Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

    
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Das Privat- Baurecht. DIL 
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Vor Beginn eines selbständigen Betriebes des Baugewerbes an einem festen 
Wohnsitze ist ohne Unterschied, ob man sich Meister oder Unternehmer nennt, 
der zuständigen Behörde im Gewerbe-Steuer-Interesse hiervon Anzeige!) zu machen, 
deren Unterlassen jedoch dem Betreffenden keineswegs die Rechts - Fähigkeit für die 
inzwischen eingegangenen Geschäfte benimmt, sondern nur wegen Gewerbesteuer- 
Defraude Strafbarkeit nach sich zieht. 
Eine heilsame Beschränkung, dass völlige Unbefähigte das Baugewerbe ergreifen, 
glaubte man geschaffen durch die Straf-Bestimmungen: dass Jeder, der bei der Leitung 
oder Ausführung eines Baues wider die allgemeinen Regeln der Baukunst dergestalt 
eehandelt habe, dass für Andere Gefahr entstanden sei, mit Geldstrafe oder mit 
Gefäneniss bis zu 1 Jahre zu belegen sei;?) sowie durch die Verschärfung der 
Strafen für fahrlässige Tödtung oder Körperverletzung gegen einen Thhäter, welcher 
zu der Aufmerksamkeit, welche er aus den Augen setzte, vermöge seines Berufs 
oder Gewerbes?) besonders verpflichtet war. Nachdem indess das Reichs-Gericht 
sich zu dem bedenklichen Rechts-Grundsatze bekannt hat, dass ein Bau-Unternehmer, 
der, ohne Bautechniker zu sein, einen Bau ausführt, ohne einen geeigneten Sach- 
verständieen zuzuziehen, sich nur einer einfachen Fahrlässigkeit, nicht aber einer 
solchen Fahrlässigkeit schuldig mache, zu deren Unterlassung er vermöge seines 
Gewerbes besonders verpflichtet gewesen und deshalb nur wegen einfacher fahrlässiger 
Tödtung oder Körperverletzung zu bestrafen sei, ist das Gegentheil hergestellt 
und es vortheilhafter, ohne jede Vorbildung Bau-Ausführungen zu übernehmen. 
Die oesetzliche Beseitigung des Befähigungs-Nachweises für den Beginn des 
Baugewerbes benimmt keineswegs dem Bauherrn das Recht ohne Unterschied, ob 
er eine Privatperson, die Gemeinde oder der Staat sei, seine Aufträge von einem 
Befähigungs-Nachweise des Auftragnehmers abhängige zu machen. Es stehen deshalb 
weder der Prüfungs-Zwang für die in den Staats- oder Gemeinde-Baudienst Eintreten- 
den, noch der Gebrauch, nur geprüfte Bauhandwerker zu beschäftigen, mit der Ge- 
werbefreiheit in Widerspruch. Man kennt gegenwärtig Prüfungen zum Zwecke des Be- 
fähieunes-Nachweises für den Staats-Baudienst, welche das Recht zum ausschliesslichen 
Führen nur durch sie zu gewinnender Prädikate (Regierungs - Bauführer, Regierungs- 
Baumeister) geben, daneben Prüfungen zum Nachweis der erforderl. Kenntnisse für 
den Gewerbe-Betrieb, welche zwar der staatl. Aufsicht entbehren, gleichwohl bei ge- 
wissen staatlichen Verhältnissen, z.B. Auswahl der gerichtlichen Bau-Sachverständigen 
berücksichtiet werden. Ihre Abnahme geschieht bald durch Innungen, bald durch 
Baugewerkschulen. 
r Die Bau-Arbeitnehmer. 
Die im Baugewerbe werkthätigen Personen lassen sich unterscheiden in: 
a. Vertreter und Gehülfen bei dem Entwurf, der Beaufsichtigung und Leitung 
des Werks, also bei der Bau-Führung; 
b. Gesellen, welche zur Leistung solcher Dienste angenommen sind, welche 
fachtechnische Kenntnisse und Fertigkeiten voraus setzen; 
c. Arbeitskräfte, welche nur rein mechanische Dienste leisten. 
Die Rechts-Verhältnisse dieser 3 Klassen von Arbeitsnehmern regeln sich, mangels 
vorliegender Abreden, nach anderen Rechts-Grundsätzen. 
a. Baumeister; Bauführer; Werkführer. Für die bei der Bauführung 
Thätigen, worunter Baumeister, Bauführer, Zeichner und mit dem Abrechnungs 
Geschäft betrauten Personen zu rechnen sind, bestehen keine besonderen Rechts- 
Grundsätze. Jedenfalls sind selbst in solchen Baugeschäften, welche ihre Eintragung 
in das Handels-Register erlangt haben, auf sie die Grundsätze des Handels-Gesetz 
buches nicht anwendbar. Allein maassgebend sind die getroffenen Annahme-Bedin- 
gungen. Fehlt es an solchen, so kommen die landesrechtlichen ?) Grundsätze der Ver- 
träge über Handlungen bezw. mit Handwerkern und Künstlern zur Anwendung. Es 
kann die Aufhebung des Verhältnisses ohne vorgängige Kündigung erfolgen. Kine ge- 
setzliche Kündieungs-Frist besteht für Bau-Arbeitnehmer dieser Art jedenfalls nicht. 
„88, 14. fl.: Wegen Zuwiderhandeln verfällt man nicht blos in die Ordnungsstrafe 
‚ sondern kann überdies wegen Gewerbestener-Hinterziehung strafbar werden. 
37 No. 14. 15. 
222, 230 
  
  
  
  
SS 869 fi., 920 ft. 
    
  
  
  
    
   
  
  
   
  
   
  
    
    
  
  
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
   
    
  
  
  
  
  
  
  
   
   
    
   
  
  
     
     
   
    
   
  
   
  
    
     
  
      
  
   
  
   
    
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