Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

    
  
  
   
  
  
  
  
  
   
   
  
  
  
  
   
  
    
   
  
  
   
  
   
  
  
  
    
   
    
   
    
  
   
    
    
    
   
   
  
  
  
  
   
   
   
  
    
   
    
   
   
   
    
   
  
   
    
   
   
   
  
   
   
  
   
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Das Privat +Baurecht. 
II. &egenstand des Rechts. 
a. Begriff der Sache.') 
Litteratur: Arndts. a. a. O0. $$ 48—55. - Dernburg.a. a. O. $$ 60—67. Förster. 
a. a. O0. $$ 20—22. Koch. a. a. 0. $$ 81—9%%. Zachariae.a.a. 0. $$ 168 fi. 
Alle Gegenstände, welche die Person ihrem Rechte unterwerfen darf, auf 
welche sich also ihre Berechtigung beziehen kann, sind Sachen im rechtlichen 
Sinne, während nach dem Sprachgebrauch Sache nur ist, was von Natur oder 
durch Uebereinkunft der Menschen eine Selbständigkeit hat, vermöge deren es 
dauernder Gegenstand eines Rechts sein kann. 
Aber selbst in diesem engeren Sinne ist „Sache“ noch nicht gleichbedeutend 
mit „Gegenstand der Körperwelt.“ Denn einerseits kann es Körper geben, 
welche, wie nach heutiger, die-Sklaverei nicht mehr anerkennender Rechts-Auffassung, 
als Mensch überhaupt, oder welche wenigstens wegen besonderer Umstände, oder 
ihnen anhaftender Eigenschaften für gewisse Personen, oder in gewissen Bezie- 
hungen unfähig sind, Gegenstand eines Rechts zu sein. Andererseits braucht das 
Herrschafts-Verhältniss der Person sich nicht auf körperliche Sachen zu beschränken, 
kann vielmehr darüber hinaus z. B. Leistungen Jemandes oder vermögens-rechtliche 
Ansprüche umfassen. Deshalb spricht man von einer objektiven Rechts-Fähigkeit, 
worunter die Eigenschaft der Sache zu verstehen ist, Gegenstand des Rechts über- 
haupt oder solcher des bestimmten Rechts-Verhältnisses sein zu können. 
b. Natürliche Verschiedenheiten der Sache. 
a. Aeussere Beschaffenheit.?) 
Da nach heutiger Rechts-Auffassung ausser den vielen Existenzen der äusseren 
Natur auch Dinge, welche ihr Bestehen nur von der Schöpfungskraft menschlicher 
Gedanken ableiten, also ohne greifbares Dasein sind, Gegenstand juristischen 
Willen-Aktes sein können, ergiebt sich als nächst liegende Unterscheidung die in 
körperliche und körperlose Sachen. Dieselbe ist nicht ohne praktische Bedeutung 
für die Form, unter welcher der Gegenstand rechtlich erworben wird. Den körper- 
lichen Sachen werden nur Körper beigezählt, welchen die Eigenschaft eines freien 
Willens nicht zukommt, so dass der Mensch durch Verdingen seiner Dienste an 
einen Anderen nicht zur Sache wird. Zu den unkörperlichen Sachen gehören 
menschliche Leistungen (Handlungen oder Unterlassungen) und Rechts-Verbindlich- 
keiten. Dadurch, dass über Forderungen Urkunden errichtet sind, werden sie noch 
nicht ohne weiteres wie körperliche Sachen behandelt. Solches tritt nur dann ein, wenn 
etwa, wie z. B. bei den Kassen-Anweisungen und den Inhaber-Papieren, die bestehende 
Urkunde den Rechtsgrund für die Zahlungs-Verbindlichkeit des Verpflichteten abgiebt. 
f. Beweglichkeit.’) 
Je nachdem sie ihren Ort verändern können, ohne ihr Wesen zu verändern, 
unterscheidet man bewegliche Sachen (Fahrnisse) von den unbe weglichen 
(Liegenschaften). Zu den letzteren gehören ihrer Natur nach die Grund- 
stücke, d. i. begrenzte Theile des Erdbodens, von denen aber zugleich die darin 
wurzelnden Pflanzen, sowie die darin gefesteten Gebäude integrirende Bestandtheile 
bilden. Gewisse bewegliche Güter sind durch das Gesetz unter bestimmten Bedin- 
gungen schlechthin, d. h. auch in Beziehung für dritte Personen, in Liegenschaften 
verwandelt, z. B. Seeschiffe, Schiffsmühlen. Alle anderen Sachen sind bewegliche, 
ohne Unterschied, ob sie sich selbst zu bewegen vermögen (moventia) oder durch 
äussere Kräfte beweet werden müssen (mobiles). Wird diese Unterscheidung auf 
Vermögen überhaupt bezogen, so muss man Sachenrechte, je nachdem sie eine 
bewegliche oder unbewegliche Sache zum Gegenstande haben, zu dem einen oder 
zu dem anderen zählen. Rechte, die mit einer unbeweglichen Sache verbunden 
sind, gehören natürlich auch zum unbeweglichen Vermögen; Forderungen aber 
sind regelmässige viel mehr zum beweglichen Vermögen zu rechnen. 
y. Vertretbarkeit.') 
Sachen können bei Rechts-Verhältnissen entweder als individuell bestimmte 
in Betracht kommen (species) oder als nur nach der Gattung bezeichnete Gegen- 
1) De rerum divisione J.2.1.,D.1.8. A. L.-R.I. 2. C. ce. Art. 516—543. B. G. B. $$ 58— 78. 
A, IR. 1:2°88:1.:9, 
9) A. L. R. I. 2 $$ 6—80. ©. c. Art. 516 ff. 552. B. @. B. $$ 59, 60. 
4) 1.2.81 D. de reb. cred. (1,1) AL R: LASER 2 Art: 1091. — BB 861, 
  
   
  
  
 
	        
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