eresse eines gesicher-
ermeiden, sollte aber
zu weit gehender Ein-
stuneen, die genaue
sind nur in seltenen
traktlichen Leistungen
)rmiren, hierauf aber
es Risikos des Unter-
1.
alien und die Art
edineungen. Man be-
oehende Detaillirung
pfehlen, da anders Ge-
n und die Ansprüche
spezialisirte Beschrei-
den kann.
ıt zu unterschätzenden
ı bilden. Der grosse
ines ein Nachtheil, der
in die Augen fallende
) Submissionen können
lines sehr viel kürzer
nheim gestellt werden.
ei Material-Lieferungen
ften über die mit den
'funeen sind, sofern
in vielen Fällen, wie
Wasser,- und Dampf-
den Unternehmer vor
Beamten zu schützen,
o des Werks die Ab-
ich eine definitive sein.
lie Abnahme so sichere
orad der Leistung hin-
nie zu erreichen ist, so
Innerhalb dieser Dauer
1 verdeckt eebliebenen
n.
bei langer Dauer es
ineel zufällieen Neben-
Es wird daher bei
r, aber zugleich auch
werden müssen. Auch
une des Unternehmers,
he Kapitalien in den
efrist von 1 Jahr.
ob nicht ein Theil der
:h sollte die Garantie
veschränkt werden.
werden, die bezüglich
i welchen vielmehr dem
Erreichung des durch
bei Zentralheizungen,
TC.) Es muss betont
zur Submittirung über-
'ormen präzise Vorher-
‚„ welche durchaus un-
Verdingung der Bau-Arbeiten. 117,
veränderlich sein müssen, um alle ÖOfferenten bei ihrer Offerte auf dieselbe Basis
zu stellen. Die wirkliche Erfüllung der Garantie-Verpflichtung wird im diesem
Falle schwer definirbar. Für die Vergebung derartig unbestimmter Objekte müssen,
falls man nicht die freihändige Vergebung zu wählen in der Lage ist, andere
Formen gesucht werden. Die weitere Besprechung dieses Gegenstandes siehe
unter den „speziellen Bedingungen“ für Ausführung von Zentralheiz-Anlagen.
Die nachstehende Zusammenstellung von „speziellen Bedingungen“ hat den
Zweck bei Abfassung solcher als Vorbilder zu dienen; doch ist zu bevorworten,
dass bei der Benutzung derselben immer auf die Verhältnisse des konkreten Falls
Rücksicht zu nehmen sein wird. Die Anordnung ist im alleemeinen an der Hand
des vorstehend erörterten Schemas erfolgt; doch sind die oft wiederkehrenden
Formeln und speziell fest zu setzenden Bestimmungen über Termine, Konventional-
strafen, Garantien, Abnahme, Abschlags-Zahlungen nur in wenigen Fällen aufge-
nommen worden. Die Bedingungen für Ausführnng von Maurer- Arbeiten sind
indessen vollständig durchgearbeitet worden. Die übrigen Vorlagen sind beim
Gebrauch entsprechend zu ergänzen.
1. Ausführung der Erdarbeiten zur Herstellung der Baugrube.
Nebenleistungen. In die kontraktlichen Einheitspreise sind eingeschlossen das Wiederver-
füllen der Fundamente und Kellermauern, das Verkarren und Einplaniren der übrig bleibenden
Erde, die Sicherung der Baugrube gegen die vom Terrain abfliessenden Tagewasser, sowie das
Ausschöpfen dieser Tagewasser, das Vorhalten sämmtlicher Geräthe und Karrdielen, die Ab-
steifungen der Baugrube,*) so wie die erforderlichen Absteckungs-Arbeiten im Anschluss an die
von der Bauverwaltung gesetzten Axen- und Höhenpfähle. Ferner ist eingeschlossen die Be-
schaflung der erforderlichen Ablagerungsplätze für die abzufahrende Erde.
3ohr-Register und Erdproben der zur Untersuchung des Baugrundes angestellten Bohrungen
sind im Büreau des bauleitenden Beamten zur Einsicht der Offerenten ausgelegt. So weit
hieraus nicht ausreichender Aufschluss gewonnen werden kann, bleibt es Sache des Unter-
nehmers, sich selbst über die Beschaffenheit des Bodens zu informiren:; es darf daraus, dass
eine andere als die von ihm angenommene Boden-Zusammensetzung demnächst vorgefunden
wird, ein Anspruch auf Erhöhung des Preises nicht hergeleitet werden.
