Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

   
   
    
  
  
  
   
   
    
  
    
   
    
   
    
  
  
  
   
  
  
  
  
   
  
   
   
  
  
    
    
    
  
    
   
  
  
  
   
  
   
   
      
    
    
     
  
   
   
    
   
     
     
    
     
  
   
     
  
    
   
   
    
  
   
  
     
    
    
      
     
      
   
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Das Privat-Baurecht. 
Die Kasse unterliegt während ihres Bestehens behördlicher Aufsicht. Dieselbe 
beschränkt sich nicht auf die Beobachtung der Veränderungen im Mitelieder-Bestande, 
das Vorhandensein und die richtige Besetzung der Kassen - Organe, auf die vorge- 
kommenen Krankheiten und Sterbefälle, den Kassenbestand und die Leistungs- 
fähiekeit der Kasse, sondern darf sich auch darauf richten, dass die statuten- 
gemässen Bestimmungen streng eingehalten werden. Die Aufsichts-Behörde darf deshalb 
jederzeit Vorlegung der Kassenbücher, Verhandlungen und Rechnungen im Ge- 
schäftslokal zur Einsichtnahme verlangen, die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten durch 
Ordnungs-Strafen!) gegen die Mitelieder der Verwaltungs-Organe?) oder durch andere 
eesetzliche Maassnahmen erzwingen, unter Umständen selbst General-Versammlungen?) 
einberufen und die Auflösung‘) der Kasse herbei führen. 
Auf Anordnung der Gemeinde-Behörden konnte bisher eine Beitritts-Pflicht der 
Arbeiter beeründet werden. Dies ist jetzt aufgehoben; damit ist gleichzeitig die Be- 
rechtieung der Gemeinde-Beh., unter Umständen die Vorstands-Stellen selbst zu be- 
setzen und die Befugnisse der Generalversamml. selbst wahrzunehmen, weg gefallen. 
Ebenso ist es nicht mehr zulässig, dass die Arbeitgeber Zuschüsse zu der Kasse 
leisten nnd dadurch eine Stimm-Berechtigung bei der Generalversamml. erwerben, die 
vorm. mit der Beschränkung bestand, dass die Zahl ihrer Stimmen jedenfalls die 
Hälfte der den Mitgliedern der Kasse zustehenden Stimmen nicht übersteigen durfte. 
In jedem 5. Jahre muss durch einen Sachverständigen geschätzt werden, ob zur 
Erfüllung der Kassen-Verpflichtungen die vorhandenen Mittel einschl. des Reserve- 
fonds ausreichen. Mangels derselben muss entweder Erhöhung der Beiträge oder 
Ermässieung der Kassenleistungen eintreten. Auf Antrag der Kasse ist ihr ge- 
bührenfrei zu bescheinigen, ob das Statut den Vorschriften des R.-G. v. 15. Juni 1883 
entspricht, so dass die Kassenmitglieder vom Beitritt zu Zwangskassen befreit sind. 
p. Zwangskassen.’) Die Einführung des Krankenversicherungs-Zwanges 
erfolete aus dem gesellschafts-politischen Gesichtspunkte, dass der Arbeiter davor 
werden müsse, durch unverschuldete Krankheit in Noth zu gerathen, aus 
eeschützt 
Erwerbs- Verhältnissen schwer sich wieder heraus 
der er bei seinen beschränkten 
arbeiten könne. 
Der Versicherungs-Zwang erstreckt sich auf alle even Gehalt oder Lohn im 
Handwerk und in sonstigen stehenden Gewerbe-Betrieben beschäftigte Personen, also 
zweifellos auch auf Bauhandwerker, deren Arbeits-Verdienst 6?/;, M. für den Arbeits- 
tag also 40 M. für die Woche nicht übersteigt, sofern nicht etwa die Be- 
schäftirung ihrer Natur nach nur eine vorüber oehende, oder durch den Arbeits- 
i) Dieselben können bis 100 M. gehen. Daneben giebt es noch gerichtl. zu verhängende 
Strafen bis 300 M.; auch können pflichtwidrig handelnde Vorst.-Mitgl. wegen Untreue aus Str. @. B. 
$ 366 strafbar werden. 
9) Nothwendige Gesellschafts - Organe sind der Vorstand und 
ein Verwaltungs-Ausschuss zur Ueberwachung des Vorstandes. 
neten gebildet werden, deren Zahl jedenfalls nicht unter 30 betragen darf. 
4) Die Schliessung einer Kasse kann durch .die höhere Verwaltungs-Behörde erfolgen: 
{. wenn mehr als !/; der Mitglieder mit der Einzahlung der Beiträge im Rückstande ist und 
trotz ergangener Aufforderung der Aufsichts-Behörde weder die Beitreibung der fälligen Bei- 
träge, noch der Ausschluss der säumigen Mitglieder erfolgt; 2. wenn die Kasse trotz ergangener 
Aufforderung der Aufsichts-Behörde 4 Wochen mit Zahlung fälliger, nicht streitiger Unter- 
General-Versammlung einen mit den Vorschriften 
Beschluss gefasst hat und 
die General - Versammlung; 
zulässig ist 
3) Kann aus Abgeord 
stützungeen im Rückstande ist; 3. wenn die 
oder des Kassen-Statuts im Widerspruch stehenden 
Aufsichts-Behörde, denselben zurück zu nehmen, innerhalb der gesetzten 
bemessenden Frist nicht nachgekommen ist; 4. wenn 'dem Ge- 
setzes-Paragr. 6 zuwider Mitglieder zu Handlungen, oder Unterlassungen verpflichtet, oder wenn 
der Vorschrift des $ 13 entgegen Beiträge von den Mitgliedern erhoben oder Verwendungen 
aus dem Vermögen der Kasse bewirkt werden; 5. wenn im Falle des $ 26 Abs. 2 innerhalb der 
bestimmten Frist für die Herstellung des Gleichgewichts zwischen den Verpflichtungen und 
Kasse nicht Sorge getragen ist: die Erhöhung der Beiträge oder die Minderung 
ist, oder wenn sich ergiebt, 
erforderl. Abänderung des 
mindestens 
dieses Gesetzes 
der Aufforderung der 
auf mindestens 6 Wochen zu 
Einnahmen der 
der Unterstützungs-Sätze in dem fest gesetzten Umfange nicht erfolgt 
dass nach 88 3, 4 die Zulassung hätte versagt werden müssen und die 
Statuts innerhalb einer von der höheren Verwaltungs-Behörde zu bestimmenden, 
öwöchentlichen Frist nieht bewirkt worden ist; 6. wenn Mitglieder aus einem nach diesem Ge- 
setze unzulässigen Grunde aus der Kasse ausgeschlossen werden. 
die Maassregeln der Verwaltungs-Behörde ist der Rekurs zulässig; wegen des Ver- 
fahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der $$ 20. 21 der Gewerbe-Ordnung. In 
derselben die dort geltenden Bestimmungen über das Verfahren 
Eröffnung des Konkurs-Ver- 
Gegen 
Elsass-Lothringen finden statt 
in streitiren Verwaltungs-Sachen entsprechende Anwendung. Die 
fahrens über eine Kasse hat die Schliessung kraft Gesetzes zur Folge. 
5) R. G. v. 15. Juni 1883 (R. G. Bl. 8. 73). 
  
    
  
 
	        
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