Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

   
     
    
        
       
    
  
   
   
      
   
  
     
   
     
   
   
   
   
   
   
  
  
  
  
  
  
  
   
          
    
   
    
   
  
      
   
  
   
        
       
    
    
   
  
   
  
      
    
    
    
    
    
  
    
  
     
  
  
   
164 Bauführung. 
ziemlich detaillirte Vorschriften über die Ausführung der einzelnen Arbeiten. sowohl 
Erdarbeiten und Kunstbauten, als insbesondere auch Hochbauten eiebt. sich auf 
Arbeiten für die Staats-Eisenbahnen beschränkt. Diesem Anhanee ist im 
Jahre 1882 ein Zusatz hinzu getreten, welcher die alleemeinen Bedinenisse für 
Material-Lieferungeen zum Bau der Eisenbahnen enthält. 
Die Verdingung der Arbeiten erfolgt theils in öffentlicher, theils in beschränkter 
Submission; es ist in jedem besonderen Falle die Anwendung des einen oder 
anderen Verfahrens der Anordnung der ‘mit der Bauausführung betrauten Be 
hörde also des k. Bauamts,. Ingenieur-Bezirks oder der Eisenbahnbau 
Sektion anheim gegeben, wenn nicht in Ausnahms-Fällen dieselbe von der direkt 
vorgesetzten Behörde der Kreis-Regierung, bezw. der General - Direktion vorge 
schrieben wird. Im allgem. herrscht beim ordentlichen Staatsbaudienst. wie beim 
Bahnunterhaltungs-Dienst die Verdineune in beschränkter Submission vor. während 
beim Eisenbahnbau bisher fast ausschliesslich die öffentliche Submission zur An- 
wendung gekommen ist, daneben, namentlich in letzterer Zeit. aber auch der 
Reeiebau einiee Ausdehnung eewonnen hat. Die alleemeinen Bedinenisse ent 
halten in $ 7 folgende Bestimmungen: 
l. Verakkordirungen richten sich in formeller Beziehune nach den Anordnunsen 
der Bauverwaltune, nach den Bekanntmachungen oder den Einladuneen. 
2. Abgebote bei alleemeinen und speziellen Submissionen dürfen nur in ganzen 
oder Zehntel-Prozenten semacht werden. 
3. Nachgebote finden beim Vorhandensein rechtzeitie eemachter und annehmbar 
befundener Angebote keine Berücksichtigung, 
t. Der Verakkordirung liegen zu Grunde die allgemeinen A'xkords-Bedinenisse. 
dann die weiteren in dem Vertrage oder Verhandlunes - Protokolle näher bezeich 
neten und von dem Unternehmer nach dem Vertraes-Abschlusse zur Anerkennune 
zu unterzeichnenden Urkunden und Elaborate. Letztere zu paraphiren, d.h. blatt 
weise mit Unterschrift zu versehen, steht dem Akkordanten frei. Unterlässt eı 
dies bei dem Vertraes-Abschlusse freiwillie so beeiebt er sich hierdurch deı 
späteren Einrede, dass aus den Verträgen und ihren Beilagen an Plänen, An 
schlägen, Bedineniss-Heften u. s. w. wie solche der definitiven Abrechnune zu 
Grunde geleet werden zu seinem Nachtheil etwas entfernt, denselben zueesetzt 
oder sonst an denselben etwas eeändert worden sei. 
In Bezug auf Material-Lieferungen zum Bau der Eisenbahnen ist aus den 
allgemeinen Bestimmungen etwa Folgendes hervor zu heben: 
Aus $ 1. Die Lieferungen von Baumaterialien werden vereeben durch: 
a. Abschliessung von Privat-Akkorden, b. spezielle (beschränkte) Submissionen c. all- 
gemeine Submissionen. Zu den allgemeinen Submissionen werden In- und Aus 
länder ohne Unterschied zueelassen. 
Aus $ 2. Die Art der Vergebung der Lieferungen richtet sich in formeller 
Beziehung stets nach den Anordnuneen der k. Eisenbahnbau - Verwaltung, Abee 
bote dürfen nur in ganzen und Zehntel-Prozenten eömacht werden. Nachgebote, 
sowie verspätet eingekommene Submissionen finden beim Vorhandensein rechtzeitig 
gemachter und annehmbar befundener Ansebote keine Berücksichtigung. Bei allen 
Lieferungs - Offerten, allgemeinen wie speziellen Submissionen, steht es in deı 
freien Wahl der General-Direktionder Verkehrs-A nstalten, welchem 
der auftretenden Submittenten dieselbe die Lieferune übertraeen 
will, so wie es auch in deren Ermessen steht, sämmtliche Offerten unberücksichtiet 
zu lassen, oder eine nochmaliee Enteerennahme von Offerten anzuordnen. 
Jeder Akkordant hat eine Kaution von 10 ’/, zu stellen; dieselbe kann auch 
durch Kürzung an der ersten Vorschuss-Zahlune seleistet werden. 
Ueberschreitet der Akkordant einen Zwischentermin oder den Haupt - Vollen 
dungstermin, so ist er hierdurch von selbst bei Jeder Ueberschreitunge in eine 
Konventional-Strafe von 20 ®/, des Akkord-Betrages für die im Rückstande 
gebliebene Arbeitsleistune verfallen. 
Vorschuss-Zahluneen werden eeleistet: a. bis zu ı» des Akkordwerthes 
der geleisteten Arbeit und der auf die Bauplätze selieferten Materialien vor Er 
leeung der Kaution, und b. bis zn °/,, nach statteefundener KErleeunge der Kaution. 
   
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