Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

   
  
  
  
  
116 Bauführung. 
Die Festsetzung von Zwischen-Terminen ist im Interesse eines gesicher- 
ten Ineinandergreifens der Bau-Ausführung zwar nicht zu vermeiden, sollte aber 
auf das Allernothwendigste beschränkt werden, damit ein zu weit gehender Ein- 
griff in die Dispositionen des Unternehmers vermieden wird. 
Detaillirte Bestimmungen, welche bestimmte Tagesleistungen, die genaue 
Zahl der täelich zu beschäftigenden Arbeiter vorschreiben, sind nur in seltenen 
Fällen empfehlenswerth. 
Konventionalstrafen sind dem Umfange der kontraktlichen Leistungen 
und der Wichtigkeit der Termins-Einhaltung gemäss zu normiren, hierauf aber 
auch zu beschränken, da erhöhete Sätze eine Vermehrung des Risikos des Unter- 
nehmers bedeuten und zu erhöheten Preisforderungen führen. 
Die Bestimmungen über Qualität der Materialien und die Art 
der Ausführung bilden einen sehr wichtigen Theil der Bedingungen. Man be- 
eeonet sehr verschiedenen Ansichten darüber ob eine weit gehende Detaillirung 
hier angemessen ist. Im allgemeinen ist diese u. E. zu empfehlen, da anders Ge- 
meinplätze und Unbestimmtheiten schwer vermieden werden und die Ansprüche 
in Bezug auf Art und Qualität der Leistung nur durch genaue, spezialisirte Beschrei- 
bung und betr. Angaben nach Möglichkeit klar gestellt werden kann. 
Genau spezialisirte Vorschriften besitzen zugleich den nicht zu unterschätzenden 
Vortheil, eine eute Instruktion für das Aufsichts-Personal zu bilden. Der grosse 
Umfang, den das Schriftstück hierbei leicht erhält, ist allerdings ein Nachtheil, der 
aber durch Knappheit und Schärfe des Ausdrucks und eine in die Augen fallende 
Stoff-Gliederung gemildert wird. Bei engeren (beschränkten) Submissionen können 
die Vorschriften betreffs der Ausführung der Arbeit allerdings sehr viel kürzer 
eehalten und kann mehr dem Ermessen des Unternehmers anheim gestellt werden. 
Das Vorschreiben von Fabrikations-Programmen bei Material-Lieferungen 
ist im allgemeinen nicht zu empfehlen. Bestimmte Vorschriften über die mit den 
Materialien und Arbeiten vorzunehmenden Qualitäts-Prüfungen sind, sofern 
sichere und erprobte Qualitäts-Prüfungen durchführbar sind, in vielen Fällen, wie 
namentlich bei Lieferung von Steinen, Zement, Eisen, Gas,- Wasser,- und Dampf- 
leitungen etc. etc. besser am Platze. 
Abnahme und Garantie. Es empfiehlt sich, um den Unternehmer vor 
einseitiger Verzögerung der Schluss- Abnahme durch den Beamten zu schützen, 
eine Frist fest zu setzen, innerhalb welcher nach Vollendung des Werks die Ab- 
nahme stattfinden muss. Die Abnahme sollte wo immer möglich eine definitive sein. 
Es ist zu erstreben, für die Kontrolle der Ausführung und die Abnahme so sichere 
Kriterien der Beurtheilung zu suchen, dass der erreichte Gütegrad der Leistung hin- 
reichend klar gestellt ist. Da dies aber in vollkommener Weise nie zu erreichen ist, so 
bedarf man für eine bestimmte Zeitdauer der Garantie. Innerhalb dieser Dauer 
hat der Unternehmer die hervor tretenden Arbeitsfehler und verdeckt gebliebenen 
Mängel an seinem Werke ohne Entschädigung zu verbessern. 
Die Garantiezeit ist nicht allzu weit auszudehnen, da bei langer Dauer es 
stets schwer feststellbar ist, wie weit hervor tretende Mängel zufälligen Neben- 
umständen oder fehlerhafter Ausführung zuzuschreiben sind. Es wird daher bei 
langer Dauer die Garantiepflicht mehr und mehr unsicher, aber zugleich auch 
das Risiko des Unternehmers, welches meist wird bezahlt werden müssen. Auch 
bildet die lange Einbehaltung der Kaution eine grosse Belastung des Unternehmers, 
dem bei grosser Ausdehnung seines Geschäfts erhebliche Kapitalien in den 
Kautionen fest gelegt werden. Meistens genügt die Garantiefrist von 1 Jahr. 
Bei längeren Fristen sollte man in Erwägung ziehen, ob nicht ein Theil der 
Kaution schon früher herausgegeben werden kann. Inhaltlich sollte die Garantie 
auf Arbeitsfehler und verborgene Mängel des Materials eineeschränkt werden. 
Es kommt vor, dass Objekte zur Submission gestellt werden, die bezüglich 
ihrer Detail-Annordnung noch nicht ganz fest gestellt sind, bei welchen vielmehr dem 
Lieferanten letztere überlassen bleibt, dagegen Garantie für Erreichung des durch 
das Werk beabsichtigten Erfolges gefordert wird (wie z B. bei Zentralheizungen, 
Gas- und Wasserleitungen, Wasserversorgungs-Anlaren etc.) Es muss betont 
werden, dass derartig unbestimmt gebliebene Objekte sich zur Submittirung über- 
haupt nicht eignen, da die Submission in ihren knappen Formen präzise Vorher- 
bestimmung des Objekts fordert, bis in alle Details hinein, welche durchaus un- 
    
     
   
   
    
   
   
   
   
  
    
     
   
  
     
   
  
  
  
  
   
  
  
   
  
  
   
   
  
  
  
   
   
     
   
   
   
  
   
   
  
    
    
   
  
  
  
   
   
  
  
  
  
   
  
  
      
  
  
  
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