Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

   
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Die Bau- Ausführung. 
Die Schlusszahlungs- Anweisung erhält die Bezeichnung „Schluss- 
Zahlung“. Die Berechnung erfolgt analog wie vor unter Anführung des Schluss- 
betrages d. Rechnung u. Abzug der einzelnen geleisteten Abschlags - Zahlungen. 
Den Anweisungen sind d. Original-Rechnungen, d. Schluss-Rechnungen auch d. Ori- 
ginal-Verträge beizuheften. & Konto-Zahlungen müssen im Kopf als solche bezeichnet 
sein. Zahlungs-Anweisungen über Tagelöhne der von der Bauverwaltung direkt be- 
schäftigten Arbeiter u. über Fuhren können unter Benutzung d. Formulare X u. 
XI ausgestellt werden. Der Kopf wird wie bei sonstigen Anweisuneen behandelt. 
  
  
  
SchemaX. Zahlungs-Anweisung für Tagelöhner. 
r Tag e S { 5 | Geld- || 
Lfd. Name der . I 00 Bet a | Quittung der 
No. Arbeiter MEDEEMIDESE 18,18; mars 2 Ei ER Empfänger 
5.:1.6..122...8.15.9.51.1021234 as e> M. 
Schema XI. Zahlungs-Anweisung für Fuhren. 
x Gegenst: Preis pr« Geld- Qui g 
Lfd. Name u. Wohnort } 3 7 sand Se Reiraz IN Aue 
No, des Empfängers Zahl ar 2 
Ladung M. Pf. M. Pf. Empfängers 
Die Bescheinigung der Rechnung durch den betr. Beamten bezieht sich auf 
die Richtigkeit der Vordersätze, bei Leistungen auf Grund von Verträgen auf 
die Uebereinstimmung der Preise mit den Kontrakts - Preisen und die Vertrags- 
mässiekeit der Leistung, bei freihändieer Bestellung auf die Ancemessenheit der 
Preise, die Nothwendigkeit der Leistung und die Verwendung für die Zwecke des 
Baues. Für Beschaffung an gewissem Ort ist die Attest-Form vorgeschrieben. 
Häufig sind erläuternde Bemerkungen für die Revis.-Instanz über die Veran- 
lassung d. Beschaffung, den Grund ungewöhnl. Höhe des Preises ete. hinzu zu fügen. *) 
Die Zahlungs-Anweisuug wird durch den Bauleitenden bescheiniet, dsel. durch 
den revidirenden Beamten und von der zur Ausstellune der Kassen-Ordres berech- 
tisten Instanz auf die Kasse aneewiesen. 
Alle Zahlungs-Anweisungen werden doppelt ausgefertiet. Die als solche be- 
zeichneten Unikate gehen nebst den Original-Rechnungen an die Kasse; die Dupli- 
kate bleiben im Baubüreau. 
£. Einnahmen. 
Einnahmen können erwachsen durch Verkauf von erübrieten Materialien. ent- 
behrlich gewordenen oder abzubrechenden Bauten und (regenständen. Ueber Ein- 
nahmen ist ein Einnahme-Belag aufzustellen und der Kasse zu überweisen. 
Die Buchung erfolet auf ein besonderes Einnahme-Konto.**) 
Enntbehrliche Gegenstände werden meistens öffentlich versteieert. Der Termin 
ist rechtzeitie bekannt zu machen. 
Ueber die Verkaufs-Verhandlung hat der betr. Beamte ein Protokoll aufzu- 
nehmen, worin der verkaufte Gegenstand und der Erlös klar angeeeben sein muss. 
Das Protokoll muss von den Käufern und einigen Zeugen als richtige anerkannt 
mit unterschrieben und vom Bauleitenden vollzogen werden. Das Geld wird dem- 
nächst mit dem Protokoll an die Kasse eineesandt. der letzteres als Einnahme- 
Belag zu dienen hat. 
*) Für die preuss. Allgem. Bauverw. verel. d. Zirkul.-Verfüg. v. 16. Aug. 1876, die Form der 
\tteste auf den Geldausgabe-Belägen betr.: Zeitschr, f. Bauw. 1877, S. 2. Es kann die Beschei- 
nigung der Geldausgabe-Beläge (Zahlungs-Anweisungen) auf die abgekürzte Form „die Richtig- 
keit bescheinigt“ beschränkt werden. Die Anwendung dieser Form ist aber nicht auf die son- 
stigen, zur Rechnungs-Justifikation gehörigen Schriftstücke auszudehnen, über deren Attestirung 
bei ihrer grossen Verschiedenheit gleichmässige Vorschriften nicht gegeben werden können. 
Vergl. ferner Zirkul.-Verfüg. v. 29. März 1873 die Form der Quittung-Leistung über Tage- 
löhne u. Beträge für Akkord-Arbeiten betr.: Zeitschr. f. Bauw. 1873, S. 257. 
*) Bezügl. der Verrechnung der Einnahmen bei der preussisch. Bauverwaltung ist zu vergl. 
Zirkul.-Erl. der Minister. f. Handel, Gewerbe, ete. und der Finanzen v. 7. Dezbr. 1878: Zeitschr. 
f. Bauw. 1879, S. 169. Die Einnahmen sollen nicht mehr“ durch Absetzung der Kosten in den 
Anschlägen den Baufonds zugeführt, sondern bei den allgemeinen Einnahmen der betr. Ver 
waltung, oder, falls die Baukosten nicht aus Ordinarien-Fonds bestritten wurden, bei der General- 
Staatskasse verrechnet werden. 
I: 13 
   
  
    
       
   
   
     
     
   
    
       
   
  
  
   
   
   
    
  
  
    
     
  
  
   
  
  
  
  
  
  
    
     
   
  
  
  
    
  
   
   
   
   
    
   
     
        
     
   
    
  
   
   
     
   
        
    
   
  
 
	        
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