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49 Grundzüge der Baurechts- und Baupolizei-Wissenschaften.
Verwendung für den Dienst einer anderen, der Hauptsache, durch den Besitzer
der letzteren erhalten hat und wird dieser Begriff nur zur Gewinnung eines
Interpretations-Mittels für die Absicht der Parteien verwerthet, indem es gemäss
der Vermuthung ihres Willens die Verfügungen über die Hauptsache nament-
lich durch Verkauf, Vermächtniss, Verpfändung — auch auf die Pertinenz erstreckte.
Nach preussischem und französ. Recht, welch letzteres auch hier deutscher
Anschauung entspricht, ist Zubehör nicht blos die einer Hauptsache dienende
Hülfs-Sache, vielmehr alles, was ein wirthschaftliches Ganzes mit einem anderen
Objekte ausmacht, ohne doch zur Substanz zu gehören. Vorzugsweise bestimmend
ist also die Zugehörigkeit zu einer anderen Sache, ohne dass es sich um einen
zum Wesen der Hauptsache gehörenden Bestandtheil handelt. Auch braucht
keineswegs die Verwendung zum Dienste der Hauptsache verwirklicht zu sein
indem z. B. noch nicht verwendetes Baumaterial als Pertinenz gilt, wenn
es bereits definitiv und äusserlich erkennbar für eine andere Sache bestimmt war.
Ferner sind Zubehör solche Grundstücke, welche einem als Einheit gedachten
Gute von dessen Besitzer zugeschlagen wurden, was entweder durch eine aus-
drückliche Willens-Erklärung oder stillschweigend durch gemeinschaftliche Bewirth-
schaftung geschehen kann und insbesondere durch Zuschreibung des Grundstücks
im Grundbuche begründet wird.
Gebäude, die auf einem Grundstück aufgeführt, oder Baulichkeiten, die unter
der Erde angelegt werden, gehören zur Substanz des Grundstücks, abge-
sehen von den Bestandtheilen, welche einerseits nicht wesentlich nothwendig
sind, um das Gebäude für seine Bestimmung tauglich zu machen und anderer-
seits ohne Nachtheil für ihr Wesen und für ihren Werth von dem Gebäude ge-
sondert werden können. Dagegen sind als Zubehör des Gebäudes diejenigen
an sich beweglichen Sachen zu betrachten, welche der Eigenthümer in das
Gebäude eingebracht hat, dass sie dem Gebäude für immer verbleiben, nicht
aber die zur Benutzung eines Wohnhauses angebrachten, lediglich für die
Bewohner angeschafften Stücke, welche sie im Falle der Veränderung "der
Wohnung mit sich zu führen pflegen. Die Zubehör - Eigenschaft beschränkt
sich andererseits nicht auf Mobilien, welche erd-, wand-, band-, niet- und nacel-
fest sind; sie erstreckt sich vielmehr auch auf Gegenstände wie Schlüssel,
Feuerlösch-Geräthe, welche nicht im Gebäude befestigt, aber für dasselbe ange-
schafft sind. Bei der Bestimmung des Zubehörs einer Liegenschaft ist auf den
besonderen Zweck Rücksicht zu nehmen, zu welchem sie bestimmt und einge-
richtet ist, so dass u. a. Pertinenzen einer Fabrik die deren Betrieb dienenden
Geräthschaften bilden. Ebenso ist das dem Gewerbe gewidmete Inventar
Zubehör eines den gewerblichen Zwecken gewidmeten Gebäudes, z. B. auch
Zimmerplatzes, Gasthofes, weil hier überall eine wirthschaftliche Einheit an-
genommen wird. Deshalb nimmt das Zubehör, so lange es in diesem Verhält-
nisse steht, in gewisser Hinsicht die juristische Natur der Hauptsache, inbesondere
deren Immobiliar-Qualität an, so dass auch bewegliche Pertinenzen durch die Ver-
hypothekirung der Hauptsache mit ergriffen werden, obgleich an und für sich eine
bewegliche Sache der Verhypothekirung nicht fähig ist.
Die Zubehör-Eigenschaft geht verloren, sowie der Grund wegfällt, auf welchem
sie beruht. Wenn daher ein Gebäude eingerissen wird, so sind die Materialien
bewegliches Gut. Werden jedoch Sachen dieser Art von einem Grundstücke oder
Geb. nur vorüber gehend in der Absicht gesondert, die Sachen wieder zu dem
vorieen Zwecke zu benutzen, z. B. Oefen zum Zweck des Umsetzens abgebrochen,
so behalten sie mit der bisherigen Bestimmung die bisherige Eigenschaft.')
e. Sach-Erweiterungen.
Viele Sachen erhalten während ihres Bestandes Erweiterungen und Umge-
staltungen von aussen in der Art, dass die eine Sache mit der anderen verbunden
wird. Sie entstehen entweder ohne menschliches Zuthun auf natürlichem Wege,
oder durch menschliche Einwirkung. Demnach unterscheidet man Arbeits-Er-
zeuenisse von den An- und Zuwüchsen.
a. An- und Zuwüchse
Diesen werden zugerechnet:
17810. D. de act. emt. (19. 1). A. L.-R. I. 2 85 88, 89 mit €. ce. Art. 532
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Art. 5