Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

   
  
   
    
     
  
  
  
  
   
  
   
  
   
   
  
   
  
    
   
    
   
   
  
   
  
   
  
  
  
    
   
   
  
   
  
  
   
  
  
   
   
  
    
   
  
  
  
   
   
   
  
  
   
  
   
   
  
     
      
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Das Privat-Baurecht. 227 
einer Person oder Sache, weshalb man Rechts-Irrthum von diesem über 'That- 
sachen nnterscheidet. In beiderlei Arten kann er wesentlich oder unwesentlich, 
vermeidbar oder unvermeidbar sein. Dies ist bestimmend für seine Entschuld- 
barkeit und die etwaige Anfechtbarkeit des Geschäfts. Wurde der Irrthum von der 
anderen Seite absichtlich hervor gerufen oder benutzt, so spricht man vom Betruge. 
. Die juristische Person. 
Sie ist ein Rechts-Subjekt, das nur vermöge der Rechts-Idee ohne natürliche 
Persönlichkeit besteht. Es gehört dazu die Anerkennung der Persönlichkeit durch 
das Recht. welche entweder auf einem Rechtssatze oder auf besonderer Bewilligung 
von Seiten der Staatseewalt beruht, sowie als äussere Unterlage entweder eine 
Vereinigung natürlicher Personen oder ein gewisser, der Sicherung und Förderung 
werthen Zwecken gewidmeter Güter-Inbegriff. Nach dieser Unterlage unterscheidet 
man Gemeinheiten und Stiftungen. 
Da das eesellschaftliche Leben in seiner Entwickelung stetig zu neuen Ver- 
bindungen führt, welche eines Organs bedürfen, durch dessen Schutz und organi- 
sirte Hülfe und Thätiekeit die Befriedigung und Unterstützung der Zwecke der 
Vereinigten, so weit sie durch den Einzelnen nicht zu erzielen ist, gewonnen und 
gesichert werden soll, ist der Kreis der juristischen Personen stetiger Erweiterung 
ausgesetzt. Die zur Zeit anerkannten, für das Baufach wichtigsten Arten sind: 
1. Das Reich und der Staat. 
Sie werden in privatrechtlichen Beziehungen durch den Fiskus, d. h. sein 
gesammtes Vermögen, als eigene juristische Person vorgestellt und unterliegen in 
dieser Fieenschaft den allgemeinen Grundsätzen des Privatrechts ebenso wie alle 
anderen Personen. Der Fiskus macht nur eine juristische Person aus, obschon 
er seine Angelegenheiten durch verschiedene Behörden und Kassen verwaltet, 
und Dritte diese Geschäfts-Vertheilung zu berücksichtigen haben, so dass sie stets 
nur gegen diejenige fiskalische Behörde voreehen und klagen können, welcher 
vom Fiskus die Vertretung des fraglichen Geschäfts überwiesen ist. Früher war 
er mit einer Menge. dem Verkehr lästiger Privilegien ausgestattet, die heut der 
Mehrzahl nach beseitigt sind. 
32. Die Stadt- und Dorfgemeinden. 
Sie werden nach aussen durch den Magistrat, bezw. den Gemeinde-Vorstand 
vertreten. bedürfen zu einzelnen Veräusserungs-Geschäften die Genehmigung der 
Aufsichts-Behörde und sind vereinzelt bei Uebernahme von Verpflichtungen dadurch 
beschränkt. dass die betr. Urkunde zwei Unterschriften ') zu ihrer Rechts-Wirk- 
samkeit benöthigt. 
3. Provinzen, provinzialständisc he Verbände, Kreise. 
Die Vertretung in ihren Vermögens-Rechten geschieht durch die gesetzlich 
bestellten Verwalter, also z. B. die der Provinzen durch die Landes-Direktion. 
4. Kirchen- und Schulgemeinden. 
Vertreter der vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist ihr aus Wahl der 
Gemeinde-Mitelieder hervor gegangener Vorstand, so dass dieser für sie in Pro- 
zessen zu laden ist und von ihm Verträge vollzogen sein müssen, um gültig zu sein, 
5. Aktien-Gesellschaften.’?) 
Unter den zum Zweck des Geschäfts-Betriebes, nämlich im Interesse erleich- 
terter Geschäftsführung, damit sie auf ihren Namen erwerben, sowie als Gesammtheit 
klaeen und beklagt werden können, in neuerer Zeit mit dem Rechte juristischer 
Personen auseestatteten Vereinigungen sind die Aktien-Gesellschaften hervor zu heben. 
Das Wesen derselben besteht darin, dass sich die einzelnen Gesellschafter nur mit 
Einlagen betheiligen, oline persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu 
haften. Das Gesellschafts-Kapital wird in Aktien zerlegt, die auf Inhaber oder 
Namen lauten. untheilbar aber übertragbar sind, über einen bezifferten Ge ldbetrag 
ausgestellt sein müssen, in Wirklichkeit jedoch den Eigenthums-Titel über den aliquoten 
Antheil am Gesellschafts-Vermögen bilden. A.-G. entstehen durch Eintragung ins 
Handelsreeister und enden durch die Löschung. Vertretung durch den Vorstand, 
dessen statutengemässe jeweilige Besetzung das Handelsregister auszuweisen hat. 
I) z. B. preuss. Städte-Ordnung v. 30. Mai 1853 8.56 Nr. 8. 
2) H.-G.-B. Art. 207 ff. 
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