180 Bauführung.
sichtlich ist, Sobald eine Vorlage „aktenreif“ geworden ist,’sind die zugehörigen Zeichnungen, sofern
es fest steht, dass dieselben nicht anderweit gebraucht werden, an die Plankammer abzugeben,
welche einen bezügl. Vermerk auf das Schriftstück zu setzen hat. In zweifelhaften Fällen ist
Bestimmung einzuholen.
d. Behandlung der Zeichnungen u. Berechnungen.
Alle Zeichnungen müssen von dem Verfertiger und «dem vorgesetzten Be-
amten, unter dessen Leitung die Bearbeitung stattfand , unterzeichnet werden
unter Angabe von Datum und Amtscharakter. Wenn an einer Zeichnung
nach einander mehrere Beamte eearbeitet haben, sind dieselben anzugeben. Vor
der Ingebrauchnahme müssen die Zeichnungen im Zentral-Büreau dem Bau-
dirigenten, bei der Spezial-Bauleitung dem Bauleitenden zur Genehmigung und
Unterschrift vorgelegt werden. Alle unteren Dienststellen, sowie die Untern. sind
berechtiet, Zeichnungen ohne die ordnungsmässigen Unterschriften zurück zu weisen.
Ohne Auftrag des Baudirigenten darf keine Original-Zeichnung aus dem Zentral-
Büreau, ohne solche des Bauleitenden keine aus dem Spezial-Büreau heraus
sehen. Eine Ausnahme machen die Umdruck-Zeiehrungen, welche „ewöhnlich
ohne weiteres nach dem Bedürfnisse des Dienstes ausgegeben werden dürfen.
Aenderungen an Zeichnungen sollen wo möglich in unterscheidender Farbe ee-
macht werden, falls die Zeichnung bereits die sämmtlichen Unterschriften trägt, um den
Umfane der Aenderung unterscheiden zu können. Der Beamte, welcher die
Aenderungen ausführt, hat solches auf der Zeichnung mit Angabe des Namens
und Datums zn vermerken (z. B. Aenderungen in roth durch N. N. 5/7. 83). Die
Ausgabe der geänderten Zeichnungen darf nur auf Verfügung des Baudirigenten,
bezw. des Bauleitenden erfolgen. Kigenmächtige Aenderungen oder abweichende
Ausführungen von den übereebenen Zeichnungen sind weder den Beamten noch
den Unternehmern vestattet; sofern solche wünschenswerth erscheinen, ist
betr. Orts die Genehmigung zu beantragen.
Auf Zeichnungs-Kopien sind die Verfertiger der Originale und der Kopie,
letztere durch eieenhändige Unterschrift, nebst dem bezügl. Datum etc. anzugeben.
Alle Maasse der Original-Zeiehnungen und alle Berechnungen, sofern es sich
nicht um unwichtiee Sachen handelt, oder solche, bei denen bei einiger Aufmerk-
samkeit Fehler nicht möglich sind, müssen wo möglich von einem 2. Beamten
revidirt, bezw. nacheerechnet werden. Gewisse Berechnungen eehen zu diesem
Zwecke in die Kalkulatur; die übrigen werden in den Büreaus auf Anordnung
des Vorstehers revidirt. Alle Berechnungen müssen daher in revisionsfähiger
Form aufeestellt sein. Alle nacheerechneten Zahlen werden unterhakt, bei den
nicht revidirbaren Zahlen unterbleibt die Markirung. Die Verantwortlichkeit
für die Riehtiekeit der unterhakten Zahlen bezügl. ihrer Entstehungweise hat der
revid. Beamte. Die Berechnungen sind von beiden Theilen zu unterzeichnen.
Uebrigeens wird auch die kalkulatorische Prüfung vielfach übertrieben oder
unrationell behandelt. Für Berechnungen, welche ihrem ganzen Wesen nach nur
überschlägige Vor-Ermittelungen sein können, wie z. B. alle Kostenanschläge, ge
nügt fast immer eine generelle Prüfung.
e. Persönlicher Verkehr auf der Baustelle.
Die unter a. (S. 172) gegebenen allgemeinen Vorschriften müssen auch für den per-
sönlichen Verkehr auf der Baustelle um so mehr hervor gehoben werden, als man
in dieser Beziehune hier oft den eröbsten Verstössen begeenet. Fest zu halten ist,
dass nur derjenige Beamte direkte Anordnungen auf der Baustelle treffen darf,
welchem die spezielle Aufsicht obliegt, im allgemeinen also die Bauführer und
Aufseher, deren Obliegenheiten speziell zu begrenzen sind. Denselben sind die
Polire der Unternehmer als unterstellt zu betrachten. Erstere haben sich mit
Anordnungen nur an die Polire, nicht an die Arbeiter selbst zu wenden. Jenen
dürfen aber keine Aufträge, die über die vertragsm. Verpflichtungen der Unter
nehmer hinaus eehen, ertheilt werden; solche sind von dem Bauleitenden direkt
an den Unternehmer zu richten. Aufträge, welche eine Abänderung oder Er-
weiterunge eines bestehenden Vertrages zur Folge haben, dürfen nicht ohne Be-
willieune der Instanz ertheilt werden, welche den Vertrag eenehmigt hat.
Ueber wichtiee mündliche Verhandlungen sind Protokolle aufzunehmen. Hierher
gehören namentlich Uebergeabe der Baustelle und der Absteckungen; Abnahme und
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