Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

   
eresse eines gesicher- 
ermeiden, sollte aber 
zu weit gehender Ein- 
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den Unternehmer vor 
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bei Zentralheizungen, 
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Verdingung der Bau-Arbeiten. 117, 
veränderlich sein müssen, um alle ÖOfferenten bei ihrer Offerte auf dieselbe Basis 
zu stellen. Die wirkliche Erfüllung der Garantie-Verpflichtung wird im diesem 
Falle schwer definirbar. Für die Vergebung derartig unbestimmter Objekte müssen, 
falls man nicht die freihändige Vergebung zu wählen in der Lage ist, andere 
Formen gesucht werden. Die weitere Besprechung dieses Gegenstandes siehe 
unter den „speziellen Bedingungen“ für Ausführung von Zentralheiz-Anlagen. 
Die nachstehende Zusammenstellung von „speziellen Bedingungen“ hat den 
Zweck bei Abfassung solcher als Vorbilder zu dienen; doch ist zu bevorworten, 
dass bei der Benutzung derselben immer auf die Verhältnisse des konkreten Falls 
Rücksicht zu nehmen sein wird. Die Anordnung ist im alleemeinen an der Hand 
des vorstehend erörterten Schemas erfolgt; doch sind die oft wiederkehrenden 
Formeln und speziell fest zu setzenden Bestimmungen über Termine, Konventional- 
strafen, Garantien, Abnahme, Abschlags-Zahlungen nur in wenigen Fällen aufge- 
nommen worden. Die Bedingungen für Ausführnng von Maurer- Arbeiten sind 
indessen vollständig durchgearbeitet worden. Die übrigen Vorlagen sind beim 
Gebrauch entsprechend zu ergänzen. 
1. Ausführung der Erdarbeiten zur Herstellung der Baugrube. 
Nebenleistungen. In die kontraktlichen Einheitspreise sind eingeschlossen das Wiederver- 
füllen der Fundamente und Kellermauern, das Verkarren und Einplaniren der übrig bleibenden 
Erde, die Sicherung der Baugrube gegen die vom Terrain abfliessenden Tagewasser, sowie das 
Ausschöpfen dieser Tagewasser, das Vorhalten sämmtlicher Geräthe und Karrdielen, die Ab- 
steifungen der Baugrube,*) so wie die erforderlichen Absteckungs-Arbeiten im Anschluss an die 
von der Bauverwaltung gesetzten Axen- und Höhenpfähle. Ferner ist eingeschlossen die Be- 
schaflung der erforderlichen Ablagerungsplätze für die abzufahrende Erde. 
3ohr-Register und Erdproben der zur Untersuchung des Baugrundes angestellten Bohrungen 
sind im Büreau des bauleitenden Beamten zur Einsicht der Offerenten ausgelegt. So weit 
hieraus nicht ausreichender Aufschluss gewonnen werden kann, bleibt es Sache des Unter- 
nehmers, sich selbst über die Beschaffenheit des Bodens zu informiren:; es darf daraus, dass 
eine andere als die von ihm angenommene Boden-Zusammensetzung demnächst vorgefunden 
wird, ein Anspruch auf Erhöhung des Preises nicht hergeleitet werden. 
Termine. Die Arbeiten sind in der Zeit bis zum. . . auszuführen. Mit den Arbeiten ist 
24 Stunden nach Uebergabe der Baustelle zu beginnen. Letztere kann 3 Tage nach Zustellung 
der Zuschlags-Ertheilung erfolgen. Die gesammte Ausschachtung muss binnen . . . Tagen 
vollendet sein. Die Hinterfüllung und das Verkarren erfolgt in speziell vom Bauleitenden zu 
bestimmenden Fristen; diese Arbeiten sollen binnen 24 Stunden nach Zustellung der Auffor- 
derung, falls nicht anders bestimmt wird, begonnen werden und kann der erstere Termin auf 
» .... Tage, der letztere auf . . . Tage fest gesetzt werden. Regentage und Feiertage 
kommen bei den Frist-Bemessungen in Abzug. 
