Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

    
  
  
   
  
  
  
  
  
    
   
  
   
     
   
   
   
  
  
   
    
    
   
  
  
   
  
  
  
    
   
   
  
   
  
  
  
  
  
   
   
  
   
   
    
  
   
    
  
  
   
  
   
  
  
  
  
  
  
  
   
  
   
    
   
  
  
  
  
  
  
    
     
  
      
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Das Privat-Baurecht. 399 
Erwerbungen und Verpflichtungen müssen dagegen von den mehren Gesellschaftern 
auf deren eigenen Namen geschehen und eingegangen, etwaige Verträge also von 
ihnen mit ihrem eigenen Namen vollzogen werden, so dass der Vollzug mit der 
Firma-Unterschrift völlige unwirksam ist und dem Gegen-Kontrahenten kein Recht zur 
Inanspruchnahme der einzelnen Gesellschafter giebt. Desgleichen können sie nur 
auf eigenen Namen klagen und verklagt werden, so dass eine im Namen oder 
oegen die Firma angestrengte Klage unverfolgbar sein würde. 
9. Korporative Gesellschaften.!). 
Auch dauernde Verbindungen zu geselligen, wissenschaftlicken, religiösen oder 
Wohlthätiekeits - Zwecken können die Rechte juristischer Personen geniessen, 
erhalten dieselben indessen erst durch besondere landesherrliche Genehmigung bei- 
eelegt. Sie werden von ihrem statutarischen Vorstande vertreten, der für sie Rechte 
erwerben und Verbindlichkeiten übernehmen kann, für deren Erfüllung nur das 
Korporations-Vermögen hattet. Ohne solehe Genehmigung bestehende Vereinigungen 
oleicher Art und Zwecke haben dagegen keine Rechtsfähigkeit. 
Dasselbe eilt für Stiftungen, Armen- und Wohlthätigkeits-Anstalten mit der 
Beschränkung, dass hier schon stillschweigende Genehmigung seitens der Landes- 
Obrigkeit ausreichend befunden wird. Wer zur Vertretung solcher Personen befugt 
ist, lässt sich nur aus den Statuten oder Bestallungs-Urkunden ersehen. 
10. Gewerbliche Unterstützungs- und Hülfskassen. 
Man kennt zwei wesentlich verschiedene Arten, nämlich die freien und die 
Zwaneskassen. Ihr Zustandekommen ist neuerdings aus eesellschafts-politischen 
Gesichtspunkten begünstigt worden. Um indess die Minderbegüterten, welche 
eleichzeitie meist minder erfahren in den Lebensverhältnissen zu sein pflegen und 
auf deren Betheilieung bei derartigen Kassen es hauptsächlich abgesehen ist, vor Nach- 
theilen und dem Beitritt zu leistungsunfähigen Kassen zu schützen, ist ihre Zu- 
lassung von einer Genehmigung der Obrigkeit abhängige gemacht. Freie Kassen 
lassen sich nur in den Formen der „eingeschriebenen Hülfskassen” eründen. 
Zwaneskassen kommen nur in den Formen der Bau-, Betriebs-, Gemeinde-, 
Innungs-Krankenkassen und Knappschafts-Kassen vor. Für die gesetzgeberisch in 
Aussicht genommenen Zwangs-Invaliden- und Altersversorgung-Kassen 
sind Formen noch nicht gefunden, dagegen Normativ-Bestimmungen für A rbeiter- 
Unfallversicherungs-Zwangskassen.?) 
a. Die eingeschriebenen Hülfskassen.’) Sie müssen auf freier Ueberein- 
kunft beruhen. durch die höhere Verwaltungs-Behörde ihres Domizils zugelassen sein, 
Eintraeune in das Hülfskassen-Register gefunden haben, um rechtsfähig zu sein. 
Sie können mit obriekeitlicher Genehmigung örtliche Verwaltungsstellen ein- 
richten und sich behufs gegenseitiger Aushülfe zu einem Verbande vereinigen, 
müssen aber ihre Wirksamkeit auf die gegenseitige Unterstützung ihrer Mitglieder 
für den Fall der Krankheit beschränken. Gerichtlich und aussergerichtlich werden 
sie durch einen aus Wahl der Mitglieder hervor gehenden Vorstand vertreten, welcher 
obriekeitlicher Bestätigung nicht bedarf, während die Kassen als solche unter be- 
hördlicher Aufsicht stehen. 
l. Vermörens-rechtliche Bestandtheile. Die Kasse kann unter ihrem 
Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere 
dineliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden 
und wird durch die in ihrem Namen vom Vorstande abgeschlossenen Geschäfte ver- 
pflichtet und berechtigt. Für. ihre Verbindlichkeiten haftet den Kassen-Gläubigern 
jedoch nur das Kassen- Vermögen, so dass die Mitglieder über den Umfang der 
statutarischen Beiträge, welche zwar nach gleichen Grundsätzen abzumessen sind, ohne 
für alle ziffermässig gleich sein zu müssen, hinaus zu Leistungen für die Kasse nicht 
verpflichtet sind, umgekehrt aber auch ihre Mehr-Ansprüche verlieren, falls das Kassen- 
Vermögen zur vollen Befriedigung der fälligen Unterstützungs-Verpflichtungen nicht 
ausreichen sollte. Der Beitritt muss schriftlich erfolgen und darf nur bedingt von der 
I) Unter welchen Voraussetzungen an sie die Rechte der Jurist. Persönlichkeit ertheilt 
werden können, wird in landesgesetzlichen Bestimmungen entschieden; verpflichten indess 
die betr. Verwaltungs-Stellen zu der Ertheilung nicht. Man sehe z. B. A. L::B.:11-6. 
2) Unfallsvers. Ges. v. 6. Juli 1884. R. @. Bl. 8. 69. (Vergl. unt. III. b. #., 8. 250 ff.) 
3) R.-G. v. 7. April 1876 u. 2. Juni 1884. 
  
  
  
 
	        
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