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Das Privat-Baurecht.
t. Gemeinsame Grundsätze. Zweck der Kasse darf nur die Kranken-
Unterstützung der Mitglieder und ihrer Familien-Angehörigen innerhalb des gesetz-
lichen Umfangs sein. Sie erhält ihre Rechts-Fähigkeit erst durch die Genehmigung
des Statuts!) Seitens der Verwaltungs-Behörde, die nur aus gesetzlichen Gründen
mit der Wirkung versagbar ist, dass gegen den Versagungs-Beschluss Rekurs ein-
eelegt werden kann. Ihr Wesen besteht darin, dass durch den Arbeits-Vertrag mit
rechtlicher Wirkung ein Beitritts-Zwang für die Beschäftigten geschaffen werden
darf, die sich demselben nur entziehen dürfen, wenn ihre Löhnung mehr als 6?/; M.
für den Arbeitstage beträgt, oder sie nachweislich einer anderen gesetzlich zuge-
lassenen Kasse schon als Mitglieder angehören, bezw. inzwischen beigetreten sind,
oder endlich im Krankheitsfalle mindestens für 13 Wochen auf Verpflegung oder
Gehalt durch den Arbeitgeber gesetzlichen oder vertragmässigen Anspruch haben.
Die Mitgliedschaft darf jedoch nicht auf die Beitritts-Pflichtigen beschränkt werden;
vielmehr ist den vorüber eehend Beschäftieten ein Beitritts-Recht und den aus der
Arbeit Austretenden ein Recht zum Verbleiben in der Miteliedschaft offen zu halten.
Bei Verwaltung der Kasse steht dem Arbeitgeber eine Mitwirkung zu, indem er
nicht allein im Vorstande, sondern. auch in der Mitglieder-Versammlung vertreten
sein, indess in keiner Körperschaft mehr als !/,; der Stimmen in sich vereinigen
darf, wogegen er verpflichtet ist, Zuschüsse aus eigenen Mitteln, die mindestens
50"/, der Gesammt-Beiträge derZwangs-Mitglieder zu betragen haben, zu leisten, im Be-
darfs-Falle solche, ohne Aussicht auf Wieder-Erstattung, darüber hinaus zu erhöhen,
wenn es sich um Ergänzung der Mittel zur Deckung der Kassen-Bedürfnisse handelt,
sowie vorüber gehend Vorschüsse zu leisten, die Beiträge der Mitglieder für diese
einzuzahlen, welche er bei der Löhnung kürzen darf und aus eigenen Mitteln
und unter eigener Verantwortlichkeit einen Kassen- und Rechnungsführer, sowie
das übrige Verwaltungs-Personal zu stellen.
5. Vermögens-rechtliche Bestandtheile. Aus der Mitgliedschaft, welche
für Beitrittspflichtige mit Antritt ihrer Dienststellung, für freiwillige Mitglieder mit
Annahme ihrer Eintritts-Erklärung beginnt, entspringt für die Mitglieder das Recht
auf statutengemässe Unterstützung, die mit rechtlicher Wirkung weder ver-
pfändet, noch übertragen, noch gepfändet und blos auf schuldige Beiträge ver-
rechnet werden darf, aber auch die Pflicht zur Zahlung der Beiträge und eines
Kintritts-Geldes, worüber hinaus jedoch Leistungen nicht bestehen. Der Arbeit-
geber dagegen erlangt keine vermögensrechtl. Ansprüche an die Kasse, während er
durch Gründung der Kasse verpflichtet wird den statutengem. Zuschuss zu zahlen,
Vorschüsse zu gewähren, unter Umständen das Defizit zwischen Einnahme u. Ausgaben
zu tragen und sich der Einziehung der Kassenleistungen zu unterziehen. Auf das
etwaige, bei Auflösung der Kasse vorhandene Vermögen haben weder Mitglieder noch
Arbeitgeber Anspruch, indem es vielmehr für gleiche Unterstütz.-Zwecke der Gemeinde
zufällt. Die Kasse kann unter ihrem Namen Rechte jeder Art erwerben, ist prozess-
fähig u.haftet den Gläubigern nur in Höhe ihres Vermögens. Das Austritts-Recht u.
ebenso das Ausschluss-Recht eines Mitel. aus der Kasse ist beschränkt. Streitigk.
zwischen Mitgl. u. der Kasse werden im Gemeinde-Streitverf. zum Austrag gebracht.
6. Verwaltunges-rechtliche Bestandtheile. Die Errichtung der Kassen
kann nur im behördl. Einvernehmen erfolgen, da das Statut die Prüfung u. Geneh-
migung nöthig hat. Während des Bestandes haben sie unter Aufsicht der Gemeinde-
u. der Oberaufsicht von Landes-Verwalt.-Behörden zu stehen, die sehr weit gehend ist,
sich namentl. auf genaues Einhalten der Statuten, Erhalten der Leistungsfähiekeit der
Kasse, sachgem. Kassen- und Rechnungsführung erstreckt, weshalb sie nicht blos die
ihnen wünschenswerthen Nachrichten einfordern, sondern sogar unmittelb. eingreifen,
das Wahlverfahren leiten und General-Versammlungen einberufen, gegen Vorstands-
Mitel. Ördnunesstrafen verhänsen u. das Schliessen der Kassen herbei führen können.
Unter dieser Aufsicht werden die Kassen durch ihren eigenen, theils aus
Wahl der Mitglieder, theils aus Ernennung durch die Arbeitgeber hervor gehenden
Vorstand verwaltet und wird dessen Geschäftsführung durch eine General-Ver-
sammlung beaufsichtigt, in welcher die Mitglieder bald persönlich bald durch Ver-
treter auftreten können und der Arbeitgeber ein beschränktes Stimmrecht hat.
}) Muster-Statuten finden sich für die verschiedenen Arten von Kassen in: Centralbl. f. d. D.
Reich 1864 S. 65. ff.; Eisenb.-Verordn. Bl. 1884 8.166; Preuss. Min.-Bl. f. d. B. u. V. 1884 $. 52 ff.