Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
228 Grundzüge der Baurechts- und Baupolizei-Wissenschaften. 
6. Genossenschaften. 
Man unterscheidet Schutz- und Erwerbs- Genossenschaften. 
a. Die Erwerbs Genossenschaften !) sind Gesellschaften von nicht ge- 
schlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Kredits, Erwerbs, oder der 
Wirthschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäfts - Betriebes be- 
zwecken. Erst mit der auf Grund des schriftlich abgefassten Gesellschafts-Vertrages 
erfoleten Eintragung in das gerichtliche Genossenschafts- Reeister beginnt ihre 
juristische Persönlichkeit, welche durch die bewirkte Löschung wieder aufhört. 
Vertretung durch den Vorstand, dessen jeweilige Besetzung das Register auszu- 
weisen hat. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haften alle Genossen- 
schafter solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen, also über die Einlagen hinaus. 
b. Schutz-Genossenschaften?) kommen vor, zur oemeinsamen Anlegung und 
Unterhaltung von Unternehmungen, (z. B. Deichen) deren Vortheile einer ganzen 
Geeend zugute kommen, aber nur durch ein gemeinsames Wirken zu Stande zu 
bringen und fort zu führen sind, bald unter freiwilliger Zustimmung aller Bethei- 
lieten, bald unter Einwirkung obriekeitlichen Zwanges. Sie bedürfen für... ;inr 
Statut der landesherrlichen Genehmigung, werden nach Aussen durch ihren statu- 
tarischen Vorstand (z. B. Deichhauptmann) vertreten. Die zur Erfüllung des 
Zwecks. zur Anlage und Unterhaltung der Anstalten erforderlichen Beiträge und 
Leistuneen sind von den Einzelnen nach dem Verhältniss der ihnen daraus er- 
wachsenden Vortheile aufzubringen und haben meist die Natur von Real-Lasten. 
Sie beginnen ihre Existenz mit Genehmigung des Statuts. 
7. Gewerkschatten.°) 
Sie bestehen zum Zwecke des Bergbau-Betriebes, werden nach aussen durch 
einen der Bere-Behörde zu benennenden Repräsentanten vertreten. Für die Verbind- 
lichkeiten haftet hur das Vermögen der Gewerkschaft. 
8. Handels-Gesellschaften.') 
Sie haben nur für die Dauer ihrer Eintragung ins eerichtliche Gesellschafts- 
Reeister juristische Persönlichkeit, vorzüglich zu dem Zwecke, damit sie auf ihren 
Namen erwerben, sowie als Gesammtheit klagen und beklagt werden können. Man 
hat zu unterscheiden: offene und stille (Kommandit-) Gesellschaften. Die erstere °) 
ist vorhanden wenn zwei oder mehre Personen ein Handels-Gewerbe unter gemein 
schaftlicher Firma betreiben und bei keiner von ihnen die Betheiligung auf Ver- 
mögens-Einlagen beschränkt ist. Sind dagegen einer oder mehrere Gesellschafter nur 
mit Vermösens-Einlagen betheiligt, so liegt eine Kommandit-Gesellschaft °) vor, welche 
zur Kommandit-Gesellschaft auf Aktien wird, wenn das Kapital der stillen 
Betheiligten in Aktien oder Aktientheile zerlegt wurde. ’) Für die Verbindlich- 
keiten der Gesellschafter haften bei der offenen H. G. die Gesellschafter solidarisch 
und mit ihrem ganzen Vermögen, ohne Uuterschied, ob sie die Vertretung der Ge- 
sellschaft hatten oder nicht, bei der stillen H. G. dagegen die Kommanditisten nur 
mit ihrer Einlage, dagegen die persönlich Haftenden darüber hinaus, mit ihrem 
oanzen Vermögen. Gültig vertreten wird die Kommand.-Gesellsch. durch jeden per- 
sönlich Haftenden, die offene Gesellsch. von jedem Gesellschafter, welcher nicht 
etwa von der Befugniss, die Gesellsch. zu vertreten, auseeschlossen ist was aus 
der Eintragung im Handelreg. ersichtlich sein müsste so dass man sich eefahrlos 
mit jedem dort Verzeichneten in Rechts-Geschäfte für die Gesellschaft einlassen kann. 
Auf die im Geschäfts-Verkehr vielfach vorkommenden Vereinigungen mehrer 
Personen zum gemeinsamen Geschäfts-Betriebe z. B. eines Baueewerbes, haben, sofern 
es zu deren handelsgerichtlicheu Eintragung nicht gekommen ist, die vorstehenden 
Grundsätze keine Anwendung. Jene sind keine juristische Personen, können unter 
der angenommenen Firma weder Rechte erwerben, noch Verbindlichkeiten eingehen, 
so dass ihre desfallsiven Handlungen rechts-unwirksam sind. Es sind vielmehr ein 
fache Erwerbs-Gesellschaften, welche nur für die Betheiligung unter einander, 
nach Maassgabe des schriftlich zu Stande zu bringenden Vertrages Wirkung äussern. 
) B.-G. v. 4. Juli 1868 betr. die privatrechtl. Stellung der Erwerbs- und Wirthschafts-Ge 
nossenschaften. 
) Z. B. preuss. Ges.. v. 28. Febr. 1843 55 56—59. 
3) Z. B. preuss. Berg-G. v. 24. Juni 1864 55 94 117. 
ı) H. 6. B. Art. 110, 129. — 5) H. G. B. Art. 85. 
6) H. @. B. Art. 150 ff. — ?) H. @. B. Art. 150—173 ff. 
     
   
  
   
    
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
   
   
  
  
   
   
  
  
  
   
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
   
  
  
  
   
  
  
  
  
  
   
   
  
  
  
  
   
    
   
  
     
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