Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

  
  
   
     
   
  
    
  
  
  
   
    
  
  
  
   
   
  
  
   
  
   
   
  
  
  
  
  
   
  
   
  
    
   
  
  
  
     
   
     
        
   
   
  
  
     
      
   
      
   
    
   
   
        
       
  
  
  
      
  
  
ji Bauführung. 
Di 
FAR) c. Bau-Rapporte. 
HR! Bei grösseren Ausführungen sind Rapporte der Aufseher und Bauführer an R 
198 den Bauleitenden, sonst aber an die Bau-Öberleitune und bei Staatsbauten an 
ei! j die Zentralstelle zu erstatten. 
| Il Für Tages-Rapporte kann das auf S. 188 gegebene Schema benutzt werden. e 
| IH Rapporte an die Öberleitung für grössere Zeiträume (Monate, Vierteljahre) Ben 
| ii müssen den zeitlichen Verlauf und den Stand der Arbeiten darstellen. erkennen lassen. meneı 
ii II) ob die Bau-Fortschritte dem Plane gemäss vor sich eevaneen sind. sowie Auskunft en. 
ii II über den finanziellen Stand der Bau-Ausführung geben. Oft lassen die vebrauchten IS 
IH iii! Formulare das, worauf es ankommt, nur dürftig oder unzutreffend erkennen: besser erörte 
N Hi ist dann die Erstattung eines kurzen Berichts unter übersichtlicher Vorführung > 
ll der erforderlichen Zahlen. > or 
iu) Für einen nur die finanzielle Lage berührenden Rapport ist das Schema XIV - 
IN brauchbar, welches im Bereiche der preussischen Alleem Bauverwaltune für die en 
| vierteljährlich an die Bezirks-Regierungen einzureichenden finanziellen Nach- rdnei 
weisungen vorgeschrieben ist.*) Ausserdem sind bei der gen. Verwaltung am Fi 
IB) Anfange jedes Jahres (bis 20. I.) über die in Ausführung beeriffenen Hochbauten, bei Sche 
run welchen die veranschlagten Kosten des Hauptgebäudes den Betrag von 10000 M. 
T IN überschreiten, Seitens der Bezirks-Regierungen dem Minister Rapporte einzureichen, R0.de 
Kan unter Benutzung des Schemas XV.**) lages 
I | d. Bau-Abschlussarbeiten. 
j N | W ährend der Bau-Ausführune ist die Abwickelune der Rechnunsen und die 
| | | Vorbereitung der Bau-Abschlussarbeiten derart vorzunehmen, dass letztere in möe- 1 
hit lichst kurzer Frist nach Beendigung des Baues erlediet werden können. Die Bau 
I | N Abschlussarbeiten sind im allgemeinen die foleenden: 
IH a. Bau-Uebergabe. 
I | | Bei der Uebergabe an den Bauherrn, bezw. die betr. Verwaltung wird gewöhnlich 
Il ein Uebergabe-Protokoll aufgenommen. In diesem in der gewöhnlichen Form zu 
N N haltenden Protokoll werden die etwaigen Anstände und Anträge etc. vermerkt. die 
Bu) demnächst im ordnungsmässigen Geschäftseange zu erlediven sind. Abschrift des \ 
I Ausstattungs-Inventars wird übergeben, die Uebernahme im Original anerkannt. Saar 
ß. Bau-Rechnungslegung. ne 
Fs wird eine Abschrift des Bau - Kontos gefertiet. In derselben werden die ee 
Abschlags-Zahlungen nicht aufgeführt, sondern nur die Schlussrechnuneen mit den einer 
Schlussbeträgen eingesetzt. Die Zahlungs - Anweisungen mit den dazu eehörisen aller | 
| Rechnungen, Verträgen und sonstigen Anlagen werden nach Titeln zeordnet ee- 
A heftet und die Beläge, in der Folge, in welcher sie geheftet worden sind. nochmals zusch 
Al nummerirt. Beides ist gewöhnlich Sache der Kasse: doch wird oft auch die Bau ordu 
u leitung dabei mitzuwirken haben. Mate 
Öl, In gewissen Fällen namentlich wenn eine Ueberschreitune der Baukosten nr 
a stattgefunden hat, wird bei öffentl. Bauten die Aufstellune eines Revisions- Bere, 
j N Kostenanschlags gefordert, welcher dazu bestimmt ist, die Veranlassung der Auss) 
I! ll ! Ueberschreitung nachzuweisen und dieselbe zu rechtfertigen. Bese] 
u | Die ältere Form des Revisions-Kostenanschlags, bei welcher positionsweise die stelle 
|| | Beträge des Anschlags und der Ausgabe gerenüber gestellt und die voreekommenen dure] 
Sl Abweichungen (selbst geringfügiger Art) motivirt wurden, ist nicht allein mit einem Betra 
| Il erheblichen Schreibwerk verbunden, sondern auch wenig geeignet, eine klare 
u) Uebersicht über die wirklichen Verhältnisse zu „eben: dieser Zweck wird durch + 
||! 1 summarische Nachweisungen viel besser erreicht. Von diesem Standpunkte ae 
hi 11 aus können die in Preussen im Bereich der Allgem. Bauverwaltune vevenwärtie .. 
I) geltenden Vorschriften vom 20. Oktober 1880 als Muster aufeeführt werden. Der gegen 
| (l| | wesentliche Inhalt dieser Bestimmungen ist der foleende: bekan 
u ı1 1) ) gehen 
MN I u 3 zu üb 
Il Ih *) Zirk.-Erl. die Etats u. Kostenanschl.-I ( berschreitungen bei Staatsbauten betr., v.30.März 1881 ohne ; 
| Ih 141 Zentral l..d. Bauve "W. 1881 S. 29. Die gedachten Nachweisnngen sind nur für Bauten im Be treft 
I) I trage ee M. einzureichen. E Rn n a 3 ee Bien nirung 
I ‚irk.-Erl. betr. die für die Ban-Statistik einzureichenden Rapport« v. 16. Dez. 188 bleib i 
Il Zentral-Bl. d. Bauverw. 1883 S. 11. 
  
 
	        
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