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Die Bau-Ausführung. 173
nehmers, wie für letzteren selbst im Verkehr mit den eigenen Beamten in An-
wendung kommen.
Nach aussen hin erfolgt der dienstliche und geschäftliche Verkehr der Bau-
Ober-Leitung nur durch den Bau-Dirigenten, derjenige der speziellen Bauleitung nur
durch den Bauleitenden, welchem alle ausgehenden Schriftstücke, auch wenn sie
kraft der Initiative eines anderen Beamten entstanden sind, zur Unterschrift vor-
gelegt werden. Abweichungen hiervon setzen besondere Bestimmungen voraus.
Ein Verkehr mit anderen Behörden ist nur unter selbstständigen Dienst-
stellen zulässig, nicht zwischen einzelnen Beamten derselben, sofern letztere von
der vorgesetzten Dienststelle nicht ausdrücklich als zu Verhandlungen berechtigt
bezeichnet worden sind.
Der Verkehr mit den Untern. ist vom Abschluss des Vertraes an Sache der
speziellen Bauleitung; die Untern. dürfen ihrerseits von diesem Zeitpunkte ab ohne
Wissen des Bauleitenden nicht selbstständig mit der Zentralstelle verhandeln, sofern
über Ausnahmen nicht besondere Bestimmung vorliegen. Alle Schreiben dürfen nur an
den Untern. selbst, nie an dessen Beamte eehen, sofern diese nicht vom Untern.
ausdrücklich als berechtigt zu schriftl. Verhandlung erklärt worden sind.
Alle an die Bau-Oberleitung eingehenden Schreiben kommen bei dem Bau-
dirigenten, solche an die spezielle Bauleitung bei dem Bauleitenden zur alleinigen
Vorlage. Von ihnen werden erforderlichen Falls die betr. Sachen den einzelnen Be-
amten zur weiteren Bearbeitung, zur Verfassung von Antwort-Schreiben, Aufstellung
von Verfügungs-Entwürfen, zur Kenntnissnahme etc. zugefertigt. Keinimamtlichen Ver-
kehr eingehendes Schriftstück ist Eigenthum des Beamten, der zu dessen Empfangnahme
berechtigt ist, sondern Eigenthum der Behörde und muss deren Akten einverleibt werden.
Die Akten einer Dienststelle sind allen Beamten derselben dienstlich zugäng-
lich, mit Ausnahme der als „sekret“ bezeichneten und der Personal-Akten.
Jedem Beamten müssen die Organisation einer Verwaltung, welcher er ange-
hört, sowie seine eigenen Funktionen und die Funktionen der andern, namentlich
der direkt vorgesetzten und untergebenen Beamten, desgleichen die allgemeinen
und speziellen Dienst-Vorschriften genau bekannt sein. Bei seinem Dienstantritt
muss ihm, sofern es sich nicht um allgemein bekannte Verhältnisse handelt, be-
zügliche Instruktion von dem nächsten Voreesetzten ertheilt werden.
Jede Amtshandlung muss auf ihren Urheber zurück geführt
werden können. Dazu dient die klare Definition der Dienst-Obliegen-
heiten jedes Beamten, die schriftliche Behandlung aller wichtigen
Vorgänge und die Unterzeichnungaller Schriftstücke, Berechnungen
und Zeichnungen durch ihren Verfasser.
b. Schriftliche Behandlung.
Die gewöhnliche Form des dienstlichen und geschäftlichen Verkehrs ist die
schriftliche. Ihr sind folgende Vorzüge eigen:
l. Alle Verhandlungen werden bestimmt und dauernd fixirt und wird daher
ein nachträelicher Widerstreit über den Gegenstand des Verhandelten vermieden:
der Gang der Verhandlung und deren Festsetzungen sind jederzeit aus den Akten
ersichtlich; letzterer Umstand ist besonders wichtig wenn Personenwechsel eintritt.
2. Räumliche Entfernung d. Personen hindert nicht die Stetigkeit des Verkehrs.
3. Für die einzelnen Beamten wird eine geordnete Arbeits-Eintheilung möglich.
Jede schriftliche Behandlung einer Sache entwickelt sich in einer Reihe von
Einzel-Stadien, bei welchen der Anfang, die Zwischen-Behandlung und der Abschluss
der Sache zu unterscheiden sind.
Alle auf die schriftliche Behandlung einer und derselben Sache Bezug habenden
Schriftstücke werden, so weit die Behandlung Zug um Zug bewirkt wird, und oft
bis zum Abschluss bei der Bewegung innerhalb eines bestimmten Geschäftskreises
zusammen gehalten und bilden eine „Vorlage“ (Piece). Nach Abschluss oder bei
Unterbrechune der Behandlung wird diese dem bezüslichen Aktenstück einverleibt.
Um die schriftliche Behandlung zu vereinfachen, dieselbe auch in ihrem Um-
fange möglichst knapp zu halten, wird das System der Rand- (Marginal-) Schreiben
benutzt, bei welchem so weit wie möglich zu allen schriftlichen Verhandlungen
über eine und dieselbe Sache derselbe Boren benutzt wird und die Aeusserungen
der Reihe nach auf den freien Rand des Anfanesstückes oder unter den beschriebenen