116 Bauführung.
Die Festsetzung von Zwischen-Terminen ist im Interesse eines gesicher-
ten Ineinandergreifens der Bau-Ausführung zwar nicht zu vermeiden, sollte aber
auf das Allernothwendigste beschränkt werden, damit ein zu weit gehender Ein-
griff in die Dispositionen des Unternehmers vermieden wird.
Detaillirte Bestimmungen, welche bestimmte Tagesleistungen, die genaue
Zahl der täelich zu beschäftigenden Arbeiter vorschreiben, sind nur in seltenen
Fällen empfehlenswerth.
Konventionalstrafen sind dem Umfange der kontraktlichen Leistungen
und der Wichtigkeit der Termins-Einhaltung gemäss zu normiren, hierauf aber
auch zu beschränken, da erhöhete Sätze eine Vermehrung des Risikos des Unter-
nehmers bedeuten und zu erhöheten Preisforderungen führen.
Die Bestimmungen über Qualität der Materialien und die Art
der Ausführung bilden einen sehr wichtigen Theil der Bedingungen. Man be-
eeonet sehr verschiedenen Ansichten darüber ob eine weit gehende Detaillirung
hier angemessen ist. Im allgemeinen ist diese u. E. zu empfehlen, da anders Ge-
meinplätze und Unbestimmtheiten schwer vermieden werden und die Ansprüche
in Bezug auf Art und Qualität der Leistung nur durch genaue, spezialisirte Beschrei-
bung und betr. Angaben nach Möglichkeit klar gestellt werden kann.
Genau spezialisirte Vorschriften besitzen zugleich den nicht zu unterschätzenden
Vortheil, eine eute Instruktion für das Aufsichts-Personal zu bilden. Der grosse
Umfang, den das Schriftstück hierbei leicht erhält, ist allerdings ein Nachtheil, der
aber durch Knappheit und Schärfe des Ausdrucks und eine in die Augen fallende
Stoff-Gliederung gemildert wird. Bei engeren (beschränkten) Submissionen können
die Vorschriften betreffs der Ausführung der Arbeit allerdings sehr viel kürzer
eehalten und kann mehr dem Ermessen des Unternehmers anheim gestellt werden.
Das Vorschreiben von Fabrikations-Programmen bei Material-Lieferungen
ist im allgemeinen nicht zu empfehlen. Bestimmte Vorschriften über die mit den
Materialien und Arbeiten vorzunehmenden Qualitäts-Prüfungen sind, sofern
sichere und erprobte Qualitäts-Prüfungen durchführbar sind, in vielen Fällen, wie
namentlich bei Lieferung von Steinen, Zement, Eisen, Gas,- Wasser,- und Dampf-
leitungen etc. etc. besser am Platze.
Abnahme und Garantie. Es empfiehlt sich, um den Unternehmer vor
einseitiger Verzögerung der Schluss- Abnahme durch den Beamten zu schützen,
eine Frist fest zu setzen, innerhalb welcher nach Vollendung des Werks die Ab-
nahme stattfinden muss. Die Abnahme sollte wo immer möglich eine definitive sein.
Es ist zu erstreben, für die Kontrolle der Ausführung und die Abnahme so sichere
Kriterien der Beurtheilung zu suchen, dass der erreichte Gütegrad der Leistung hin-
reichend klar gestellt ist. Da dies aber in vollkommener Weise nie zu erreichen ist, so
bedarf man für eine bestimmte Zeitdauer der Garantie. Innerhalb dieser Dauer
hat der Unternehmer die hervor tretenden Arbeitsfehler und verdeckt gebliebenen
Mängel an seinem Werke ohne Entschädigung zu verbessern.
Die Garantiezeit ist nicht allzu weit auszudehnen, da bei langer Dauer es
stets schwer feststellbar ist, wie weit hervor tretende Mängel zufälligen Neben-
umständen oder fehlerhafter Ausführung zuzuschreiben sind. Es wird daher bei
langer Dauer die Garantiepflicht mehr und mehr unsicher, aber zugleich auch
das Risiko des Unternehmers, welches meist wird bezahlt werden müssen. Auch
bildet die lange Einbehaltung der Kaution eine grosse Belastung des Unternehmers,
dem bei grosser Ausdehnung seines Geschäfts erhebliche Kapitalien in den
Kautionen fest gelegt werden. Meistens genügt die Garantiefrist von 1 Jahr.
Bei längeren Fristen sollte man in Erwägung ziehen, ob nicht ein Theil der
Kaution schon früher herausgegeben werden kann. Inhaltlich sollte die Garantie
auf Arbeitsfehler und verborgene Mängel des Materials eineeschränkt werden.
Es kommt vor, dass Objekte zur Submission gestellt werden, die bezüglich
ihrer Detail-Annordnung noch nicht ganz fest gestellt sind, bei welchen vielmehr dem
Lieferanten letztere überlassen bleibt, dagegen Garantie für Erreichung des durch
das Werk beabsichtigten Erfolges gefordert wird (wie z B. bei Zentralheizungen,
Gas- und Wasserleitungen, Wasserversorgungs-Anlaren etc.) Es muss betont
werden, dass derartig unbestimmt gebliebene Objekte sich zur Submittirung über-
haupt nicht eignen, da die Submission in ihren knappen Formen präzise Vorher-
bestimmung des Objekts fordert, bis in alle Details hinein, welche durchaus un-
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