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Das Privat-Baurecht. 227
einer Person oder Sache, weshalb man Rechts-Irrthum von diesem über 'That-
sachen nnterscheidet. In beiderlei Arten kann er wesentlich oder unwesentlich,
vermeidbar oder unvermeidbar sein. Dies ist bestimmend für seine Entschuld-
barkeit und die etwaige Anfechtbarkeit des Geschäfts. Wurde der Irrthum von der
anderen Seite absichtlich hervor gerufen oder benutzt, so spricht man vom Betruge.
. Die juristische Person.
Sie ist ein Rechts-Subjekt, das nur vermöge der Rechts-Idee ohne natürliche
Persönlichkeit besteht. Es gehört dazu die Anerkennung der Persönlichkeit durch
das Recht. welche entweder auf einem Rechtssatze oder auf besonderer Bewilligung
von Seiten der Staatseewalt beruht, sowie als äussere Unterlage entweder eine
Vereinigung natürlicher Personen oder ein gewisser, der Sicherung und Förderung
werthen Zwecken gewidmeter Güter-Inbegriff. Nach dieser Unterlage unterscheidet
man Gemeinheiten und Stiftungen.
Da das eesellschaftliche Leben in seiner Entwickelung stetig zu neuen Ver-
bindungen führt, welche eines Organs bedürfen, durch dessen Schutz und organi-
sirte Hülfe und Thätiekeit die Befriedigung und Unterstützung der Zwecke der
Vereinigten, so weit sie durch den Einzelnen nicht zu erzielen ist, gewonnen und
gesichert werden soll, ist der Kreis der juristischen Personen stetiger Erweiterung
ausgesetzt. Die zur Zeit anerkannten, für das Baufach wichtigsten Arten sind:
1. Das Reich und der Staat.
Sie werden in privatrechtlichen Beziehungen durch den Fiskus, d. h. sein
gesammtes Vermögen, als eigene juristische Person vorgestellt und unterliegen in
dieser Fieenschaft den allgemeinen Grundsätzen des Privatrechts ebenso wie alle
anderen Personen. Der Fiskus macht nur eine juristische Person aus, obschon
er seine Angelegenheiten durch verschiedene Behörden und Kassen verwaltet,
und Dritte diese Geschäfts-Vertheilung zu berücksichtigen haben, so dass sie stets
nur gegen diejenige fiskalische Behörde voreehen und klagen können, welcher
vom Fiskus die Vertretung des fraglichen Geschäfts überwiesen ist. Früher war
er mit einer Menge. dem Verkehr lästiger Privilegien ausgestattet, die heut der
Mehrzahl nach beseitigt sind.
32. Die Stadt- und Dorfgemeinden.
Sie werden nach aussen durch den Magistrat, bezw. den Gemeinde-Vorstand
vertreten. bedürfen zu einzelnen Veräusserungs-Geschäften die Genehmigung der
Aufsichts-Behörde und sind vereinzelt bei Uebernahme von Verpflichtungen dadurch
beschränkt. dass die betr. Urkunde zwei Unterschriften ') zu ihrer Rechts-Wirk-
samkeit benöthigt.
3. Provinzen, provinzialständisc he Verbände, Kreise.
Die Vertretung in ihren Vermögens-Rechten geschieht durch die gesetzlich
bestellten Verwalter, also z. B. die der Provinzen durch die Landes-Direktion.
4. Kirchen- und Schulgemeinden.
Vertreter der vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist ihr aus Wahl der
Gemeinde-Mitelieder hervor gegangener Vorstand, so dass dieser für sie in Pro-
zessen zu laden ist und von ihm Verträge vollzogen sein müssen, um gültig zu sein,
5. Aktien-Gesellschaften.’?)
Unter den zum Zweck des Geschäfts-Betriebes, nämlich im Interesse erleich-
terter Geschäftsführung, damit sie auf ihren Namen erwerben, sowie als Gesammtheit
klaeen und beklagt werden können, in neuerer Zeit mit dem Rechte juristischer
Personen auseestatteten Vereinigungen sind die Aktien-Gesellschaften hervor zu heben.
Das Wesen derselben besteht darin, dass sich die einzelnen Gesellschafter nur mit
Einlagen betheiligen, oline persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu
haften. Das Gesellschafts-Kapital wird in Aktien zerlegt, die auf Inhaber oder
Namen lauten. untheilbar aber übertragbar sind, über einen bezifferten Ge ldbetrag
ausgestellt sein müssen, in Wirklichkeit jedoch den Eigenthums-Titel über den aliquoten
Antheil am Gesellschafts-Vermögen bilden. A.-G. entstehen durch Eintragung ins
Handelsreeister und enden durch die Löschung. Vertretung durch den Vorstand,
dessen statutengemässe jeweilige Besetzung das Handelsregister auszuweisen hat.
I) z. B. preuss. Städte-Ordnung v. 30. Mai 1853 8.56 Nr. 8.
2) H.-G.-B. Art. 207 ff.
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