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Einleitende Erörterungen.
9, Privat- und Verwaltungsrecht.
a. Die verschiedenen Rechts-Gebiete. Auf dem Gebiete des Privat- und
des Verwaltunes-Rechts besteht dagegen in Deutschland noch keine Einheit. Sie
wird zwar durch das seit 1874 in Vorbereitung begriffene bürgerliche Gesetzbuch
angestrebt. - Der langsame Fortgang, welchen bei den vorliegenden, zu über-
wältivenden Schwierigkeiten die Kommissions-Arbeiten bisher genommen haben und
auch nur nehmen konnten, lässt die Vollendung des Entwurfs in absehbarer Zeit
kaum erwarten. Zwischen seiner Fertiestellung und seiner Erhebung zum Gesetz,
welche einen Beschluss der drei verfassungsgemässen Gesetzgebungs-Faktoren nöthig
macht. wird ein weiterer, muthmasslich längerer Zeitraum vergehen. Man wird
deshalb noch recht lange Zeit auf die Anwendung der in den zu Deutschland
vereinieten Einzelstaaten herrschenden Rechte, Gesetze und Orts-Gewohnheiten ange-
wiesen sein, wenn es sich um die rechtliche Beurtheilung handelt, welche vorliegende
Lebens-Verhältnisse. Zustände und Ereignisse zu finden haben. Die Schwierigkeit
dieser Aufeabe ist nicht zu unterschätzen. Denn nicht allein hat jeder der vielen
Einzelstaaten seine besondere zesetzeebende Gewalt und besondere Gesetz-
eebung jene wird noch dadurch wesentlich vergrössert, dass innerhalb desselben
Landes!) mehrfach mehre Rechts-Systeme, örtlich begrenzt, neben einander be-
stehen. Daher kommt es auch, dass das nämliche Rechts- oder Lebens-Verhält-
niss. der eleiche Zustand, dieselbe Streitfrage häufig einer verschiedenen Behand-
lune und Beurtheilung ausgesetzt ist, je nach Verschiedenheit des Orts und der
Gesetzeebune, wo und nach welcher die Entscheidung zu treffen war.
Von dem. was für das Recht im allgemeinen gilt, macht das Baurecht keine
Ausnahme. Im Geeentheil haben im Gebiete desselben neben den Satzungen der
Rechtsbücher eine grössere Anzahl Observanzen, alte Provinzial-, resp. Orts-Rechte
einen beherrschenden Einfluss behalten. Die Vielseitigkeit der zu berücksichtigenden
Rechts-Materien und Rechts-Satzungen ist also eine noch grössere. Unter diesen Um-
ständen ist es hier geboten, sich auf die Darstellung der gemeinen Rechte zu be-
schränken und die Sonder-Verhältnisse, welche Gewohnheit, Herkommen und Orts-
statut für einzelne Orte eeschaffen haben, unberührt zu lassen.
Im wesentlichen lassen sich in Deutschland vier grosse Rechts-Gebiete und
Rechts-Systeme °) unterscheiden, nämlich das Geltungsgebiet:
a. des eemeinen Rechts, welches diejenigen Länder, bzw. Landestheile Deutsch-
lands umfasst. die unter b. e. und d. nicht ausdrücklich ausgenommen werden.
b. des preussischen allgemeinen Landrechts, welches die preussischen
Provinzen Brandenburg, Ost- und West-Preussen, Posen, Schlesien, West-
falen, Sachsen, Pommern (ausschliesslich Neu-Vorpommern und Rügen),
sowie in der Provinz Hannover Ostfriesland umfasst und von bayerischen
Landestheilen im Bezirk Bayreuth gilt,
ce. des französischen Rechts, welches in dem grössten Theile der preuss.
Rheinprovinz, in Rheinhessen, der Rheinpfalz, sowie in Elsass-Lothringen gilt,
d. des bürgerlichen Gesetzbuchs für das Königreich Sachsen, dessen
Geltung sich auf dies Königreich beschränkt.
b. Die Rechtsquellen. 1. Das gemeine Recht. Unter dem gemeinen oder
Pandekten-Recht versteht man das römische Privatrecht in der Gestalt, in welcher
es auf Grundlaee der Justinianischen Gesetzgebungs- Arbeiten in Deutschland
rezipirt und als giltig anerkannt ist, sowie durch Einfluss der einheimischen Rechts-
Einrichtungen und Gesetzgebung sich ausgebildet hat. Dasselbe beruht auf dem:
I. corpus juris eiwilis®), dessen Bestandtheile wieder sind:
I) Die grösste 'Mannigfaltigkeit weist Bayern auf. In Ober-Bayern, Nieder-Bayern und der
Oberpfalz gilt bayerisches Landrecht, in den Fürstenthümern Ansbach und Bayreuth preussi
sches Landrecht, in der Rheinpfalz französisches Recht, in einzelnen Ortschaften das
terreiehische bürgerliche Gesetzbuch, in wieder anderen Gebieten das gemeine Recht.
Ausserdem bestehen noch mehr als 50 Partikular-Rechte.
) Das System des österreichischen bürgerl. Gesetzbuchs bleibt unerörtert, weil sein
Geltungsbereich in Deutschland zu klein ist.
3) Die übliehste Art einzelne Stellen zu allegiren erklärt sich durch folgende Beispiele: a. aus den
Institutionen: pr. $ 4. J. (oder Inst.) de justitia et jure (1.1): b. aus den Pandekten: 1. 2820.D. »«
quid in loco publ. (43.8); aus dem Kodex: 1.1 Cod de poenis (9. 47T) oder const. 1 de poenis (9. 4T); :
Novellen: nor. 89. cap. 12. pr. $ 4. Vereinzelt werden die Ti el-Ueberschritten weggelassen.