Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

   
erfolgt nach Aufmaass der 
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und von den Arbeitsstellen 
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sehend das ı beigefügten 
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ruseitig angewiesen werdeı 
i der Aushebung letztereı 
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ingen und, um dem Unten 
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i-Behörde zu vereinbareı 
eizufügen. Bei nicht sehı 
I 11 liegenden Risiken oft 
Verdingung der Bau-Arbeiten. 147 
die Güte der Arbeit in der Weise angestellt werden, dass der ganze Kanal in ungetheilter Länge 
oder in Theillängen mit Wasser gefüllt und 6 Tage lang unter dem Druck einer für den tiefsten 
Punkt der Sohle 3 m betragenden Druckhöhe erhalten wird. Dabei dürfen sich keine Stellen 
zeigen, an denen das Wasser anders, als in Form feiner Tropfen (als sogen. Schwitzwasser) aus- 
tritt. Bei Bildung von springenden Strahlen oder von Rissen wird das betr. Stück des Kanals 
als nicht bedingungungsgemäss erklärt und muss vom Unternehmer erneuert werden. 
Der zu der Röhrenleitung erforderliche Thon und Zement wird von der Bauverwaltung bei 
schafft und dem Unternehmer auf einem oder mehreren Depotplätzen überwiesen. 
Die Materialien: Thon und Hanfstrick zur Dichtung, Ziegel zur Unterstützung der Stösse 
sind vom Unternehmer in bester Qualität zu beschaffen. 
Die ad 1 gedachte Graben-Begrenzung besteht aus offenen Gräben von 30cm Breite und 
Tiefe; sie ist während der Dauer der Arbeit offen zu halten und nach Vollendung derselben 
wieder zu verfüllen” Der Aushub dieser Grenzgräben, welcher auf den Seiten des Bauterrains de- 
  
  
ponirt wird, markirt die Grenze des Bauplatzes, welche nicht überschritten werden darf. Für 
  
