Grundzüge der Baurechts- und Baupolizei-Wissenschaften.
b. Gehülfen.!) Die Gesellen-Arbeitsverhältnisse bestimmen sich für Deutsch-
land einheitlich nach der Gewerbe-Ordnung. Maneels entgegen gesetzter Abrede
sind sie erst nach vorgängiger l4tägiger Kündieung lösbar, wotern nicht ein ge-
setzlicher Austritts- oder Eintlassungs-Grund vorliegt, von welchem bei Verlust des
Rechts binnen 7 Tagen Gebrauch gemacht werden kann.
Unberechtigte Entlassung giebt dem Arbeiter, unberechtigtes Verlassen der
Arbeit dem Arbeitgeber einen Entschädigungs - Anspruch. Für letzteren haftet
selbstschuldnerisch derjenige Arbeitgeber, welcher den Gesellen zum Vertrags-
bruche bestimmt oder seines Vorliegens ungeachtet beschäftigt hat.
Art u. Höhe der Löhnung ist zwar freier Abrede überlassen; doch muss deren
Zahlung baar erfolgen; Hineabe von Waaren an Zahlungsstatt ist unstatthaft, eine
dahin gerichtete Abmachung unwirksam und geschehene Leistung anfechtbar.
Beim Abeange darf ein Zeugniss über Art und Dauer der Beschäftigung ge-
fordert werden.
ec. Tare-Arbeiter.?)
sind nach den Landesrechten zu beurtheilen.
einen Schadens-Anspruch zu hinterlassen. Die Gedungenen haben sich der Aufsicht
und Vorschrift des Dingenden zu fücen, auch mangels einer Lohn-Abrede Anspruch
auf üblichen Lohn und vertreten nur orobes Versehen. Machen Natur-Ereignisse
den Abbruch der Arbeit nöthig, so bleibt ein Anspruch für die geleistete, dagegen
kein Recht auf Fortsetzung der Arbeit bestehen.
Die Rechts-Verhältnisse der gewöhnlichen Bauarbeiter
Sie sind danach täglich lösbar, ohne
d. Der Bau-Lehrherr.’)
Der mit Weefall des Prüfungswesens im Baugewerbe gefallene Lern- und Ge-
sellenprüfungs-Zwang hat das Zustandekommen von Lehr-Verhältnissen nicht be-
seitiet. Sie haben ausnahmslos vermögens-rechtlichen und staats-politischen Gesichts-
punkten Rechnung zu. tragen. Der Lehrherr ist nicht allein verpflichtet, den
Lehrlinge in den bei seinem Betriebe vorkommenden gewerblichen Arbeiten in
zweckentsprechender Reihenfolge ıınd Ausdehnung zu unterweisen, sowie seine Aus-
bildung selbst oder durch einen Vertreter zu leiten, sondern auch ihn zur Arbeit-
samkeit und guten Sitten anzuhalten, vor Ausschweifungen zu bewahren, zur
weiteren Ausbildung und zum Besuch des Gottesdienstes Gelegenheit zu oeben.
Umgekehrt gebührt ihm das Recht auf die Arbeitskraft des Lehrlings, der über-
dies seiner väterlichen Zucht unterworfen ist. Er kann binnen 7 Taren die Rück-
kehr eines entlaufenen Lehrlings erzwineen und bei berechtigter vorzeitiger Lösung
des Lehr-Verhältnisses Entschädigung fordern, voraus oesetzt, dass der Lehr-Vertrag
schriftlich geschlossen war. Mit verhaftet für diese Entschädigung ist bei unbe-
fugtem Lehr-Austritt neben dem Lehrling dessen Vater und der Lehrherr, welcher
ihn zum Verlassen der früheren Lehre bestimmt oder in Kenntniss von dem vor-
liegenden Lehrbruch beschäftigt hat. Dies Forderungs-Recht ist indess binnen
4 Wochen geltend zu machen.
Beide Theile haben während der ersten 4 Wochen des [L,ehr-Verhältnisses ein
Rücktritts-Recht, im weiteren Verlauf unter oewissen Voraussetzungen ein Ent-
lassunes-, bezw. Austritts-Recht und der Lehrling überdies, falls er zu einem an-
deren Gewerbe übergehen will, ein Kündieungs-Recht.
Bei Beendigung des L,ehr-Verhältnisses darf der Lehrling
I der erworbenen Kenntnisse und Fertiekeiten, sowie
sonstiven Vertretung der Ge-
ein Zeugniss über
den Gra« über sein Betragen
fordern, das- durch einen von einer Innung odeı
werbetreibenden ausgestellten Lehrbrief ersetzbar ist.
Für Ausführung einer Lehrlings-Prüfung durch Innungen ist neuerdings deı
cesetzliche Boden geschaften.') (Nach einem vom Bundesrath noch nicht gut ge
heissenen Reichstags - Beschluss sollen in Zukunft Lehrlinge nur von Innungs-
Miteliedern ausgebildet werden dürfen: wenigstens ist dies der Zweck der sogen.
Ackermann’schen Anträge, deren Bestätieune durch den Bundesrath indess an-
scheinend nicht eesichert ist.)
$ 105—125.
%. IL 11. 88 895—919.
126 ff., 105 fl.
ı) R. Gew.-O. $
2) z.B. A. L.-I
3) R.-Gew.-O. $
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