Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

    
   
     
   
   
   
     
   
  
   
   
  
   
  
  
   
   
  
   
     
   
      
  
  
   
  
  
  
  
   
  
    
    
    
  
    
    
   
   
      
    
    
   
  
   
    
    
  
  
   
     
   
  
    
      
  
  
   
   
  
   
  
   
  
  
    
   
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Das Privat-Baurecht. 
1. Anspülungen.!) 
Anspülungen fremder Erdtheile an das eigene Grundstück (Alluvionen) 
erwirbt der HEigenthümer des Ufers, wo sie sich angesetzt haben, ohne be- 
sondere Besitz-Ergreifung. Dasselbe gilt von anwachsenden Erdzungen und Halb- 
inseln, selbst wenn sich dieser Anwuchs der Breite nach über die Mitte des Flusses 
erstreckt, so dass der gegenüber liegende Ufer-Besitzer kein Erwerbs-Recht hat. Erst 
wenn Sich der Anwuchs der Länge nach über die Eigenthums-Grenze des Ufers 
ausdehnt, erwirbt der Nachbar den über ragenden Theil. Dieses Erwerbs geht 
jedoch verlustig, wer drei Jahre lang gestattet, dass Derjenige, an dessem Ufer die 
Ansetzung begonnen, diese über seine Grenze hinaus nutzt. Anspülungen dürfen 
nicht künstlich befördert werden, aber unter Berücksichtigung der wasserpolizeil. 
Vorschriften darf jeder Ufer-Besitzer die ihm nachtheil. Verbreiterung des gerenüber 
liegenden Ufers u. das Ausreissen des Stroms am eigenen Ufer verhindern. Das an 
der Anspülung, der Erdzunge, oder Halbinsel erworbene Eigenth. geht nicht ver- 
loren wenn später der Anwuchs durch das Wasser vom Ufer wieder getrennt wird. 
2. Abegerissenes Land.?) 
Abgerissenes Land (Avulsion) bleibt dem bisherigen Eigenthümer, wenn 
es seine erkennbare Individualität behält, welche es binnen Jahresfrist und 
zwar nach preuss. und französ. Recht unbedingt, nach gemeinem Recht jedoch 
nur für den Fall, dass kein Zusammenwachsen stattfand, zurück nehmen darf. 
Später darf derjenige Grundeigenthümer, an dessen Ufer es sich angelegt, oder auf 
dessen Boden es geworfen worden, es sich durch Besitz-Ergreifung aneienen. 
3. Die Insel.) 
Die Insel, d.h. eine solche Erd-Erhebung im Bette eines öffentlichen oder Privat- 
flusses, welche bei gewöhnlichem Wasserstande mit einem Nachen umfahren werden 
kann, wird durch wirkliche Besitz-Ergreifung von dem oder den Eieenthümern der 
zunächst liegenden Ufer erworben. Der vom Ufer durch Einbiegungen des Flusses 
abgetrennte Erdfleck ist keine Insel und es wird durch die Umströmnne das 
Kigenthum desselben nicht geändert. Nicht ohne Schwierigkeit ist beim Insel-Erwerb 
bestimmbar, welchen Theil jeder Ufer-Besitzer in Besitz nehmen darf. Nach ee- 
meinem und französ. Recht entscheidet dies eine durch die Mitte des Flusses 
gezogene Liinie. Schneidet diese die Insel, so fallen die dadurch abeeschnittenen 
Theile jedem gegenüber liegenden Ufer-Besitzer, oder wenn die Insel vor mehreren 
angrenzenden Grundstücken sich erstreckt, jedem ihrer Eigenthümer so weit zu, 
als die Insel längs ihrer Ufer sich ausdehnt, Wird die Insel von jener Linie 
nicht durchschnitten, so gehört sie Demjenigen ganz, dem sie zunächst liegt. Nach 
preuss. Recht folet die Linie nicht der Mitte des Flusses in seinen Krümmungen, 
sondern verbindet in gerader Richtung die Mittelpunkte zweier Querlinien, welche 
die Endpunkte der Insel berühren, wenn sie vom einen zum andern der gegenüber 
liegenden Ufer gezogen werden; dadurch kann es kommen, dass der nächst lieeende 
Ufer-Besitzer den kleinsten Theil erhält. Benachbarte Ufer-Besitzer erwerben den 
Theil der Insel, der durch die Mittellnie und eine von der Ufererenze auf diese 
senkrecht gezogene Querlinie abgeschnitten wird. Eine weitere Abweichung in den 
verschiedenen Rechts-Systemen zeigt sich darin, dass nach gem. und franz. Rechte 
keine, nach preuss. Recht dagegen zum Erwerb die Besitz-Ergreifung erfordert 
wird. Abweichend von den anderen Rechten ist endlich im Gebiete des A. L.-R. 
die Möglichkeit geschaffen, dass der eine von den zum Erwerb der Insel berechtigten 
Ufer-Besitzern die Insel ganz in Besitz nimmt; er braucht nämlich nur die anderen 
mit seinem . Vorhaben bekannt zu machen und zu einer Erklärung durch die 
Verwaltungs-Beh. des Staats auffordern zu lassen, sich ihres Erwerb-Rechts zu be- 
dienen. Diejen. Ufer-Besitzer, welche binnen 3 Jahren der Aufforderung keine Folge 
geben, haben ihr Recht verwirkt. Das Recht des Staats, im Schiffahrts - Interesse 
oder zur Wiederherstellung des Flusslaufs Inseln weg zu räumen, oder zu durch- 
stechen, wie Ufer-Anspülungen zu beseitigen, erzeugt bei öffentl. Flüssen eine 
Pflicht zu billiger Entschädieung des Erwerbers nur, wenn dieser die Alluvion oder 
Insel 50 Jahre besessen; bei Privat-Flüssen ist der Eigenth. vollständig zu entschädigen. 
1,2058. (2, ERBE OIRILBE DIA 3). A. L: R. 1.9 88225. 297, IL. 15 $&56. NR; 
Art. 556. 557. B. &. B. $ 283. 2/ 1.7.82 D. h. t! (41.7). A, L.-R.1.9 $ 223. C. ce. Art. 559. 
8) L. 56, 65 D. de acqu. rerum dom. (41.1). A. L.-R. I. 9 $$ 242. 244. 246. ©. e. Art. 560—562. 
    
    
  
  
 
	        
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