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Theil desselb. gesetzt werden; 'event. werden Blätter hinzu gefüst. Die einzelnen
Aeusserungen sind möglichst knapp unter abgekürzten und beschränkten Formalien
zu eeben. Sofern ein auf die betr. Vorlage bezügliches Schreiben nach aussen
sehen muss, wird der Entwurf (Konzept) als Randschreiben verfasst und in der
Kanzlei die Reinschrift gefertigt: das Antwortschreiben wird der Vorlage bei-
gefügt. Um diejenigen Sachen, welche als Randschreiben behandelt sind, für die
Reeistratur als solche zu bezeichnen, wird denselben die Notiz „urschriftlich*
(brevi manu; originaliter) vorgesetzt; im engeren Verkehr der Bureaus ist der
Vermerk indessen oft entbehrlich und entfällt. Wenn ein Schriftstück zum Zwecke
einer Rand-Aeusserung, einer Kenntnissnahme oder derel. aus dem engeren Kreise,
in welchem die Bewegung der Vorlagen gewöhnlich. stattfindet, heraus gehen, aber
in denselben zurück kehren soll, wird dem bezügl. Anschreiben die weiter Notiz
sub pet. rem. (oder s. p. r.) vorgesetzt.*) Vorgesetzten gegenüber ist diese Form
unzulässies von ihnen ist in dem betr. Schreiben die Rückgabe der Anlagen zu erbitten.
Wenn eine Dienststelle ein Randschreiben mit der Notiz s. p. r. erhält, muss
von dem Randschreiben und dem Antwort-Schreiben, welches urschriftlich unter
jenes gesetzt wird, Abschrift zurück behalten werden, falls nicht eine kurze Akten-
notiz über den Vorgang genügt. Das System der s. p. r. -Schreiben hat also oft
nur den Erfolg, die Schreibarbeit von einer Dienststelle auf eine andere abzuwälzen,
erfordert daher Vorsicht im Gebrauch.
Wenn eine Erledigung durch Rücksprache stattgefunden hat, ist dies ebenfalls
auf dem betr. Schriftstück zu vermerken, unter kurzer Angabe des Inhalts deı
Rücksprache, sofern derselbe von Wichtigkeit ist; die Notiz macht der Beamte,
welcher das Schriftstück in Händen hat.
Telephonischer Verkehr wird im Zentral-Büreau im allgemeinen nur durch
einen dazu bestimmten Beamten gewöhnlich der Kanzlei gepflogen. Die
selbe erhält schriftlich die Anfragen und schreibt das Ergebniss der Unterhaltung
ebenfalls nieder; die betr. Stücke werden wie die übrigen der Vorlage einverleibt
Es müssen auf den Schriftstücken nicht allem die ganze Behandlung der
Sache, sondern, zur Kontrolle der Beamten, auch die gesammte Bewerung des
Schriftstücks und alle Expeditionen nach ausserhalb ersichtlich sein. Jeder Ein
gang, sowohl selbstständiger Schreiben als auch Randschreiben, muss daher mit
einem Vorlaee- (Präsentations-)Vermerk versehen werden, welcher gewöhnlich
unter das Datum des Eingangs gesetzt wird (z. B. praes. 3/4. 84).
Wenn Reinschriften von Konzepten gefertigt werden, muss die Reinschrift mit
dem Original durch Vor- und Nachlesen verglichen (kollationirt) werden. Die Ver-
oleichunge wird bewirkt durch den Abschreiber und einen 2ten Kanzlisten,
wobei der Abschreiber vorliest ‚ oder 2 andere Kanzlisten. Bei wichtigen Schritt
stücken nicht jedermann verständlichen Inhalts muss der Verfasser oder ein
sachverständiger Beamter die Vergeleichung bewirken.
Der ordnungsmässige Vollzug des Vorgangs ist links am Rande des Entwurf
Schreibens unter-Angabe des Datums und des Namens der einzelnen Beamten an-
zugeben, wobei der die Reinschrift fertigende Kanzlist mit „Reinschr. gefert.“
(mundirt), der Vergleichende mit „verglichen“ (kollationirt) zeichnet. Die Namens-
angabe kann meistens durch abgekürzten Namenszug erfolgen.
Die ordnungsmässige Beförderung des Schreibens wird von dem expedirenden
Beamten ebenfalls unter Angabe des Datums auf dem Entwurfschreiben vermerkt.
Falls eine Randverfügung einen Auftrag an eine Dienststelle enthält ist die
Ausführung desselben, sofern ein weiterer Bericht nicht erforderlich ist, durch
eine Notiz z. B. „geschehen“ mit Namen und Datum zu kennzeichnen. Analog er-
folet die Bestätieune der Kenntnissnahme durch die Notiz „Kenntniss genommen.“
Alle Formalien fallen bei diesen und ähnlichen Notizen fort.
Wenn ein Schriftstück nach einer bestimmten Frist abermals vorgelegt werden
soll, wird es mit einem Vermerk wie z. B: „Reprod. nach . .. . Tagen“ versehen.
Die Reproduktion zu der bestimmten Zeit ist Sache der Registratur.
Wenn ein Auftrae in einer bestimmten Frist erledigt werden soll, wird unter
demselben der Termin kurz vermerkt (z. B. not. term. 85 Taee). Der Termin ist
uch 3 Tas 8.0: s. 2. r.: die „Feinheiten* dieser verschiedenen Kurialien und
eich gestellten oder untergebenen Beamten serenüber sind leicht ersichtlich
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