Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

   
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Die Bau-Ausführung. 173 
nehmers, wie für letzteren selbst im Verkehr mit den eigenen Beamten in An- 
wendung kommen. 
Nach aussen hin erfolgt der dienstliche und geschäftliche Verkehr der Bau- 
Ober-Leitung nur durch den Bau-Dirigenten, derjenige der speziellen Bauleitung nur 
durch den Bauleitenden, welchem alle ausgehenden Schriftstücke, auch wenn sie 
kraft der Initiative eines anderen Beamten entstanden sind, zur Unterschrift vor- 
gelegt werden. Abweichungen hiervon setzen besondere Bestimmungen voraus. 
Ein Verkehr mit anderen Behörden ist nur unter selbstständigen Dienst- 
stellen zulässig, nicht zwischen einzelnen Beamten derselben, sofern letztere von 
der vorgesetzten Dienststelle nicht ausdrücklich als zu Verhandlungen berechtigt 
bezeichnet worden sind. 
Der Verkehr mit den Untern. ist vom Abschluss des Vertraes an Sache der 
speziellen Bauleitung; die Untern. dürfen ihrerseits von diesem Zeitpunkte ab ohne 
Wissen des Bauleitenden nicht selbstständig mit der Zentralstelle verhandeln, sofern 
über Ausnahmen nicht besondere Bestimmung vorliegen. Alle Schreiben dürfen nur an 
den Untern. selbst, nie an dessen Beamte eehen, sofern diese nicht vom Untern. 
ausdrücklich als berechtigt zu schriftl. Verhandlung erklärt worden sind. 
Alle an die Bau-Oberleitung eingehenden Schreiben kommen bei dem Bau- 
dirigenten, solche an die spezielle Bauleitung bei dem Bauleitenden zur alleinigen 
Vorlage. Von ihnen werden erforderlichen Falls die betr. Sachen den einzelnen Be- 
amten zur weiteren Bearbeitung, zur Verfassung von Antwort-Schreiben, Aufstellung 
von Verfügungs-Entwürfen, zur Kenntnissnahme etc. zugefertigt. Keinimamtlichen Ver- 
kehr eingehendes Schriftstück ist Eigenthum des Beamten, der zu dessen Empfangnahme 
berechtigt ist, sondern Eigenthum der Behörde und muss deren Akten einverleibt werden. 
Die Akten einer Dienststelle sind allen Beamten derselben dienstlich zugäng- 
lich, mit Ausnahme der als „sekret“ bezeichneten und der Personal-Akten. 
Jedem Beamten müssen die Organisation einer Verwaltung, welcher er ange- 
hört, sowie seine eigenen Funktionen und die Funktionen der andern, namentlich 
der direkt vorgesetzten und untergebenen Beamten, desgleichen die allgemeinen 
und speziellen Dienst-Vorschriften genau bekannt sein. Bei seinem Dienstantritt 
muss ihm, sofern es sich nicht um allgemein bekannte Verhältnisse handelt, be- 
zügliche Instruktion von dem nächsten Voreesetzten ertheilt werden. 
Jede Amtshandlung muss auf ihren Urheber zurück geführt 
werden können. Dazu dient die klare Definition der Dienst-Obliegen- 
heiten jedes Beamten, die schriftliche Behandlung aller wichtigen 
Vorgänge und die Unterzeichnungaller Schriftstücke, Berechnungen 
und Zeichnungen durch ihren Verfasser. 
b. Schriftliche Behandlung. 
Die gewöhnliche Form des dienstlichen und geschäftlichen Verkehrs ist die 
schriftliche. Ihr sind folgende Vorzüge eigen: 
l. Alle Verhandlungen werden bestimmt und dauernd fixirt und wird daher 
ein nachträelicher Widerstreit über den Gegenstand des Verhandelten vermieden: 
der Gang der Verhandlung und deren Festsetzungen sind jederzeit aus den Akten 
ersichtlich; letzterer Umstand ist besonders wichtig wenn Personenwechsel eintritt. 
2. Räumliche Entfernung d. Personen hindert nicht die Stetigkeit des Verkehrs. 
3. Für die einzelnen Beamten wird eine geordnete Arbeits-Eintheilung möglich. 
Jede schriftliche Behandlung einer Sache entwickelt sich in einer Reihe von 
Einzel-Stadien, bei welchen der Anfang, die Zwischen-Behandlung und der Abschluss 
der Sache zu unterscheiden sind. 
Alle auf die schriftliche Behandlung einer und derselben Sache Bezug habenden 
Schriftstücke werden, so weit die Behandlung Zug um Zug bewirkt wird, und oft 
bis zum Abschluss bei der Bewegung innerhalb eines bestimmten Geschäftskreises 
zusammen gehalten und bilden eine „Vorlage“ (Piece). Nach Abschluss oder bei 
Unterbrechune der Behandlung wird diese dem bezüslichen Aktenstück einverleibt. 
Um die schriftliche Behandlung zu vereinfachen, dieselbe auch in ihrem Um- 
fange möglichst knapp zu halten, wird das System der Rand- (Marginal-) Schreiben 
benutzt, bei welchem so weit wie möglich zu allen schriftlichen Verhandlungen 
über eine und dieselbe Sache derselbe Boren benutzt wird und die Aeusserungen 
der Reihe nach auf den freien Rand des Anfanesstückes oder unter den beschriebenen 
   
     
  
   
  
  
  
  
   
   
  
  
  
  
     
    
    
  
   
    
   
   
  
   
   
   
  
  
  
   
  
   
  
   
   
  
   
    
    
    
    
      
    
  
   
    
    
     
   
    
    
  
  
   
  
  
  
  
   
   
  
   
   
    
    
  
   
    
     
    
  
  
  
	        
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