Termine. Die Arbeiten sind in der Zeit bis zum. . . auszuführen. Mit den Arbeiten ist
24 Stunden nach Uebergabe der Baustelle zu beginnen. Letztere kann 3 Tage nach Zustellung
der Zuschlags-Ertheilung erfolgen. Die gesammte Ausschachtung muss binnen . . . Tagen
vollendet sein. Die Hinterfüllung und das Verkarren erfolgt in speziell vom Bauleitenden zu
bestimmenden Fristen; diese Arbeiten sollen binnen 24 Stunden nach Zustellung der Auffor-
derung, falls nicht anders bestimmt wird, begonnen werden und kann der erstere Termin auf
» .... Tage, der letztere auf . . . Tage fest gesetzt werden. Regentage und Feiertage
kommen bei den Frist-Bemessungen in Abzug.
Abnahme. Die Berechnung der Massen erfolgt im gewachsenen Boden derart, dass die
Fundamentgräben, Baugruben u. Ss. w. nach ihren wirklichen Abmessungen durch Nivellement
nnd Messungen des baul. Beamten ermittelt werden. Ein Zuschlag für Auflockerung wird nicht
gewährt. Das Quantum der von der Baustelle abzufahrenden Erde wird nach Fuhren kontrollirt,
deren Inhalt vorher annähernd ermittelt wird. Eine Kontrole über die Zahl der Fuhren erfolgt
durch abgestempelte Marken, die der Unternehmer den Interims-Rechnungen beizufügen hat.
Sofort nach Fertigstellung der Erdarbeiten wird eine Situations-Zeichnung der Baugrube auf-
genommen, welche der Abrechnung zu Grunde gelegt wird und demnächst vom Unternehmer
zu unterschreiben ist. Versäumt der Unternehmer bei der Abnahme zu erscheinen, so ist die
Feststellung des Baubeamten allein für die Abrechnung maassgebend.
Ausführung. Die Weite der Fundamentgruben muss derart bemessen werden, dass das auszu-
führende Mauerwerk sich nirgends an den Boden anlehnt; die Erdaushebung darf andererseits
auch nicht breiter oder tiefer gemacht werden, als die besondere Beschaffenheit des Bodens
erfordert. Die Sohle der Keller- und Bankettgruben ist sorgfältig wagerecht abzugleichen.
Die zum Hinterfüllen erforderliche Erde ist nach Anweisung des baul. Beamten in gehöriger
Entfernung vom Rande der Baugrube abzulagern. Für die Hinterfüllung besonders geeigneter
Boden, zu Bauzwecken verwendbarer Sand, Kies oder "Thon ist nach Anweisung des Beamten
ohne besondere Entschädigung auszusondern und getrennt abzulagern.**) Das Hinterfüllen des
Mauerwerks erfolgt in dünnen Lagen, welche einzeln gehörig fest zu stampfen sind. Mit dieser
Arbeit darf nicht vor spezieller Anordnung des baul. Beamten begonnen werden; widrigens Falls
ist letzterer befugt, den eingebrachten Boden auf Kosten des Unternehmers entfernen zu lassen.
Der zu verkarrende Boden ist genau nach den vom baul. Beamten gemachten Höhenangaben zu
planiren und ebenfalls in dünnen Lagen fest zu stampfen. Diese Arbeit ist derart zu dispo-
niren, dass nicht der Fuhrwerksverkehr auf der Baustelle gestört wird.
Bem. Oft ist das Beiseitesetzen von Rasen und Mutterboden, mitunter auch Sonderung der
Bodenarten vorzuschreiben, unter entsprechender Modifikation des Vorigen.)
Wasserbewältigung. Unternehmer hat ohne besondere Entschädigung die Baugrube bis
zum völligen Verfüllen der Kellermauern gegen Eindringen der vom Terrain ablaufenden Tage
wasser zu sichern. Auch das in der Baugrube sich sammelnde Regenwasser hat derselbe ohne
besondere Entschädigung zu beseitigen. Zur Beseitigung des aus der Sohle und den Böschun-
gen der Baugrube etwa austretenden Wassers, sollen dagegen die erforderlichen Arbeiten gegen
Gewährung der im Vertrage fest gesetzten Tagelohns-Sätze vom Unternehmer ausgeführt werden.
Bedeutendere Absteifungen an Nachbargebäuden werden bauseitig ausgeführt.
Für Aussonderung von Sand und Kies werden indessen mitunter kleine Entschädigungen
im Leistungs-Verzeichniss vorgesehen, was auch zu empfehlen ist.