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Verdingung der Bau-Arbeiten.
a. Landes-Verwaltung von Elsass-Lothringen.
Die öffentliche Submission bildet die regelmässige Form der Verdingung, be-
schränkte Submission die Ausnahme.
Fin Ober-Präsidial-Erlass v. 20. Okt. 1875 bestimmt:
Bei Objekten bis zu 1000 M. einschliessl. genügt die Bekanntmachung des
Verdingungs-Term. durch das Kreisblatt und Plakate an den Gemeinde- bez. Gast-
häusern in der Nähe der betr. Ortschaften. Bei Objekten-über 1000 M. ist- es
dem pflichtmäss. Ermessen der Baubeamten überlassen, die zur Herstellung einer
möglichst allgemeinen Konkurrenz geeigneten Öffentl. Blätter auszuwählen.
Beschränkte Submission und freihänd. Vergebung dürfen nur ausnahmsweise
und nur nach vorher eingeholter besonderer Genehmigung stattfinden. Die Ge-
nehmigung ist nur dann zu ertheilen, wenn dargethan wird, dass die Beschaffenheit
der zu vergebenden Lieferungen u. Arb. besondere Garantien für die Geschäfts-
tüchtigkeit der Submittenten erfordert, auf welche bei öffentl. Submission nicht
Rücksicht genommen werden kann, oder dass bestimmte Firmen wegen Mangels
der erforderl. Solidität von der Betheiligung an der Submission auszuschliessen sind,
oder endlich, wenn fest steht, dass mit Rücksicht auf ihre künstlerische oder
technische Befähigung nur eine bestimmte Firma oder Person in Frage kommt.
Nach vorstehenden Bestimmungen entscheiden die Bezirks-Präsidenten bezüglich
aller Arbeiten und Lieferungen für den Hoch- und Wegebau, und das Ministerium
bezüglich der Arb. für den Wasserbau. , Eine Modifikation der vorstehend ange-
eebenen Vorschriften ist durch einen Erlass v. 7. Dezbr. 1377 eingetreten, welcher
bestimmt, dass die Kreis-Ingen., die Kultur-Ingen., die Baumeister für Hochb., die
Wasserbaubez.-Ing. ermächtigt sind, in solchen Fällen, wo die Arbeitsleistung oder
Lieferung als Bestandtheil eines genehmigten Kostenanschl. ein Objekt für sich
bildet und den Kosten-Betrag von 300 M. voraussichtlich nicht überschreiten wird,
freihändig zu vergeben.
Aus den allgem. Bedingungen (Oberpräs.-Erl. v. 12. Juli 1876) ist zu erwähnen:
Offerten sind in Prozenten der zum Verding gestellten Summe abzugeben;
» Kollektiv-Offerten und Nachgebote werden nicht angenommen.
Kollektiv-Offert Il Nachgebote werden nicht angenommen
Der Zuschlag erfolgt bei Öffentl. Subm. an einen unter den drei Mindest-
fordernden, bei beschränkter Submission an den Mindestf.; Annullirung des Ver-
fahrens ist in beiden Fällen vorbehalten. Unter-Lieferanten werden nicht anerkannt.
Der Unternehmer trägt die Kosten der Bekanntmachung des Verding.-Term.,
sowie die gesetzlichen Kosten des Aktes, auch die Kosten von Kopien der
Zeichnungen, Kostenanschläge etc.
Eine Bestimmung, welche sich auf die Austragung von Streitigkeiten bezieht, lautet:
„Eintstehen Streitiekeiten zwischen d. Baubeamten u.‘d. Untern. über die Güte
des Materials oder Ausführung der Arbeit, so ernennt die dem Baubeamten vorges.
Behörde einen andern Baubeamten, welcher nach Besichtigung und Anhörung beider
Parteien ein motiv. Gutachten abzugeben hat, wobei es in der Art sein Bewenden
behält, dass der Untern. auf jede fernere Besichtigung verzichtet, die Streitig-
keiten mögen im gerichtlichen oder im Verwaltungswege entschieden werden.“
b. Preussen.
Litteratur: W. Schulz. Der Verwaltungs-Dienst der preussischen Kreis- u. Wasser-
Bauinspektoren. Magdeburg 1884; Selbstverlag d. Verf. v. Rönne. Die Baupolizei des
preuss. Staats. Breslau; P. Aderholz.
a. Allgemeine Bauverwaltung und Staatseisenbahn-Verwaltung.
Im Ressort des Ministeriums d. öffentl. Arb. hat das Verdingungs-Wesen eine
Neuregelung erfahren durch theilweise Bestimmungen einer Zirkul.-Verfügung v.
20. Juni 1880, betr. die Einholung ministerieller Genehmigung und die Einreichung
von Projekten*) und durch 2 Zirkular-Verfügungen v. 24. Juni 1580 betr. allge-
meine Bestimmungen über die Vergebung von Leistungen und Lieferungen und
besondere Bestimmungen, welche den auf Hochbauten der Staatsverwaltung be-
züglichen Ausschreibungen zu Grunde zu legen sind.**) Die in Rede befindlichen
*) Gerichtet an die Königl. Regierungen und Landdrosteien, die Ministerial-Baukomm. und
das Polizeipräsidium zu Berlin.
*=#) Gerichtet an die Königl. Regier. u. Landdrost., d. Minist.- Baukomm., d. Oberbergämter;
die K. Eisenb,-Direktionen u. d. Oberpräsidenten von Sachsen, Schlesien, Rheinprovinz. Ver-
öffentl. in Zeitschr. f. Bauw. 1880, S. 343 u. fled., sowie Deutsche Bauzeitg. 1880, S. 292 ff.
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