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Das Privat-Baurecht. 399
Erwerbungen und Verpflichtungen müssen dagegen von den mehren Gesellschaftern
auf deren eigenen Namen geschehen und eingegangen, etwaige Verträge also von
ihnen mit ihrem eigenen Namen vollzogen werden, so dass der Vollzug mit der
Firma-Unterschrift völlige unwirksam ist und dem Gegen-Kontrahenten kein Recht zur
Inanspruchnahme der einzelnen Gesellschafter giebt. Desgleichen können sie nur
auf eigenen Namen klagen und verklagt werden, so dass eine im Namen oder
oegen die Firma angestrengte Klage unverfolgbar sein würde.
9. Korporative Gesellschaften.!).
Auch dauernde Verbindungen zu geselligen, wissenschaftlicken, religiösen oder
Wohlthätiekeits - Zwecken können die Rechte juristischer Personen geniessen,
erhalten dieselben indessen erst durch besondere landesherrliche Genehmigung bei-
eelegt. Sie werden von ihrem statutarischen Vorstande vertreten, der für sie Rechte
erwerben und Verbindlichkeiten übernehmen kann, für deren Erfüllung nur das
Korporations-Vermögen hattet. Ohne solehe Genehmigung bestehende Vereinigungen
oleicher Art und Zwecke haben dagegen keine Rechtsfähigkeit.
Dasselbe eilt für Stiftungen, Armen- und Wohlthätigkeits-Anstalten mit der
Beschränkung, dass hier schon stillschweigende Genehmigung seitens der Landes-
Obrigkeit ausreichend befunden wird. Wer zur Vertretung solcher Personen befugt
ist, lässt sich nur aus den Statuten oder Bestallungs-Urkunden ersehen.
10. Gewerbliche Unterstützungs- und Hülfskassen.
Man kennt zwei wesentlich verschiedene Arten, nämlich die freien und die
Zwaneskassen. Ihr Zustandekommen ist neuerdings aus eesellschafts-politischen
Gesichtspunkten begünstigt worden. Um indess die Minderbegüterten, welche
eleichzeitie meist minder erfahren in den Lebensverhältnissen zu sein pflegen und
auf deren Betheilieung bei derartigen Kassen es hauptsächlich abgesehen ist, vor Nach-
theilen und dem Beitritt zu leistungsunfähigen Kassen zu schützen, ist ihre Zu-
lassung von einer Genehmigung der Obrigkeit abhängige gemacht. Freie Kassen
lassen sich nur in den Formen der „eingeschriebenen Hülfskassen” eründen.
Zwaneskassen kommen nur in den Formen der Bau-, Betriebs-, Gemeinde-,
Innungs-Krankenkassen und Knappschafts-Kassen vor. Für die gesetzgeberisch in
Aussicht genommenen Zwangs-Invaliden- und Altersversorgung-Kassen
sind Formen noch nicht gefunden, dagegen Normativ-Bestimmungen für A rbeiter-
Unfallversicherungs-Zwangskassen.?)
a. Die eingeschriebenen Hülfskassen.’) Sie müssen auf freier Ueberein-
kunft beruhen. durch die höhere Verwaltungs-Behörde ihres Domizils zugelassen sein,
Eintraeune in das Hülfskassen-Register gefunden haben, um rechtsfähig zu sein.
Sie können mit obriekeitlicher Genehmigung örtliche Verwaltungsstellen ein-
richten und sich behufs gegenseitiger Aushülfe zu einem Verbande vereinigen,
müssen aber ihre Wirksamkeit auf die gegenseitige Unterstützung ihrer Mitglieder
für den Fall der Krankheit beschränken. Gerichtlich und aussergerichtlich werden
sie durch einen aus Wahl der Mitglieder hervor gehenden Vorstand vertreten, welcher
obriekeitlicher Bestätigung nicht bedarf, während die Kassen als solche unter be-
hördlicher Aufsicht stehen.
l. Vermörens-rechtliche Bestandtheile. Die Kasse kann unter ihrem
Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere
dineliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden
und wird durch die in ihrem Namen vom Vorstande abgeschlossenen Geschäfte ver-
pflichtet und berechtigt. Für. ihre Verbindlichkeiten haftet den Kassen-Gläubigern
jedoch nur das Kassen- Vermögen, so dass die Mitglieder über den Umfang der
statutarischen Beiträge, welche zwar nach gleichen Grundsätzen abzumessen sind, ohne
für alle ziffermässig gleich sein zu müssen, hinaus zu Leistungen für die Kasse nicht
verpflichtet sind, umgekehrt aber auch ihre Mehr-Ansprüche verlieren, falls das Kassen-
Vermögen zur vollen Befriedigung der fälligen Unterstützungs-Verpflichtungen nicht
ausreichen sollte. Der Beitritt muss schriftlich erfolgen und darf nur bedingt von der
I) Unter welchen Voraussetzungen an sie die Rechte der Jurist. Persönlichkeit ertheilt
werden können, wird in landesgesetzlichen Bestimmungen entschieden; verpflichten indess
die betr. Verwaltungs-Stellen zu der Ertheilung nicht. Man sehe z. B. A. L::B.:11-6.
2) Unfallsvers. Ges. v. 6. Juli 1884. R. @. Bl. 8. 69. (Vergl. unt. III. b. #., 8. 250 ff.)
3) R.-G. v. 7. April 1876 u. 2. Juni 1884.