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Bauführung.
|| ln 1 \ f. Baden. i | anl:
| I Das Ministerium der Finanzen hat unterm 23. März 1869 eine „Anweisung“ | öffe
u erlassen, welche sich auf das dem Staat und den Gemeinden obliesende Hoch- | trag
IH) bauwesen bezieht. In derselben bestimmt $ 14: | neh
| Il Die Begebung „der. Neubauten zur Ausführung soll in der Regel auf schrift- | öffe
an. liche Angebote (Submissionen) für die einzelnen Bauarbeiten und fürs Ganze ee- | läss
1 I schehen, nachdem den Bewerbern die Einsicht der Bedingungen, Pläne und P
IH | Kosten-Ueberschläge gestattet worden ist und sie die Vertrags-Bedingungen unter- der
11: zeichnet haben. — Sind die eingegangenen Gebote nicht annehmbar so wird zu nic]
' | | einer zweiten Einforderung von schriftlichen Angeboten oder aber zur nunmehrigen sich
il ı| öffentlichen Versteigerung (Lizitation) geschritten. Bleibt auch dieser Versuch „an
| ohne günstigen Erfolg (oder wird er den Verhältnissen nach nicht für räthlich imn
ll | oder thunlich erachtet), so können die Arbeiten aus der Hand vergeben werden.
| Eine Begebune aus der Hand ohne den vorgängigen Versuch der Einforderung orÖ:
IH schriftlicher Angebote oder der Versteigerung soll nur da stattfinden, wo besondere oeb
IN Umstände dieses Verfahren als das angemessene erkennen lassen und die bau- dur
Bi leitende Behörde hierzu ausdrücklich vorher Ermächtigung ertheilt hat. um
N g. Grossherzogthum Sachsen (Weimar). Bau
| Das Verdingungswesen wird gegenwärtige auf Grund älterer Vorschriften. die mus
|| vielfach abgeändert sind, gehandhabt. Der Erlass neuer einheitlicher Normativ- De}
Bestimmungen befindet sich in Vorbereitung.
| Grössere Arbeiten und Lieferungen werden im allgem. auf dem Weee der vers
öffentlichen Submission zum Verding gebracht. Die Auswahl unter den
| Submittenten bleibt vorbehalten und ferner wird in den Subm.-Bedingung. ausge- »
‚il sprochen, dass Nachgebote in der Regel unberücksichtigt bleiben sollen und dass Moi
die Submittenten dem Termin zur Eröffnung der Offerten anwohnen können. voll
Wenn keine Bedenken besonderer Art entgegen stehen, trifft die Wahl als für
Unternehmer denjenigen, dessen Gebot zunächst unter dem ortsüblichen Bre
Durchschnitts-Preise bleibt.
Das dem schriftlichen Submissions-Verfahren gegenüber stehende mündliche den
5 Lizitations-Verfahren kommt gegenwärtig nur in denjenigen wenieen Fällen eo
| zur Anwendung, bei welchen es sich um Verding leicht übersichtlicher unt«
Leistungen der einfachsten Art handelt, wie z. B. bei Gewinnung von Roh- Min
materialien, bei Fuhrenleistungen etc. und ist auch hier mit Rücksicht auf ein nun
allzu weit gehendes Unterbieten auf besondere Fälle beschränkt. 20
h. Oldenburg.
Alle Lieferungen und Arbeiten zu Staatsbauten müssen öffentlich ausseboten >» Lie:
werden. Von den drei Mindestfordernden wird derjenige mit den Arbeiten und Ver
Lieferungen betraut, der als der leistungsfähigste und zuverlässieste bekannt ist. umte
i. Beide Mecklenburg.
Die einzelnen Arbeiten werden in der Regel freihändie auf Grund eines ’
Spezial-Akkords an die Baugewerksmeister vereeben. In Mecklenburg - Strelitz De
existirt ausserdem ein sog. Normal- Tarif mit fest stehenden Preiseinheits-
Sätzen für alle Bauarbeiten. Nach diesem werden die Arbeiten in der Reeel
an einzelne Baugewerksmeister vergeben. Die Zimnier- und Maurer - Arbeiten
| fallen dabei den „Amts-Zimmer-* und „Amts-Maurermeistern“ zu. Die Vergebung
| der Arbeiten geschieht durch die Grossh. Aemter, die dabei an die Mitwirkung mı1S
eines Baubeamten ‚nicht gebunden sind. Eine Kontrolle während der Bau-Aus- betl
|) führung durch Baubeamte findet nur auf Requisition der Grossh. Aemter statt. städ
Nur die Abnahme des Baues erfolet unter Zuziehung eines Baubeamten. Leis
I ı k. Freie und Hansestadt Hamburg. Ks
Bu ı) Die gesetzliche Regelung beschränkt sich bis jetzt auf die Bestimmuneen im i 1,
In ı) Art. 12 des sogen. „Finanzplans“ vom Jahre 1814. Arbeiten und Lieferungen a
| || | werden nach öffentlicher Bekanntmachune in Verding gegeben; indessen werden | Me
Il | keine Akkorde bezüglich der einzelnen Arbeits-Kateeorien abgeschlossen, vielmehr ’ Yi%
| wird in der Regel der ganze Bau in General-Unternehmune vereeben. hal
Nur bei grösseren Bau-Ausführungen werden die zu einer besonderen Gewerbe- Dir
oder Fachrichtung gehörigen Arbeiten, welche sich von der Herstellung des Ge
sammt-Baues trennen lassen (z. B. Dachdeckune. Tischlerarbeiten, Zentral-Heizunes