ge Beschädigung der benachbarten Grundstücke ist der Unternehmer verantwortlich. 
(ad 2, 3 u. 4 oben sind jdie betr. Bedingungen aus No. 34. hier einzufügen, event. mit ent- 
sprechenden Modifikationen). 
ad 5. Die Instandsetzung und Unterhaltung der Zufuhrwege zum Transport der Rohre 
und der sonstigen Materialien von den Depotplätzen zur Verwendungs-Stelle ist ausschliesslich 
Sache des Unternehmers. Für etwaigen Verlust oder Beschädigungen an Material beim Trans- 
port ist Unternehmer der Bauverwaltung ersatzpflichtig. 
ad 6. Die zu liefernden Ziegel sollen sogen. Hartbrand sein; der Thon muss von fetter 
Beschaffenheit und frei von erdigen oder Sand-Antheilen sein; untermischte Steinstücke und 
vegetabilische Reste sind beim Anmachen des Thons zu entfernen. Das Dichtungs-Material soll 
Werg guter Qualität sein, der in Strähne (Stricke) zu drehen ist, die vor dem Einlegen in die 
Muffen mit Kohlentheer zu tränken sind. 
ad 7. Die zum Verbringen der Rohre u. s. w. in die Baugrube erforderlichen Vorrich- 
tungen sind vom Unternehmer beizustellen. Die Theerstricke zum Dichten der Rohre sind den 
Rohrweiten entsprechend stark anzufertigen. Auf jeden Stoss kommen 2 Stricke, von denen 
der erste um das betr. Rohrende vor der Verlegung geschlagen wird, während der zweite nach 
dem Verlegen mit dem Dichtungsholz und Schlägel nachgetrieben wird. Darnach ist der ver- 
bliebene Muffenraum mit plastisch angemachtem Thon gut auszufüllen und erhält der Stoss 
am ganzen Umfange eine wulstförmige Umhüllung aus plastisch angemachtem Thon, welche an der 
schwächsten Stelle unabhängig von dem Rohrkaliber — nicht unter 6 em Stärke und eine Gesammt- 
Länge von 25cm haben soll, die je zur Hälfte von der Endigung des Mutterrohrs aus rechnet. 
Röhren von weniger als 15 em Lichtweite erhalten am Stoss eine Unterlage aus 1 Ziegelstein; 
bei den 15°m und darüber weiten Röhren soll die Unterlage aus je 2 Steinen bestehen. 
Dem Unternehmer werden die Brechpunkte der Trace sowohl als des Gefälles bauseitig 
angegeben; die Sorge für Erhaltung dieser Marken liegt dem Unternehmer ob. An den Brech- 
punkten der Trace sind die erforderlichen Ausrundungen, (wenn nicht bauseitig krumme Rohre 
zur Verwendung vorgeschrieben werden) unter Benutzung von geraden Rohren in möglichst 
gleichmässiger Weise herzustellen; bei den Brechpunkten im Gefälle geschieht dies überall. 
Zwischen 2 Gefäll-Brechpunkten müssen die Rohre in genau gleichförmigem Gefälle verlegt 
werden. Etwaige Fehler, die hierbei vorkommen, sind vom Unternehmer zu beseitigen, widrigen 
Falls dies auf seine Kosten geschieht. Es ist darauf zu achten, dass beim Verlegen die Rohre 
im Innern rein von Erde, Schmutz ete. gehalten werden. Unachtsamkeiten oder Zuwiderhand- 
lungen hiergegen, ziehen für den einzelnen Fall eine Konventionalstrafe von 10 M. nach sich. 
ad 8. Mit dem Verfüllen der Baugruben darf nieht vor spezieller Erlaubniss der Bauleitung 
begonnen werden. Der Füllungs-Boden muss lagenweise eingebracht und behutsam, ohne die 
Rohrleitung zu beschädigen, stampft werden. Nach Ansicht der Bauleitung ungeeigneter 
Boden darf nicht eingebracht, sondern muss durch Zuführung geeigneten Bodens, der an anderen 
Stellen des Aushubs entnommen wird, ersetzt werden. (Hinsichtlich der Wiederherstellung der 
Oberfläche sowie des Strassenpflasters ete. s. die betr. Bedingungen in No. 33). Uebrig bleiben- 
des Erdmaterial ist nach Anweisung der Bauverwaltung abzufahren, stellenweise etwa fehlendes 
anderweit herbei zu schaffen; für keine dieser Leistungen wird eine Extra-Vergütung gewährt. 
ad 11. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Bauplatz und sämmtliche Materialien während 
des ganzen Baues ausreichend bewachen zu lassen und ist für Beschädigung oder Diebstahl 
ersatzpflichtig. Der Unternehmer ist gehalten, alle landesgesetzlichen und baupolizeilichen 
Vorschriften in Bez auf die Freiheit und Sicherung des Verkehrs zu beobachten und hierfür 
den betr. Behörden gegenüber allein verantwortlich. i 
Die 1jährige Haftpflicht des Unternehmers erstreckt sich nicht nur auf die Dichtheit der 
hergestellten Verbindungen, sondern auch auf Schäden, welche durch nachträgliches Setzen 
des Erdreichs, oder des Röhrenstranges selbst oder durch Unterspülungen des Rohrstranges etec., 
herbei geführt werden. 
31. Lieferung von Pflaster-Materialien. 
a. Unbearbeitete Steine (Dammsteine). Dieselben müssen aus feinkörnigem Granit 
Porphyr, Quarz ete.) bestehen, nicht unter 13 und nicht über 20m grössten Durchmesser 
haben "und von möglichst regelmässiger Form sein. 3röckelige oder plattenförmige Steine, 
auch solche die Risse oder, bei sonst guter Form, tiefere Aushöhlungen resp. hohe Vorsprünge 
auf einzelnen Seiten haben, werden nicht abgenommen. 5 ee 
b. Kopfsteine. Hinsichtlich der Qualität wie vor. Die Steine mussen in den Kopfflächen 
einigermaassen eben bearbeitet sein und überall möglichst geradlinige, nicht ausgebrochene 
Kanten gen. Die Kopffläche muss sich möglichst der rechteckigen Form nähern und 
soll nicht über 400 und nicht unter 180 «cm gross sein, bei einer Minimalbreite von Tem und 
einer Maximallänge von 21cm, Die Höhe der Steine soll 20cm nicht über- und 13 cm nicht 
unterschreiten. Steine, deren kubischer Inhalt unter ... «em liegt, dürfen nur bis. zu 30 0/, der 
ganzen Lieferung in derselben vorkommen. Die möglichst parallei der Fussfläche liegende 
Kopffläche des Steines darf die Grösse von 1/g der Kopffläche nicht unterschreiten. Die Beiten- 
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