228 Grundzüge der Baurechts- und Baupolizei-Wissenschaften.
6. Genossenschaften.
Man unterscheidet Schutz- und Erwerbs- Genossenschaften.
a. Die Erwerbs Genossenschaften !) sind Gesellschaften von nicht ge-
schlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Kredits, Erwerbs, oder der
Wirthschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäfts - Betriebes be-
zwecken. Erst mit der auf Grund des schriftlich abgefassten Gesellschafts-Vertrages
erfoleten Eintragung in das gerichtliche Genossenschafts- Reeister beginnt ihre
juristische Persönlichkeit, welche durch die bewirkte Löschung wieder aufhört.
Vertretung durch den Vorstand, dessen jeweilige Besetzung das Register auszu-
weisen hat. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haften alle Genossen-
schafter solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen, also über die Einlagen hinaus.
b. Schutz-Genossenschaften?) kommen vor, zur oemeinsamen Anlegung und
Unterhaltung von Unternehmungen, (z. B. Deichen) deren Vortheile einer ganzen
Geeend zugute kommen, aber nur durch ein gemeinsames Wirken zu Stande zu
bringen und fort zu führen sind, bald unter freiwilliger Zustimmung aller Bethei-
lieten, bald unter Einwirkung obriekeitlichen Zwanges. Sie bedürfen für... ;inr
Statut der landesherrlichen Genehmigung, werden nach Aussen durch ihren statu-
tarischen Vorstand (z. B. Deichhauptmann) vertreten. Die zur Erfüllung des
Zwecks. zur Anlage und Unterhaltung der Anstalten erforderlichen Beiträge und
Leistuneen sind von den Einzelnen nach dem Verhältniss der ihnen daraus er-
wachsenden Vortheile aufzubringen und haben meist die Natur von Real-Lasten.
Sie beginnen ihre Existenz mit Genehmigung des Statuts.
7. Gewerkschatten.°)
Sie bestehen zum Zwecke des Bergbau-Betriebes, werden nach aussen durch
einen der Bere-Behörde zu benennenden Repräsentanten vertreten. Für die Verbind-
lichkeiten haftet hur das Vermögen der Gewerkschaft.
8. Handels-Gesellschaften.')
Sie haben nur für die Dauer ihrer Eintragung ins eerichtliche Gesellschafts-
Reeister juristische Persönlichkeit, vorzüglich zu dem Zwecke, damit sie auf ihren
Namen erwerben, sowie als Gesammtheit klagen und beklagt werden können. Man
hat zu unterscheiden: offene und stille (Kommandit-) Gesellschaften. Die erstere °)
ist vorhanden wenn zwei oder mehre Personen ein Handels-Gewerbe unter gemein
schaftlicher Firma betreiben und bei keiner von ihnen die Betheiligung auf Ver-
mögens-Einlagen beschränkt ist. Sind dagegen einer oder mehrere Gesellschafter nur
mit Vermösens-Einlagen betheiligt, so liegt eine Kommandit-Gesellschaft °) vor, welche
zur Kommandit-Gesellschaft auf Aktien wird, wenn das Kapital der stillen
Betheiligten in Aktien oder Aktientheile zerlegt wurde. ’) Für die Verbindlich-
keiten der Gesellschafter haften bei der offenen H. G. die Gesellschafter solidarisch
und mit ihrem ganzen Vermögen, ohne Uuterschied, ob sie die Vertretung der Ge-
sellschaft hatten oder nicht, bei der stillen H. G. dagegen die Kommanditisten nur
mit ihrer Einlage, dagegen die persönlich Haftenden darüber hinaus, mit ihrem
oanzen Vermögen. Gültig vertreten wird die Kommand.-Gesellsch. durch jeden per-
sönlich Haftenden, die offene Gesellsch. von jedem Gesellschafter, welcher nicht
etwa von der Befugniss, die Gesellsch. zu vertreten, auseeschlossen ist was aus
der Eintragung im Handelreg. ersichtlich sein müsste so dass man sich eefahrlos
mit jedem dort Verzeichneten in Rechts-Geschäfte für die Gesellschaft einlassen kann.
Auf die im Geschäfts-Verkehr vielfach vorkommenden Vereinigungen mehrer
Personen zum gemeinsamen Geschäfts-Betriebe z. B. eines Baueewerbes, haben, sofern
es zu deren handelsgerichtlicheu Eintragung nicht gekommen ist, die vorstehenden
Grundsätze keine Anwendung. Jene sind keine juristische Personen, können unter
der angenommenen Firma weder Rechte erwerben, noch Verbindlichkeiten eingehen,
so dass ihre desfallsiven Handlungen rechts-unwirksam sind. Es sind vielmehr ein
fache Erwerbs-Gesellschaften, welche nur für die Betheiligung unter einander,
nach Maassgabe des schriftlich zu Stande zu bringenden Vertrages Wirkung äussern.
) B.-G. v. 4. Juli 1868 betr. die privatrechtl. Stellung der Erwerbs- und Wirthschafts-Ge
nossenschaften.
) Z. B. preuss. Ges.. v. 28. Febr. 1843 55 56—59.
3) Z. B. preuss. Berg-G. v. 24. Juni 1864 55 94 117.
ı) H. 6. B. Art. 110, 129. — 5) H. G. B. Art. 85.
6) H. @. B. Art. 150 ff. — ?) H. @. B. Art. 150—173 ff.
Erweı
auf d
ihnen
Firma
Inansı
auf e
oeven
>
L
Wohl
erhalt
eeleg‘
erwer
Korpe
oleicl
l
Besch
Obrie
ist ji
Zwa
(Fesic
oleic]
auf d
theil:
lassu
lasse
ZWa
Innı
Aussi
sind
Unf:
kunft
Eintı
Sie I
richt
müss
für
sie d
obrig
hörd!
Nam
ding]
und
pfliel
jedoc
statu
für :
verp!
Vern
ausr‘
l
werd
die b
)
3