164 Bauführung.
ziemlich detaillirte Vorschriften über die Ausführung der einzelnen Arbeiten. sowohl
Erdarbeiten und Kunstbauten, als insbesondere auch Hochbauten eiebt. sich auf
Arbeiten für die Staats-Eisenbahnen beschränkt. Diesem Anhanee ist im
Jahre 1882 ein Zusatz hinzu getreten, welcher die alleemeinen Bedinenisse für
Material-Lieferungeen zum Bau der Eisenbahnen enthält.
Die Verdingung der Arbeiten erfolgt theils in öffentlicher, theils in beschränkter
Submission; es ist in jedem besonderen Falle die Anwendung des einen oder
anderen Verfahrens der Anordnung der ‘mit der Bauausführung betrauten Be
hörde also des k. Bauamts,. Ingenieur-Bezirks oder der Eisenbahnbau
Sektion anheim gegeben, wenn nicht in Ausnahms-Fällen dieselbe von der direkt
vorgesetzten Behörde der Kreis-Regierung, bezw. der General - Direktion vorge
schrieben wird. Im allgem. herrscht beim ordentlichen Staatsbaudienst. wie beim
Bahnunterhaltungs-Dienst die Verdineune in beschränkter Submission vor. während
beim Eisenbahnbau bisher fast ausschliesslich die öffentliche Submission zur An-
wendung gekommen ist, daneben, namentlich in letzterer Zeit. aber auch der
Reeiebau einiee Ausdehnung eewonnen hat. Die alleemeinen Bedinenisse ent
halten in $ 7 folgende Bestimmungen:
l. Verakkordirungen richten sich in formeller Beziehune nach den Anordnunsen
der Bauverwaltune, nach den Bekanntmachungen oder den Einladuneen.
2. Abgebote bei alleemeinen und speziellen Submissionen dürfen nur in ganzen
oder Zehntel-Prozenten semacht werden.
3. Nachgebote finden beim Vorhandensein rechtzeitie eemachter und annehmbar
befundener Angebote keine Berücksichtigung,
t. Der Verakkordirung liegen zu Grunde die allgemeinen A'xkords-Bedinenisse.
dann die weiteren in dem Vertrage oder Verhandlunes - Protokolle näher bezeich
neten und von dem Unternehmer nach dem Vertraes-Abschlusse zur Anerkennune
zu unterzeichnenden Urkunden und Elaborate. Letztere zu paraphiren, d.h. blatt
weise mit Unterschrift zu versehen, steht dem Akkordanten frei. Unterlässt eı
dies bei dem Vertraes-Abschlusse freiwillie so beeiebt er sich hierdurch deı
späteren Einrede, dass aus den Verträgen und ihren Beilagen an Plänen, An
schlägen, Bedineniss-Heften u. s. w. wie solche der definitiven Abrechnune zu
Grunde geleet werden zu seinem Nachtheil etwas entfernt, denselben zueesetzt
oder sonst an denselben etwas eeändert worden sei.
In Bezug auf Material-Lieferungen zum Bau der Eisenbahnen ist aus den
allgemeinen Bestimmungen etwa Folgendes hervor zu heben:
Aus $ 1. Die Lieferungen von Baumaterialien werden vereeben durch:
a. Abschliessung von Privat-Akkorden, b. spezielle (beschränkte) Submissionen c. all-
gemeine Submissionen. Zu den allgemeinen Submissionen werden In- und Aus
länder ohne Unterschied zueelassen.
Aus $ 2. Die Art der Vergebung der Lieferungen richtet sich in formeller
Beziehung stets nach den Anordnuneen der k. Eisenbahnbau - Verwaltung, Abee
bote dürfen nur in ganzen und Zehntel-Prozenten eömacht werden. Nachgebote,
sowie verspätet eingekommene Submissionen finden beim Vorhandensein rechtzeitig
gemachter und annehmbar befundener Ansebote keine Berücksichtigung. Bei allen
Lieferungs - Offerten, allgemeinen wie speziellen Submissionen, steht es in deı
freien Wahl der General-Direktionder Verkehrs-A nstalten, welchem
der auftretenden Submittenten dieselbe die Lieferune übertraeen
will, so wie es auch in deren Ermessen steht, sämmtliche Offerten unberücksichtiet
zu lassen, oder eine nochmaliee Enteerennahme von Offerten anzuordnen.
Jeder Akkordant hat eine Kaution von 10 ’/, zu stellen; dieselbe kann auch
durch Kürzung an der ersten Vorschuss-Zahlune seleistet werden.
Ueberschreitet der Akkordant einen Zwischentermin oder den Haupt - Vollen
dungstermin, so ist er hierdurch von selbst bei Jeder Ueberschreitunge in eine
Konventional-Strafe von 20 ®/, des Akkord-Betrages für die im Rückstande
gebliebene Arbeitsleistune verfallen.
Vorschuss-Zahluneen werden eeleistet: a. bis zu ı» des Akkordwerthes
der geleisteten Arbeit und der auf die Bauplätze selieferten Materialien vor Er
leeung der Kaution, und b. bis zn °/,, nach statteefundener KErleeunge der Kaution.
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