Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

   
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Zementzusatz bezw. Zementmörtel verwendet werden soll, bestimmt der bauleitende Beamte. 
Derselbe ist befugt, besondere Arbeiter zum Annässen der Ziegel anzustellen, wenn der Unter- 
nehmer seiner bezügl. Verpflichtung nicht nachkommt. 
Die Balken, sowie sonstige Verbandstücke, welche zu vermauern sind, müssen auf die 
Länge ihres Auflagers in Lehm gehüllt und in gemauerte Kammern eingebunden werden. Auch 
sind den Balkenköpfen gegenüber im Mauerwerk Luftlöcher anzulegen, welche erst kurz vor 
dem Ausfugen geschlossen werden dürfen. Eiserne Träger und Unterzüge sind, sofern nicht 
Haustein-Unterlagen vorgesehen sind, auf Zementmörtel-Bett zu verlegen; auch ist das unter- 
stützende Mauerwerk nach Anleitung des bauleitenden Beamten in besonders festen Ziegelsteinen 
in Spar-Zementmörtel auszuführen. 
Ueberwölbung der Thüröffnungen. — Die Oeffnungen der innern Thüren sind unmittelbar 
über den Rahmhölzern, bezw. Unterlagsbohlen mit scheitrechten Bögen zu überspannen, über 
welchen Entlastungsbögen einzuwölben sind, so dass die fragl. Hölzer nieht durch Mauerwerk 
belastet werden. 
Das Einmauern der Thürzargen ist mit besonderer Vorsicht vorzunehmen und deren 
rechteckige Form und senkrechte Stellung genau inne zu halten. 
Thürdübeln ist durch Ausklinken der sie übergreifenden Steine ein sicherer Halt zu geben. 
Röhren im Mauerwerk. Die Heiz-, Ventilations-, Rauchrohre u. s. w. sind genau nach den 
dafür fest gestellten Dimensionen im Mauerwerk auszusparen und von unten bis oben in gleichem, 
Querschnitt zu halten, wo erforderlich zu schleifen und innen mit glattem Putz zu versehen. 
Die Mündungen dieser Rohre sind genau nach Angabe anzulegen und die Oeffnungen hierfür, 
wie für Reinigungsthüren u. s. w., zu überwölben (nicht auszukragen). Sämmtliche Röhren sind 
von Schutt, Kalk u. s. w. frei zu halten und nach Beendigung des Baues rein zu übergeben. 
Die bezügl. Untersuchung erfolgt auf Kosten des Unternehmers durch einen Schornsteinfeger, 
den die Bauverwaltung bestimmt. 
Gewölbe. Sämmtliche Gewölbe sind "in kunstgereehtem Verbande mit engen zentral 
gerichteten Fugen auszuführen; an den Widerlagern sind schon beim Aufführen der Mauern die 
nöthigen Aussparungen, bez. Auskragungen für den Gewölbe-Anfang zu machen. Die Widerlags- 
Steine der Gewölbe, welche zwischen eisernen Trägern gespannt werden, sind sorgfältig so zu 
hauen, dass sie guten Anschluss an das Trägerprofil erhalten. Die Gewölbe sind im allge- 
  
  
  
