Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

   
ReeRır 
velche 
Her- 
‚dehnt 
n Be- 
schah, 
afts- 
rkung 
relche 
Aassen 
larauf 
hren: 
sowie 
r Er- 
orts- 
aller- 
d auf 
nal-, 
Bau- 
itern 
Per- 
odes 
Die 
\ter- 
widr. 
shaft. 
f An- 
enig- 
tlicht 
tieen 
inde- 
erab- 
Auf- 
Iören 
ıtritt. 
nach 
hmen 
führt 
rennt 
recke 
L das 
‚ehr- 
issie, 
dass 
rich- 
Iilfs- 
Ver- 
ieser 
Das Privat-Baurecht. 
t. Gemeinsame Grundsätze. Zweck der Kasse darf nur die Kranken- 
Unterstützung der Mitglieder und ihrer Familien-Angehörigen innerhalb des gesetz- 
lichen Umfangs sein. Sie erhält ihre Rechts-Fähigkeit erst durch die Genehmigung 
des Statuts!) Seitens der Verwaltungs-Behörde, die nur aus gesetzlichen Gründen 
mit der Wirkung versagbar ist, dass gegen den Versagungs-Beschluss Rekurs ein- 
eelegt werden kann. Ihr Wesen besteht darin, dass durch den Arbeits-Vertrag mit 
rechtlicher Wirkung ein Beitritts-Zwang für die Beschäftigten geschaffen werden 
darf, die sich demselben nur entziehen dürfen, wenn ihre Löhnung mehr als 6?/; M. 
für den Arbeitstage beträgt, oder sie nachweislich einer anderen gesetzlich zuge- 
lassenen Kasse schon als Mitglieder angehören, bezw. inzwischen beigetreten sind, 
oder endlich im Krankheitsfalle mindestens für 13 Wochen auf Verpflegung oder 
Gehalt durch den Arbeitgeber gesetzlichen oder vertragmässigen Anspruch haben. 
Die Mitgliedschaft darf jedoch nicht auf die Beitritts-Pflichtigen beschränkt werden; 
vielmehr ist den vorüber eehend Beschäftieten ein Beitritts-Recht und den aus der 
Arbeit Austretenden ein Recht zum Verbleiben in der Miteliedschaft offen zu halten. 
Bei Verwaltung der Kasse steht dem Arbeitgeber eine Mitwirkung zu, indem er 
nicht allein im Vorstande, sondern. auch in der Mitglieder-Versammlung vertreten 
sein, indess in keiner Körperschaft mehr als !/,; der Stimmen in sich vereinigen 
darf, wogegen er verpflichtet ist, Zuschüsse aus eigenen Mitteln, die mindestens 
50"/, der Gesammt-Beiträge derZwangs-Mitglieder zu betragen haben, zu leisten, im Be- 
darfs-Falle solche, ohne Aussicht auf Wieder-Erstattung, darüber hinaus zu erhöhen, 
wenn es sich um Ergänzung der Mittel zur Deckung der Kassen-Bedürfnisse handelt, 
sowie vorüber gehend Vorschüsse zu leisten, die Beiträge der Mitglieder für diese 
einzuzahlen, welche er bei der Löhnung kürzen darf und aus eigenen Mitteln 
und unter eigener Verantwortlichkeit einen Kassen- und Rechnungsführer, sowie 
das übrige Verwaltungs-Personal zu stellen. 
5. Vermögens-rechtliche Bestandtheile. Aus der Mitgliedschaft, welche 
für Beitrittspflichtige mit Antritt ihrer Dienststellung, für freiwillige Mitglieder mit 
Annahme ihrer Eintritts-Erklärung beginnt, entspringt für die Mitglieder das Recht 
auf statutengemässe Unterstützung, die mit rechtlicher Wirkung weder ver- 
pfändet, noch übertragen, noch gepfändet und blos auf schuldige Beiträge ver- 
rechnet werden darf, aber auch die Pflicht zur Zahlung der Beiträge und eines 
Kintritts-Geldes, worüber hinaus jedoch Leistungen nicht bestehen. Der Arbeit- 
geber dagegen erlangt keine vermögensrechtl. Ansprüche an die Kasse, während er 
durch Gründung der Kasse verpflichtet wird den statutengem. Zuschuss zu zahlen, 
Vorschüsse zu gewähren, unter Umständen das Defizit zwischen Einnahme u. Ausgaben 
zu tragen und sich der Einziehung der Kassenleistungen zu unterziehen. Auf das 
etwaige, bei Auflösung der Kasse vorhandene Vermögen haben weder Mitglieder noch 
Arbeitgeber Anspruch, indem es vielmehr für gleiche Unterstütz.-Zwecke der Gemeinde 
zufällt. Die Kasse kann unter ihrem Namen Rechte jeder Art erwerben, ist prozess- 
fähig u.haftet den Gläubigern nur in Höhe ihres Vermögens. Das Austritts-Recht u. 
ebenso das Ausschluss-Recht eines Mitel. aus der Kasse ist beschränkt. Streitigk. 
zwischen Mitgl. u. der Kasse werden im Gemeinde-Streitverf. zum Austrag gebracht. 
6. Verwaltunges-rechtliche Bestandtheile. Die Errichtung der Kassen 
kann nur im behördl. Einvernehmen erfolgen, da das Statut die Prüfung u. Geneh- 
migung nöthig hat. Während des Bestandes haben sie unter Aufsicht der Gemeinde- 
u. der Oberaufsicht von Landes-Verwalt.-Behörden zu stehen, die sehr weit gehend ist, 
sich namentl. auf genaues Einhalten der Statuten, Erhalten der Leistungsfähiekeit der 
Kasse, sachgem. Kassen- und Rechnungsführung erstreckt, weshalb sie nicht blos die 
ihnen wünschenswerthen Nachrichten einfordern, sondern sogar unmittelb. eingreifen, 
das Wahlverfahren leiten und General-Versammlungen einberufen, gegen Vorstands- 
Mitel. Ördnunesstrafen verhänsen u. das Schliessen der Kassen herbei führen können. 
Unter dieser Aufsicht werden die Kassen durch ihren eigenen, theils aus 
Wahl der Mitglieder, theils aus Ernennung durch die Arbeitgeber hervor gehenden 
Vorstand verwaltet und wird dessen Geschäftsführung durch eine General-Ver- 
sammlung beaufsichtigt, in welcher die Mitglieder bald persönlich bald durch Ver- 
treter auftreten können und der Arbeitgeber ein beschränktes Stimmrecht hat. 
}) Muster-Statuten finden sich für die verschiedenen Arten von Kassen in: Centralbl. f. d. D. 
Reich 1864 S. 65. ff.; Eisenb.-Verordn. Bl. 1884 8.166; Preuss. Min.-Bl. f. d. B. u. V. 1884 $. 52 ff. 
  
  
   
     
   
   
    
   
  
   
    
     
   
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
     
  
  
  
  
   
   
    
    
    
   
    
   
    
    
    
  
  
  
  
  
  
   
  
  
   
  
  
    
   
     
    
   
   
    
  
  
    
   
  
  
    
   
   
   
  
     
  
      
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.