Abnahme. Die Berechnung der Massen erfolgt im gewachsenen Boden derart, dass die 
Fundamentgräben, Baugruben u. Ss. w. nach ihren wirklichen Abmessungen durch Nivellement 
nnd Messungen des baul. Beamten ermittelt werden. Ein Zuschlag für Auflockerung wird nicht 
gewährt. Das Quantum der von der Baustelle abzufahrenden Erde wird nach Fuhren kontrollirt, 
deren Inhalt vorher annähernd ermittelt wird. Eine Kontrole über die Zahl der Fuhren erfolgt 
durch abgestempelte Marken, die der Unternehmer den Interims-Rechnungen beizufügen hat. 
Sofort nach Fertigstellung der Erdarbeiten wird eine Situations-Zeichnung der Baugrube auf- 
genommen, welche der Abrechnung zu Grunde gelegt wird und demnächst vom Unternehmer 
zu unterschreiben ist. Versäumt der Unternehmer bei der Abnahme zu erscheinen, so ist die 
Feststellung des Baubeamten allein für die Abrechnung maassgebend. 
Ausführung. Die Weite der Fundamentgruben muss derart bemessen werden, dass das auszu- 
führende Mauerwerk sich nirgends an den Boden anlehnt; die Erdaushebung darf andererseits 
auch nicht breiter oder tiefer gemacht werden, als die besondere Beschaffenheit des Bodens 
erfordert. Die Sohle der Keller- und Bankettgruben ist sorgfältig wagerecht abzugleichen. 
Die zum Hinterfüllen erforderliche Erde ist nach Anweisung des baul. Beamten in gehöriger 
Entfernung vom Rande der Baugrube abzulagern. Für die Hinterfüllung besonders geeigneter 
Boden, zu Bauzwecken verwendbarer Sand, Kies oder "Thon ist nach Anweisung des Beamten 
ohne besondere Entschädigung auszusondern und getrennt abzulagern.**) Das Hinterfüllen des 
Mauerwerks erfolgt in dünnen Lagen, welche einzeln gehörig fest zu stampfen sind. Mit dieser 
Arbeit darf nicht vor spezieller Anordnung des baul. Beamten begonnen werden; widrigens Falls 
ist letzterer befugt, den eingebrachten Boden auf Kosten des Unternehmers entfernen zu lassen. 
Der zu verkarrende Boden ist genau nach den vom baul. Beamten gemachten Höhenangaben zu 
planiren und ebenfalls in dünnen Lagen fest zu stampfen. Diese Arbeit ist derart zu dispo- 
niren, dass nicht der Fuhrwerksverkehr auf der Baustelle gestört wird. 
Bem. Oft ist das Beiseitesetzen von Rasen und Mutterboden, mitunter auch Sonderung der 
Bodenarten vorzuschreiben, unter entsprechender Modifikation des Vorigen.) 
Wasserbewältigung. Unternehmer hat ohne besondere Entschädigung die Baugrube bis 
zum völligen Verfüllen der Kellermauern gegen Eindringen der vom Terrain ablaufenden Tage 
wasser zu sichern. Auch das in der Baugrube sich sammelnde Regenwasser hat derselbe ohne 
besondere Entschädigung zu beseitigen. Zur Beseitigung des aus der Sohle und den Böschun- 
gen der Baugrube etwa austretenden Wassers, sollen dagegen die erforderlichen Arbeiten gegen 
Gewährung der im Vertrage fest gesetzten Tagelohns-Sätze vom Unternehmer ausgeführt werden. 
   
Bedeutendere Absteifungen an Nachbargebäuden werden bauseitig ausgeführt. 
Für Aussonderung von Sand und Kies werden indessen mitunter kleine Entschädigungen 
im Leistungs-Verzeichniss vorgesehen, was auch zu empfehlen ist. 
    
    
  
   
   
   
   
   
   
   
   
    
   
   
   
  
    
   
   
  
   
  
     
      
  
    
  
   
  
  
  
  
     
   
  
     
   
   
     
      
   
  
  
   
  
   
  
  
    
  
   
    
   
  
     
   
  
   
    
   
  
  
   
  
   
     
  
     
  
  
  
  
   
	        
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