Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

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39) Grundzüge der Baurechts- und Baupolizei-Wissenschaften. 
1. die Institutionen, in 4 Büchern, deren jedes in Titel und diese wieder in Para- 
graphen geschieden sind, publizirt den 21. November 533 mit Gesetzeskraft 
vom 30. Dezbr. 533, 
3. die Pandekten (pandectae oder digesta) in 50 Büchern, welche je in Titel, 
diese wieder in leges, letztere vielfach noch in Paragraphen zerfallen, publ. 
den 16. Dezbr. 533, ebenfalls mit Gesetzeskraft vom: 30. Dezbr., 
3, der codex constitutionum Justinianeus (codex repetitae) im Gegensatz zum 
älteren codex vom Jahre 529, in 12 Büchern mit derselben Unterabtheilung 
wie zu 2, publ. den 16. November 534, mit Gesetzeskraft vom 29. Dezbr. 534. 
4. die Novellen (novellae constitutiones), einzeln erlassen von 535-—565. 
II. corpus juris canonici, welches nicht blos für kirchliche Angelegenheiten 
als gemeines Recht rezipirt ist. Seine Bestandtheile sind: 
l. das decretum (Gratiani), das Werk eines Mönchs in Bologna (1141-1145), 
welches durch den Gebrauch Gesetzes-Ansehen erhalten hat.!) Es besteht 
aus 3 Theilen. Der 1. zerfällt in 101 distinetionen;?) der 2. enthält 36 causae, 
deren jede in verschiedenen quästionen abgehandelt wird.’) Die qu. 3 der 
causa 33 aber enthält einen besonderen Tractat: de poenitentia, der wieder 
in 7 distinetionen zerfällt.) Der dritte Theil endlich zerfällt wieder in 
5 distinetionen, und wird, nach der Ueberschrift des Abschnitts, de con- 
secratione genannt. 
2. decretales Gregorü 1X, publ. 1234, in 5 Büchern, diese in Titel abgetheilt, 
in welchen die betr. Verfügungen zusammen gestellt sind.) 
3. liber sextus decretalium, so genannt als Zugabe zu den 5 Büchern der 
Gregorischen Sammlung, selbst aber auch wieder in 5 Bücher und Titel 
eingetheilt, von Bonifacius VIII. 1298. °) 
4. ÜÖlementinae, sc. constitutiones in concilio Viennensi (1311) von Clemens V. 
publ. 1313, den Universitäten Bologna und Paris zugesandt 1317, eben- 
falls in 5 Büchern.’) 
III. Gesetzen des ehemaligen deutschen Reichs, die theils in Reichs- 
Abschieden.S) theils in Reichs-Ordnungen, theils als einzelne Reichs-Beschlüsse, er- 
lassen®), aber für das Privatrecht höchst dürftig sind und nur wenige Rechts- 
Institute betreffen, und in gemeinen deutschen Gewohnheits-Rechten, durch welche 
das römische Recht in seiner Anwendune vielfach und bedeutend umgestaltet wurde. 
IV. Den Gesetzen des jetzigen deutschen Reichs. !") 
Uebrieens ist das gemeine Recht auf dem Gebiete des Privatrechts stets nur 
als subsidiäres!!) aufgefasst worden, so dass es in den einzelnen Gegenden und 
Ländern stets deren Partikular-Recht nachsteht. Es hat daher auch jetzt in den 
Staaten, in denen es heut noch gilt, der Richter zunächst nach dem Partikular 
Recht seines Staates zu entscheiden !?} und-nur da, wo solches Lücken aufweist, das 
ehemalige gemeine Recht zur Anwendung zu bringen. 
3. Das preussische Landrecht. a. Seine Grundlage ist das Allgemeine 
Landrecht für die Preussischen Staaten. Es wurde mittels Patent vom 5. Febr. 1794 
i) Jedoch nur für die aufgenommenen Beweisstellen (canones capitula), nicht für die eigenen 
Sätze des Verfassers (dieta Gratiani). 
2) Man zitirt daraus z. B.: cap. oder can. 1. 2. dist. 10. 
3) Desgl.  z. B.: cap. 1. ©. 12. qw. 1. 
t) Desel. 2. Bis:caP: 62:9: ge poenit. 
5) Man allegirt daraus z. B.: cap. 6. X. de probat. 2. 19. (X.-d. i. extra, sc. extra deeretum 
Gratiani vagantes deeretales). 
6) Man zitirt daraus z. B.: cap. 1 de praescript. in 6to. 2. 13. 
7) Woraus man allegirt z. B.: Clem. 1 de appelat. 2. 12. 
8) Dieselben sind entweder Reichstags-Abschiede oder Reichs-Deputations-Abschiede. 
9) Die beste Sammlung aller Reichs-Gesetze ist die „Sammlung der deutschen Reichs-Ab 
schiede sammt den wichtigsten Reichs-Schlüssen. Frankfurt 1747, 4 Bde. Folio. 
10) Ueber dieselben s. unten ad e $. 223. Uebrigens sind auch die Gesetze des vormaligen 
dentschen Bundes eine Quelle des gemeinen Rechts. 
tl) M. vergl. Wächter; Pandekten, (Leipzig 1880) $ 14. Bd. I. S. 63. 
12) Nur den Charakter einer unter Öffentlicher Autorität verfassten Aufzeichnung des be 
stehenden Gewohnheits-Rechts haben z. B. für: 
a. Bayern: codex Maximilianu Bavaricus civilis oder neu verbessertes und ergänztes 
Churbayerisches Landrecht v. 1756 in 4 Theilen; 
b. Württemberg: Württembergisches Landrecht v. 6. Mai 1555, bezw. 1. Juli 1567 u, 
1. Juli 1610. 
     
   
  
    
  
  
     
         
       
  
   
    
   
  
  
  
   
     
    
   
     
   
    
   
   
  
   
  
  
    
  
  
   
   
     
   
      
   
   
      
    
     
    
   
    
     
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