Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

  
   
   
   
  
   
  
  
  
  
   
   
  
  
    
  
   
  
    
  
   
   
  
   
    
    
    
       
   
  
  
   
   
   
     
    
   
    
   
    
  
    
   
  
   
    
     
  
  
    
   
    
   
     
    
   
    
    
   
    
    
  
     
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Einleitende Erörterungen. 219 
II. Unterscheidungen des Rechts. 
Von den vielen Unterscheidungen des Rechts sind nur folgende bemerkenswerth: 
1. Von dem, was der Vernunft nach Recht ist, (Vernunftrecht) unterscheidet 
man das gesetzte Recht, welches als Ausdruck des allgemeinen Willens bei einem 
bestimmten Volke wirklich eilt, und entweder auf einer lange erprobten eleich- 
mässigen Handlungsweise (Volksgewohnheit) oder auf Satzungen beruht, welche die 
verfassungsgemässen Organe des Gemeinwillens erlassen haben. 
2, Wenn es sich im betr. Staate durch seine rechts-erzeugenden Organe bildete, 
nennt man es einheimisches, wenn dagegen fremde Rechtsquellen in der Form, 
in welcher sie in ihrer Heimath gelten, Geltung beigelegt erhielten, rezipirtes. 
3. Ist seine Anwendbarkeit unbedingt, heisst es prinzipales; hängt sie indess von 
der Voraussetzung ab, dass über den betreffenden Gegenstand nicht etwa ein anderes 
Recht sich gebildet hat und vorgeht, so spricht man vom Hilfsrecht oder subsidiären. 
4. Gegenüber dem gemeinen!) Rechte, welches in einem grösseren Rechts- 
Gebiete vermöge eimer von diesem Ganzen als solchem ausgegangenen und durch 
dasselbe bestimmten juristischen Nothwendigkeit gilt, spric ht man von einem par- 
tikularen oder örtlichen, wenn seine Geltung auf einzelne Gebietstheile oder 
wohl gar nur auf Orte beschränkt ist. 
5. Das Recht, welches die Normen über das Verhältniss sowohl des Staats 
als politischem Organismus, als aller Einzelnen der bürgerlichen Gesellschaft zu ihm 
als solchem, fest setzt, heisst öffentliches, zum Unterschiede von Privatrecht, 
welches die Normen über alle Rechts-Verhältnisse umfasst, welche ausserhalb der 
unmittelbaren Beziehungen zum Staate liegen. 
6. Die Normen des öffentlichen Rechts können sich entweder auf die Kon- 
stituirung des Staats und der Staatsgewalt IN SRIRS IRRE RRRN oder auf die 
Ausübung der Staatsgewalt (Verwaltungsrecht) oder auf das Verhältniss ver- 
schiedener Staaten zu einander (Völkerrecht oe r auf das zur Kirche und den Re- 
ligions-Gesellschaften (Kirchenrecht) El endlich auf die Zuwiderhandlungen 
gegen staatliche Verbote (Strafrecht) erstrecken. 
7. Das formelle Recht lehrt die Wege, auf welchen Rechts-Streitigkeiten und 
Rechts-Verletzungen zum verfassungsgemässen Austrag gebracht werden; das mate- 
rielle stellt die Grundsätze auf, welche für die einzelnen Rechts- und Lebens- 
Verhältnisse massgebend sein sollen. 
8. Verbinden die Rechtsnormen alle Mitglieder des Staates gleichmässig, so 
spricht man vom allgemeinen Recht gegenüber dem. Sonderrecht, welches 
nur für einzelne Klassen eilt, und den Privilegien, d. h. den vom Gesetzgeber 
verliehenen Befreiungen Einzelner vom gemeinen Rechte. 
Jede der Person zustehende Berechtigung heisst subjektives Recht im 
Gegensatze zu dem objektiven,d. h. der Gesammtheit der bestehenden Rechtssätze. 
III. Das Gesetz. 
a. Sein Entstehen und Aufhören. 
Insofern das Gesetz den alleemeinen Willen gegenüber dem Sonderwillen zum 
Ausdruck bringen soll kann es nur entweder auf unmittelbarer Volks-Abstimmung 
oder auf Aeusserungen der berufenen Vertreter des Volkswillens beruhen. Solche 
sind in monarch. Staaten die Landesherren allein, in konstitutionellen diese im Verein 
mit Landesvertretungen, in republikan. die Landesvertretungen und das gewählte Staats- 
Oberhaupt. Wer zur Gesetzgebung berufen sei, bestimmen die Verfassungs-Urkunden 
als Grundrechte des Staats. Verfassungsgemäss üben die gesetzgeb. Gewalt aus: 
a. für das deutsche Reich?) der Kaiser in Verbindung mit dem Bundesrathe 
und dem Reichstage in der Weise, dass ein überein stimmender Beschluss 
dieser beiden und die Zustimmung des Kaisers für jedes Gesetz nöthig ist; 
b. für die einzelnen deutschen Staaten, je nach ihrer Staatsverfassung, 
bald der Landesherr in Verbindung mit der meist aus 2 Körperschaften be- 
stehenden Landesvertretung), bald Landesvertretungen allein, wie 2. B. 
den freien Städten, bald der Landesherr allein. 
Nur die auf diesem Wege zu Stande gekommenen Satzungen heissen Gesetze, 
deren Rechtswirksamkeit überdies noch hinzu treten muss die Veröffentlichung 
auf amtlichem Were, damit sie bekannt werden konnten. 
I) Gemeines Recht wird auch in einem der n Sinne gebraucht. $S. unten, S. 221. 
2) R.-Verf.-Urk. Art. 2. 5. — 3) z. B. Preussen; Verf.-Urk. Art. 62. 
  
 
	        
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