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Bauführung.
Bei der Anlieferung auf der Baustelle werden nur durchaus unbeschädigte Stücke abge-
nommen, bestossene oder beim Formen, Trocknen oder Brennen windschief, rissig oder glasig
gewordene Formstücke zurück gewiesen.
Von allen denjenigen Stücken im Anschlags-Extrakt, welche in grösserer Zahl, bezw. in
grösseren Dimensionen vorkommen, hat Fabrikant als Ersatz für etwa sich ereignenden Bruch
beim Versetzen u. Ss. w. event. 2 0/, nachzuliefern, welche nach den vereinbarten Einheitssätzen
vergütet werden.
Bezüglich der Messung bei der Abnahme wird fest gesetzt, dass die Längen der Plinthen,
Gurt- und Hauptgesimse in der Hängeplatte, Fenster-, bezw. Thüreinfassungen in der Mitte der
profilirten Faschenbreite gemessen werden.
Lieferant hat die Steine auf der Baustelle nach den einzelnen Formen geordnet zur über-
sichtlichen Abnahme aufzustellen.
7. Lieferung von Mauersand.
Die Lieferung soll in der Zeit bis zum ...... . ausgeführt werden. Bezüglich der Einzel-
termine und der innerhalb derselben zu liefernden Quantitäten bleibt spezielle Bestimmung
dem jauleitenden vorbehalten. Allgemein wird nur fest gesetzt, dass die Lieferung von
: ebm pro Tag innerhalb der Einzelfristen, welche vom Tage der Zustellung der Aufforderung
rechnen, gefordert werden kann und dass mit der Anfuhr des bezüglichen Quantums
binnen 3 Tagen vom Datum der Zustellung der schriftlichen Auftorderung an gerechnet be
gonnen werden muss. Es soll jedoch Unternehmer berechtigt sein zu verlangen, dass das
Quantum, dessen Anfuhr im Zusammenhange innerhalb der einzelnen Fristen geliefert werden
muss, nicht kieiner als . . cbm ist,
Der Sand muss, rein von allen lehmigen, erdigen, eisenhaltigen, salzigen und vegetabilischen
Stoffen, ferner ohne Beimischung grober Körner sein, sich scharf anfühlen, beim Reiben
in der Hand knirschen und keine Flecke in derselben zurück lassen.
Der Offerte ist eine Probe beizufügen, der die ganze Lieferung durchaus entsprechen muss.
Nicht probemässiges Material ist binnen 3 Tagen nach schriftlicher Mittheilung über die er
folgte Zurückweisung von der Baustelle zu entfernen und durch brauchbares zu ersetzen,
widrigen Falls die Abfuhr und anderweite Lagerung, sowie die Beschaffung geeigneten Materials
auf Kosten des Lieferanten geschieht. Falls das Material im übrigen probemässig, aber wegen
zu grober Körner zur Verwendung für Ziegelmauerwerk resp. für Putzarbeiten nicht ohne
weiteres geeignet ist, erfolgt Durchsiebung desselben auf Kosten des Lieferanten.
Zur Abnahme hat Lieferant den Sand auf dem dazu zu planirenden Lagerplatze in regel
mässigen Haufen aufzuschichten, falls die Bauverwaltung nicht die Abnahme in Kästen vorzieht.
8. Lieferung von gelöschtem Kalk.
In den Einheitspreis ist die Herstellung und Vorhaltung der erforderlichen Löschgeräthe
eingeschlossen.
Das Einlöschen erfolgt in Gruben, welche Seitens der Bauverwaltung auf eirene Kosten
hergestellt und angewiesen werden. Dasselbe ist bei jeder Grube binnen höchstens « Tagen
vom Datum der Zustellung der schriftlichen Aufforderung ab zu vollenden. Für jeden Tag der
Verspätung verfällt Unternehmer in eine Konventionalstrafe von... M. pro Tag.
Der Kalk muss von bester Qualität und seiner besonderen Natur angemessen gebrannt und
unmittelbar nach dem Brennen in Fässer gepackt worden sein. Derselbe ist in dieser Packung
auch zur Baustelle zu bringen, u. z. stets möglichst frisch, unverfallen und lebendig. Bis zum Ein-
löschen ist der Kalk sorgfältig vor Nässe und Feuchtigkeit geschützt aufzubewahren. Die
Einlöschung ist von dem Unternehmer auf der Baustelle derart zu bewirken, dass weder eine
Ersäufung noch Verbrennung stattfindet, wozu der Wasserzufluss so zu ordnen ist, dass der Kalk
stets in inniger Berührung mit Wasser sich befindet.
Unternehmer hat etwaigen, auf die geordnete Wasserzuführung beim Löschen zu treffenden
Bestimmungen des bauleitenden Beamten unbedingt Folge zu leisten, auch etwa dazu vorge
schriebene Einrichtungen ohne besondere Entschädigung herzustellen. Die Entnahmestelle
des Wassers wird dem Unternehmer bauseitig angewiesen; Pumpen oder andere Schöpf-Vor-
richtungen stellt die Bauverwaltung.
Die Abnahme erfolgt, nachdem der Kalk eine solche Konsistenz erreicht hat, dass eine von
demselben an beliebiger Stelle entnommene Probe von 1 |. Menge nicht mehr zertfliesst. Die
Probe muss sich als von Butter ähnlicher Konsistenz erweisen und darf nicht körnerig sein.
Umfassendere Proben über die Homogenität der Masse werden ausgeführt indem man mit Eisen-
stangen hinein fährt; dabei darf kein knisterndes Geräusch hörbar werden. Letztere Proben
sind indessen nicht früher als 6 Tage, nachdem die Einlöschung beendet, vorzunehmen.
Eine fortlaufende Kontrolle über die Gleichmässigkeit der Qualität soll durch Kontrollirung
der zum Einlöschen kommenden Tonnenzahl geübt werden; hierzu sind dem Bauaufseher im Laufe
der Arbeit stets genaue Angaben über die zu den Löschgruben geschaflte Anzahl Tonnen zu machen.
Sollte die Bauverwaltung wegen Qualitätsmangel die Abnahme des gelieferten Kalks ver-
weigern, so ist Unternehmer verpflichtet, das abgelehnte Material binnen ... Tagen nach er
folgeter Aufforderung von der Baustelle zu entfernen.
Bemerkg. Die gewöhnlich in Kontrakten hinsichtlich der Qualität von gelöschtem Kalk
anzutreffenden speziellen Bedingungen sind sehr unbestimmt und lassen der Auslegung einen
weiten Spielraum. Ein Gleiches gilt bezüglich der Vorschrift über den Zeitpunkt der Abnahme,
von dessen Fixirung in gewissem Grade die Menge das Materials abhängig ist. Man schreibt
gewöhnlich vor, dass die Abnahme erfolgen soll, wenn in der Oberfläche der eingelöschten
Masse sich Risse von 2 em Weite gebildet haben. Diese Vorschrift ist unbestimmt, weil si
keine Rücksicht auf die sehr mitsprechenden Faktoren der Jahreszeit, der Witterung, der Tiefe
und Beschaffenheit der Baugruben nimmt.
Die Bedingungen, wie sie oben mitgetheilt, erscheinen geeignet, eine gute Qualität des
Materials sowohl als ein richtiges Quantum zu sichern; will man die Bedingungen schärfer
als hier fassen (wozu übrigens in gewöhnlichen Fällen kaum ein Anlass vorliegt) so können
die nöthigen Unterlagen dazu auf S. 16 wie auch aus dem Abschnitt „Mörtelmaterialien“ ent-
nommen worden.
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