Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

  
  
  
  
  
     
174 3auführung. 
Theil desselb. gesetzt werden; 'event. werden Blätter hinzu gefüst. Die einzelnen 
Aeusserungen sind möglichst knapp unter abgekürzten und beschränkten Formalien 
zu eeben. Sofern ein auf die betr. Vorlage bezügliches Schreiben nach aussen 
sehen muss, wird der Entwurf (Konzept) als Randschreiben verfasst und in der 
Kanzlei die Reinschrift gefertigt: das Antwortschreiben wird der Vorlage bei- 
gefügt. Um diejenigen Sachen, welche als Randschreiben behandelt sind, für die 
Reeistratur als solche zu bezeichnen, wird denselben die Notiz „urschriftlich* 
(brevi manu; originaliter) vorgesetzt; im engeren Verkehr der Bureaus ist der 
Vermerk indessen oft entbehrlich und entfällt. Wenn ein Schriftstück zum Zwecke 
einer Rand-Aeusserung, einer Kenntnissnahme oder derel. aus dem engeren Kreise, 
in welchem die Bewegung der Vorlagen gewöhnlich. stattfindet, heraus gehen, aber 
in denselben zurück kehren soll, wird dem bezügl. Anschreiben die weiter Notiz 
sub pet. rem. (oder s. p. r.) vorgesetzt.*) Vorgesetzten gegenüber ist diese Form 
unzulässies von ihnen ist in dem betr. Schreiben die Rückgabe der Anlagen zu erbitten. 
Wenn eine Dienststelle ein Randschreiben mit der Notiz s. p. r. erhält, muss 
von dem Randschreiben und dem Antwort-Schreiben, welches urschriftlich unter 
jenes gesetzt wird, Abschrift zurück behalten werden, falls nicht eine kurze Akten- 
notiz über den Vorgang genügt. Das System der s. p. r. -Schreiben hat also oft 
nur den Erfolg, die Schreibarbeit von einer Dienststelle auf eine andere abzuwälzen, 
erfordert daher Vorsicht im Gebrauch. 
Wenn eine Erledigung durch Rücksprache stattgefunden hat, ist dies ebenfalls 
auf dem betr. Schriftstück zu vermerken, unter kurzer Angabe des Inhalts deı 
Rücksprache, sofern derselbe von Wichtigkeit ist; die Notiz macht der Beamte, 
welcher das Schriftstück in Händen hat. 
Telephonischer Verkehr wird im Zentral-Büreau im allgemeinen nur durch 
einen dazu bestimmten Beamten gewöhnlich der Kanzlei gepflogen. Die 
selbe erhält schriftlich die Anfragen und schreibt das Ergebniss der Unterhaltung 
ebenfalls nieder; die betr. Stücke werden wie die übrigen der Vorlage einverleibt 
Es müssen auf den Schriftstücken nicht allem die ganze Behandlung der 
Sache, sondern, zur Kontrolle der Beamten, auch die gesammte Bewerung des 
Schriftstücks und alle Expeditionen nach ausserhalb ersichtlich sein. Jeder Ein 
gang, sowohl selbstständiger Schreiben als auch Randschreiben, muss daher mit 
einem Vorlaee- (Präsentations-)Vermerk versehen werden, welcher gewöhnlich 
unter das Datum des Eingangs gesetzt wird (z. B. praes. 3/4. 84). 
Wenn Reinschriften von Konzepten gefertigt werden, muss die Reinschrift mit 
dem Original durch Vor- und Nachlesen verglichen (kollationirt) werden. Die Ver- 
oleichunge wird bewirkt durch den Abschreiber und einen 2ten Kanzlisten, 
wobei der Abschreiber vorliest ‚ oder 2 andere Kanzlisten. Bei wichtigen Schritt 
stücken nicht jedermann verständlichen Inhalts muss der Verfasser oder ein 
sachverständiger Beamter die Vergeleichung bewirken. 
Der ordnungsmässige Vollzug des Vorgangs ist links am Rande des Entwurf 
Schreibens unter-Angabe des Datums und des Namens der einzelnen Beamten an- 
zugeben, wobei der die Reinschrift fertigende Kanzlist mit „Reinschr. gefert.“ 
(mundirt), der Vergleichende mit „verglichen“ (kollationirt) zeichnet. Die Namens- 
angabe kann meistens durch abgekürzten Namenszug erfolgen. 
Die ordnungsmässige Beförderung des Schreibens wird von dem expedirenden 
Beamten ebenfalls unter Angabe des Datums auf dem Entwurfschreiben vermerkt. 
Falls eine Randverfügung einen Auftrag an eine Dienststelle enthält ist die 
Ausführung desselben, sofern ein weiterer Bericht nicht erforderlich ist, durch 
eine Notiz z. B. „geschehen“ mit Namen und Datum zu kennzeichnen. Analog er- 
folet die Bestätieune der Kenntnissnahme durch die Notiz „Kenntniss genommen.“ 
Alle Formalien fallen bei diesen und ähnlichen Notizen fort. 
Wenn ein Schriftstück nach einer bestimmten Frist abermals vorgelegt werden 
soll, wird es mit einem Vermerk wie z. B: „Reprod. nach . .. . Tagen“ versehen. 
Die Reproduktion zu der bestimmten Zeit ist Sache der Registratur. 
Wenn ein Auftrae in einer bestimmten Frist erledigt werden soll, wird unter 
demselben der Termin kurz vermerkt (z. B. not. term. 85 Taee). Der Termin ist 
uch 3 Tas 8.0: s. 2. r.: die „Feinheiten* dieser verschiedenen Kurialien und 
eich gestellten oder untergebenen Beamten serenüber sind leicht ersichtlich 
  
  
deren Anwendung g 
     
  
  
  
   
    
   
  
  
  
  
   
   
  
  
   
  
  
  
  
   
  
  
   
  
   
  
   
   
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
   
  
   
  
   
   
  
   
   
   
   
  
  
   
   
  
  
   
   
  
       
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