen gegeben sein. Sofern Umdruck-Zeichnungen vor- handen sind, sollte
eine bestimmte Anzahl derselben dem Unternehmer kostenlos überwiesen werden:
ein Mehrbedarf ist zum Selbstkosten-Preise zu verabfolgen. Dem Unternehmer
Verpflichtungen in Bezug auf Anfertigung von Kopien der Vertrags-Zeichnungen
oder von Werkzeichnungen aufzuerlegen, empfiehlt sich nur dann, wenn bestimmt
zu erwarten ist, dass derselbe im Stande und entsprechend eingerichtet ist die
Zeichenarbeit auszuführen. Andern Falls sind Kopien und Werkzeichnungen von
der Bauleitung zu verabfolgen.
Vollendungsfristen. Es ist zunächst im allgemeinen die Zeit nach Datum,
Monat und Jahr zu bezeichnen innerhalb der die Arbeit zur Vollendung gebracht
werden soll. Die einzelnen Termine, welche für die Ausführung maassgebend
sind, werden am besten nach Tagen oder Wochen (ohne Festsetzung eines
Datums) vom Tage der Zustellung des vollzogenen Vertrages, der Zustellung
einer schriftlichen Aufforderung zum Beginn der Arbeit oder von der Uebergabe der
Baustelle ab gerechnet. In den beiden ersteren Fällen sind die betr. Daten durch
Behändigungs-Schein, im letzteren Falle durch Protokoll-Aufnahme zu konstatiren:
es ist event. besonders hervor zu heben wenn angegebene Fristen für die ver-
schiedenen Arbeiten neben einander laufen sollen.
Auf die Bestimmune der Fristen ist grosse Sorgfalt zu verwenden. Sie muss
auf Grund eines wohl erwogenen Dispositionsplans für die Bauausführung und
unter Rücksichtnahme auf die Vorbereitungen des Unternehmers erfolgen.
seine vertragsmässigen