Grundzüge der Baurechts- und Baupolizei-Wissenschaften.
11.
Grundzüge der Baurechts- und Baupolizei-
Wissenschaften.
Bearbeitet von Dr. jur. et phil. C. Hilse, Rechtslehrer an der technischen Hochschule
zu Berlin.
A. Einleitende Erörterungen.
In der nachfolgenden Besprechung wird Baurecht und Baupolizei in einem
weiteren, als dem gemein üblichen Sinne genommen, indem alle bei Bau-Ausführungen
vorkommenden Rechts-Verhältnisse und Rechts-Einrichtungen Besprechung finden, ohne
Unterschied, ob sie gerade mit Rücksicht auf das Bauwesen, oder, wie z. B. das
Grundbuch-Recht, aus weiteren Gesichtspunkten sich entwickelt und ausgebildet haben.
Andererseits bedingt der eng bemessene Umfang der Arbeit die Einschränkung auf
die Haupt-Grundsätze der einzelnen Rechts-Einrichtungen um so mehr, als, um für
oanz Deutschland Brauchbares zu schaffen, eine stete Berücksichtigung der Ab-
weichungen in den verschiedenen Rechts-Gebieten nothwendig erscheint.
I. Begründung von Recht und Gesetz.
Recht ist die Nothwendiekeit im Gebiete der Freiheit. Von Natur ist nämlich
jeder Mensch frei, so dass ihm ungezügelte Freiheits-Aeusserungen zustehen. Mit dem
Zusammenleben Mehrerer ist jedoch der Zustand einer unbeschränkten Freiheit
des Einzelnen unverträglich, weil der Handlungs-Freiheit des Einen die Freiheit
der Anderen gegenüber steht, fremde Eingriffe in ihre Freiheits-Sphäre zurück zu
weisen. Die Freiheits-Aeusserungen des Einzelnen müssen also durch die schuldige
Rücksicht auf die Anderen bestimmt und begrenzt sein. Damit ist die Nothwendigkeit
zu einer Beschränkung der Sonderfreiheit in der Natur der Lebens-Verhältnisse be-
oründet und folgeweise sittlich und vernunftgemäss gerechtfertigt.
Die Grenze für die Sonderfreiheit bestimmt das Gesetz, d. h. der zum Aus-
druck gelangte Mehrheits-Wille. Er kann inhaltlich gerichtet sein auf ein Ein-
schränken oder auf ein Ausdehnen der menschlichen Handlungen, mithin deren
Vornahme entweder verhindern oder, umgekehrt, fordern. Hieraus ergiebt sich die
Unterscheidung von Verboten und Geboten. FErstere hindern die Vornahme
oewisser Handlungen, während letztere solche gegen den Willen des durch sie Be-
troffenen durcheesetzt wissen wollen. Zuwiderhandlungen gegen Verbote werden
bestraft. veren Gebote durch Zwangs-Maassregeln beseitigt; Beides ist berechtigt.
Denn im Nichtbefoleen des Gesetzes lieet unverkennbar eine Verletzung der All-
gemeinheit durch Auflehnen gegen ihren Willen. Solches darf und braucht von
ihr nicht geduldet zu werden. Sie muss zum gewaltsamen Durchsetzen ihres
Willens, und damit zur wirksamen Beseitigung des Geschehenen und Bekämpfung des
Widerspruchs-Geistes des Einzelnen berechtigt sein. Obriekeitlicher Zwang
und das Strafgesetz sind also in der Vernunft begründet und haben eine natür-
liche und sittliche Unterlage. Denn die durch den begangenen Widerspruch kund-
gegebene Missachtung des Allgemeinwillens und Nichtbeachtung der Rücksichten
anf das Gemeinwohl muss durch Zufügen von Uebeln bestraft und geahndet werden
können, um dadurch gleichzeitig für die Zukunft den Widerspruchs-Geist des Einzelnen
zu beseitiren und ihm Rücksicht für das Gemeinwohl zum Bewusstsein zu bringen.
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