  
meinen auf !/; der Höhe, wenn ein darüber liegendes Pflaster hergestellt werden soll, jedoch 
auf die ganze Höhe zu hintermauern. Die Einwölbung geschieht so weit nicht ausdrücklich 
anders bestimmt wird — schwalbenschwanzförmig. Bei grösseren Gewölben und Bögen sind die Lehr- 
gerüste im Scheitel nach Anweisung des Bauleitenden mit Baumaterialien zu belasten. Das Aus- 
rüsten der Gewölbe darf nur nach spezieller Genehmigung des bauleitenden Beamten erfolgen. 
Pfiaster. Ziegelpflaster ist im Läufer-Verbande anzufertigen; wo dasselbe auf Sand- 
bettung hergestellt wird ist das Planum vorher genau zu reguliren. Nach der Herstellung sind 
die Fugen mit Kalkmörtel zu vergiessen. Wo das Pflaster einen Asphalt-Ueberzug erhält, ist es 
in Kalkmörtel, jedoch mit hohlen Fugen zu verlegeu, so dass der Asphalt in dieselben eingreift. 
Sammelgruben im Waschkeller sind mit 1 Stein starken Wänden in Zementmörtel zu mauern 
und auszufugen, mit einer Rollschicht einzukränzen, welche mit Falz für das Gitter zu versehen 
ist. Fliesenbeläge sind mit 1 mm breiten Fugen in Mörtel aus hydraul. Kalk zu verlegen, wobei 
die Kanten der Fliesen zu schleifen sind. Keine Fliesenkante darf aus der horizontalen Ebene 
heraus treten. 
Fachwerks-Wände. Bei Fachwerks-Wänden sind die Ziegel zwischen den seitens des Unter- 
nehmers auszufalzenden (bezw. mit dreikantigen Leisten benagelten) Stielen und den Riegeln scharf 
einzupassen, bezw. zuzuhauen und mit der Flucht des Holzwerks bündig zu halten. Bei äusseren 
Fachwerks-Wänden sind die Steine um die Stärke der Abfasungen des Holzes zurück zu setzen. 
Verblendung. Die Verblendung zum Rohbau wird mit besonderen Verblendziegeln nach 
den Bestimmungen des Preis-Verzeichnisses im Zusammenhang mit dem übrigen Mauerwerk, oder 
anch erst nachträglich hergestellt. 
Für nachträgliche Verblendung ist die richtige Verzahnung sowohl für den eigentlichen 
Mauerkörper, als auch für die Fenster und Thürlaibungen, Bögen ete. auszuführen, so dass die 
Verblendung und die Formsteine später in gehörigem Verbande eingesetzt werden können. Die 
Verblendsteine dürfen beim Transport auf die Rüstung nicht geworfen, sondern müssen mit der 
Mulde abgehoben und einzeln mit der Hand behutsam abgenommen werden, ohne dass Be- 
schädigungen entstehen. Dafür, dass keine in Form oder Farbe fehlerhafte Steine zur Verwen- 
dung kommen, ist der Unternehmer allein verantwortlich: vermauerte fehlerhafte Steine sind 
wieder auszustemmen und durch vorschriftsmässige zu ersetzen. 
Die Verblendung ist nach vorheriger genauer Eintheilung des Verbandes und der Schicht- 
höhen auf Latten durchaus sauber auszuführen und vor Beschädigungen und Verunreinigungen 
namentlich gegen das bei anhaltendem Regen von den Rüstungen ablaufende Schmutzwasser, 
zu schützen. Abschleifen der mit Kalk bespritzten Oberfläche mit Eisen oder Stein ist streng 
untersagt. Etwaige Beschmutzungen der verblendeten Flächen sind mit nassen Strohbesen so- 
fort abzuwaschen. Durch diese Maassregeln ist der Gebrauch von Salzsäure zum Reinigen des 
Mauerwerks auf das Unerlässlichste zu beschränken. So weit das Abwaschen mit verdünnter 
Salzsäure unvermeidlich ist, dürfen höchstens 10 prozentige Salzsäure-Lösungen benutzt werden 
und ist das Mauerwerk mit Schrubbern zu reinigen und mit reinem Wasser nachzuwaschen. 
Horizontal liegende Flächen, Fliesen ete. sind nie unter Anwendung von Salzsäure zu 
reinigen. Sämmtliche Fugen müssen mit der Ausführung der Verblendung zugleich min- 
destens 1,5 m tief ausgekratzt werden. Ungleiche Stossfugen sind nachzuhauen. Das Ausfugen 
muss mit besonderer Sorgfalt geschehen; der Mörtel darf niemals über die Steinkante vor- 
treten; vielmehr ist die Ausfugung vertieft auszuführen. 
Das Einsetzen der Sandstein- resp. Terrakotten-Gesimse erfolgt nachträglich. Das etwa 
erforderliche, provisoriche, trockene Aussetzen der Aussparungen im Mauerwerk hat Unter- 
nehmer ohne besondere Entschädigung zu bewirken. 
Versetzen von Werksteinen. Das Versetzen der Werksteine zu den Fagaden, sowie der 
frei tragenden Treppen erfolgt mit Hülfe des: Steinmetzen, welcher die erforderlichen Arbeits 
kräfte derart zu stellen hat, dass auf 2 Gesellen bezw. Arbeiter des Maurers, 1 Geselle bezw. 
  
   
  
     
      
    
   
     
   
   
    
   
  
   
  
  
    
   
   
    
     
    
  
   
  
   
    
    
   
   
    
    
   
    
   
   
    
   
    
   
   
  
   
     
    
      
   
  
  
    
    
    
  
   
    
     
   
     
   
  
  
   
   
    
    
    
    
   
  
   
   
   
   
    
  
     
      
      
    
   
  
     
          
   
   
  
    
     
 
	        
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