Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Bauführung. 
I. Die Bau- Ausführung. 
Litteratur: Ueber Organisation und Formales sind zu vergleichen; 
Speziell betrefis der Verhältnisse in der preussischen Bauverwaltune: y Roenne. Die 
Baupolizei des preuss. Staates. Breslau, Aderholz. Meissner. Preussische Verwaltungskunde, 
Grünberg i.S. 1882; Weiss Nachf. — Schulz. Verwaltungsdienst der preussischen Kreis- und 
Wasser-Bauinspektoren. Magdeburg 1884, Selbstverlag des Verf. 
In Bezug auf Festungsbauwesen: v. Prittwitz n. Gaffron. Leitung grosser Bauten. 
In Bezug auf Eisenbahnbau: Etzel. Organisation d. Baudienstes der schweizer. Zentral- 
bahn, Basel 1854, Schweighauser. — Franzius u. Sonne. Handbuch der Ingen. Wissensch. 
Bd. I. — Paulus. Bau u. Ausrüstung der Eisenb. Stuttgart 1882, Maier. H.Kosubund@. Kosub. 
Der Bureau-, Kassen- u. Kalkulaturdienst bei Eisenb.-Neubauten. Berlin 1884. Siemenroth. 
1. Organisation des Baudienstes. 
a. Typus der Organisation im allgemeinen. 
Bei jeder Bau-Ausführung, einerlei ob sie durch die Oreane einer öffentlichen 
Behörde oder durch. einen unbeamteten Techniker bewirkt wird, sind 3 Instanzen 
zu unterscheiden: 1..der Bauherr, 2. die Bau-Oberleitung, 3. die spezielle Bauleitung. 
Als Bauherr kann der Staat, vertreten durch eine Verwaltunes-Behörde. 
eine Kommune oder einen anderen selbstständigen, öffentlichen Verwaltungskörper, 
ferner eine Privatperson, bez. eine als jurist. Person aufzufassende Gesellschaft etc. 
erscheinen. Der Bauherr giebt den Auftrag zur Bearbeitung der Pprojekte; prüft 
und genehmigt die von der Bau-Oberleitune aufeestellten Projekte und Kosten- 
Berechnungen; — ertheilt den Auftrag zur Ausführune: weist die Baugelder an; 
entscheidet über im Verlauf der Ausführung von der Bau-Oberleitung vorgeschlagene 
Aenderungen der genehm. Baupläne oder ordnet aus eigener Initiative solche an: 
übernimmt den fertig gestellten Bau nach erfoleter Revision: revidirt und ge- 
nehmigt die Bau-Abschluss-Rechnung. Er bedient sich hierbei entweder sach- 
verst. Beamten, welche ausser direkter Beziehung zur Bau - Oberleitune $tehen. 
und im allgem. höheren, mindest. eleichen Ranges, wie der: Baudirieent sind. 
Sofern der Bauherr eine nicht sachverständige Privatperson ist, bedient er sich 
bei Ausübung seiner Funktionen eines sachverständ. Beiraths. Häufig überträet der 
Bauherr einen Theil seiner Funktionen an die Bau-Oberleitune. 
Die Bau-Oberleitung, kann entweder durch "Beamte des Bauherrn oder 
durch für den Einzelfall heran gezogene Privat- Techniker. mit welchen der Bau- 
herr einen Vertrag abschliesst, bewirkt werden. Derselben sind oft mehrere von 
einander unabhängige Bau-Ausführungen unterstellt und an ihrer Spitze funktionirt 
oft ein Baudirigent, zuweilen ein Kollegium. Die Bau-Oberleitune stellt die 
Projekte und Anschläge auf; führt die Genehmigung derselben von Seiten des Bau- 
herrn herbei; — ordnet den Beginn der Bau-Ausführune an: stellt die generellen 
Dispositionen für den Verlauf derselben fest; — pflegt die erforderlichen Beziehungen 
zu dem Bauherrn während der Ausführung; vertritt denselben auf Erfordern 
anderen Behörden oder Privatpersonen gegenüber; — schliesst die Verträee. event. 
unter Vorbehalt der Genehmigung des Bauherrn ab, bez. genehmist die von der 
speziellen Bauleitung abgeschlossenen Verträge; stellt die wichtigeren oft auch 
alle Detail-Entwürfe für die Bau- Ausführung fest, bez. genehmiet die von der 
Spezial-Leitung aufgestellten Detail-Entwürfe; — ertheilt der Spezial- Leitung 
die erforderl. technischen Instruktionen; — kontrollirt die Ausführune in Bezuo 
auf technische Tüchtiekeit und zeitlichen Verlauf: kontrollirt und weist die 
Baurechnungen an; befindet über Differenzen zwischen der speziellen Bauleitung 
u. den Unternehmern vor der etwaigen weiteren Verfoleung der Sache u. überojebt 
schliesslich den fertiren Bau und die Bauabschluss- Rechnung an den Bauherrn. 
Die spezielle Bauleitung kann ebenfalls entweder durch Beamte des 
Bauherrn, welche der Bau-Oberleitung unterstellt sind, oder falls diese in den Händen 
eines Privat-Technikers liegt, durch Angestellte des letzteren wahrgenommen 
werden. Sie hat alle Detail- Anordnungen auf der Baustelle selbst zu treffen; 
- besorgt die Verdingung der Arbeiten und die Vertrags-Abschlüsse. so weit dies 
Geschäft nicht der Oberleitune vorbehalten ist: pflegt den veschäftlichen Ver- 
kehr mit den Unternehmern nach Genehmigung des Vertraees: kontrollirt die 
Arbeiten auf der Baustelle und in den Werkstätten: *) besorgt die Herstellung der 
) Gewisse Kontrollen und Abnahmen werden mitunter vom Zentral-Bürean der Bau-Ober 
leitung aus besorgt, wie z. B. die Kontrolle der Fabrikation und Abnahme 
von Eisenkonstruk- 
tionen, von Oberbaumaterial beim Eisenbahnbau u. s. w. in den Werkstätten. 
   
     
     
      
   
     
     
    
  
  
  
  
  
  
   
  
  
   
   
    
   
   
  
    
  
        
   
   
   
  
  
   
     
    
   
   
   
  
   
  
  
   
          
   
   
  
  
    
    
  
   
   
   
      
      
     
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