Grundzüge der Baurechts- und Baupolizei-Wissenschaften.
Umfang der Befugnisse eines Bevollmächtigten und folgeweise auch der Wirkung
seiner Handlungen für den Machteeber bestimmt sich durch dessen erklärten
Willen, d. i. den Inhalt der Vollmacht, welche eine alleemeine (General-) oder
eine für den Einzelfall gegebene ( Spezial-) Vollmacht sein kann; und zwar generell
rücksichtlich einer ganzen, mehr oder minder umfassenden Klasse, von Geschäften,
oder rücksichtlich eines bestimmten Geschäfts, zu dessen Ausführung wieder ver-
schiedene einzelne Handlungen erforderlich sind. Ueber den Umfang und die
Zeitdauer der Vollmacht hinaus braucht der Machteeber ‘die Handlungen seines
Vertreters nicht anzuerkennen, woraus die Nothwendigkeit folgt, sich bei jeder
Verhandlung mit dem Bevollmächtigten die Vollmachts-Urkunde vorlegen zu lassen,
wozu vereinzelt die Gesetze sogar verpflichten und dem sich der Bevollmächtigte
nicht entziehen darf. Die Vertretung kann mehreren Personen mit der Wirkung
aufgetragen werden, dass sie nur durch gemeinsames Handeln den Machtgeber
verpflichten können. Man spricht dann von Kollektiv-Vollmacht.
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3. Geschäfts-Genehmigeunse.
Lässt man sich mit einem nicht befueten Stellvertreter, oder mit einem an
sich befugten, über die Grenzen des Auftrags hinaus ein, so läuft man Gefahr, dass
das Rechts-Geschäft Seitens des Geschäftsherrn abgelehnt wird. Der ursprüngliche
Mangel der Befugniss zur Stellvertretung kann jedoch durch die nachträgliche
Zustimmung!) des Anderen zu dem in seinem Namen vorgenommenen Rechts-
Geschäfte ersetzt werden. Durch diese Genehmigung (ratihabitio) wird das Rechts-
Geschäft für ihn eben so wirksam, als ob es ursprünglich mit seinem Willen so
abgeschlossen wäre. Für diese Genehmigung wird meist eine ausdrückliche Er-
klärung verlangt, so dass eine stillschweigende, aus konkludenten Handlungen abzu-
leitende, vielfach für den Zweck nicht” genüst.
{. Geschäftsführung ohne Auftrag.?)
Uebrigens kann vereinzelt auch ohne Auftrag ein Stellvertreter mit ver-
pflichtender Wirkung für einen anderen handeln, insofern er dessen wahres In-
teresse in Acht nimmt. Die Schwierigkeiten bei Geltendmachen der Ansprüche
aus einer solchen Geschäftsführung ohne Auftrag (negotiorum gestio) sind indess
so gross, dass man mit besonderer Vorsicht an sie heran gehen muss.
5. Besondere Vollmachts-Arten.
Die Befugnisse des kaufmännischen Prokuristen?) zur Vertretung seines
Prinzipals beschränken sich auf Handlungs-Geschäfte, so dass für die darüber hinaus
gehenden Abkommen, z. B. Bau-Aufträge, ihre Vertretungs-Befugniss nicht ausreicht.
Endlich ist der Präsumtiv-Vollmacht*) zu erwähnen, worunter man zu ver-
stehen hat, dass zu gunsten gewisser Verhältnisse und Personen, behuf Er-
leichterung des Verkehrs, die Gesetzes-Vermuthung zeschaffen ist, dass der Be-
treffende Vollmacht habe, z. B. der Ueberbringer einer vollzogenen Quittung zur
Geld-Empfangnahme.
. Der Bau-Unternehmer.
Da nach heutigem Gewerbe-Recht’) der Betrieb eines Gewerbes Jedermann ee-
stattet ist, so weit nicht die Gewerbe-Ordnung selbst Ausnahmen oder Beschränkungen
vorgeschrieben oder zugelassen hat, bezüglich des Baugewerbes solche jedoch fehlen,
ist gesetzlich Jedermann berechtiet, Bauten auszuführen sowie gewerbsmässie die
Ausführung von Bauten und Reparaturen zu übernehmen, ohne eines Befähigungs-
Nachweises zu bedürfen. Es kann sich deshalb jeder straffrei Bau-, Maurer-,
Zimmer-Meister nennen, da diese Benennungen durch den Wegfall: des Prüfungs-
/Zwanges die Eigenschaft eines vom Staate eewissermaassen bestätieten Titels verloren
haben. Gleiches gilt von den Hilfspersonen des Baufaches, so dass Jemand ohne
jede Fachvorbildung als Geselle Arbeit suchen und nehmen darf. Ein Lehrzwane
besteht nicht mehr. Es giebt im heutigen Gewerbe-Betriebe nur noch Arbeitgeber
und Arbeitnehmers)
1) L. 24 D. ratam rem haberi. (46. 8). A. L.-R. I. 13 SS 145 ff. B. G. B. SS 1340, 1358
2) D. de negot. ges L.-R. I. 13 SS 228 ff. ©. c, Art. 1372. B. G. B. 88 ;
3) H.-G.-B. Art.
4) z.B.H.-G.-B 1. 35 D. de proc. (3. 3), 1. 12. Cod. de proc. (2. 13) A. L.-R
I. 13 SS 119 ff, II.
5) R. Gew. 0.81.
a. a. ©. SS 108—133.
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