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Das Privat-Baurecht.
1. Anspülungen.!)
Anspülungen fremder Erdtheile an das eigene Grundstück (Alluvionen)
erwirbt der HEigenthümer des Ufers, wo sie sich angesetzt haben, ohne be-
sondere Besitz-Ergreifung. Dasselbe gilt von anwachsenden Erdzungen und Halb-
inseln, selbst wenn sich dieser Anwuchs der Breite nach über die Mitte des Flusses
erstreckt, so dass der gegenüber liegende Ufer-Besitzer kein Erwerbs-Recht hat. Erst
wenn Sich der Anwuchs der Länge nach über die Eigenthums-Grenze des Ufers
ausdehnt, erwirbt der Nachbar den über ragenden Theil. Dieses Erwerbs geht
jedoch verlustig, wer drei Jahre lang gestattet, dass Derjenige, an dessem Ufer die
Ansetzung begonnen, diese über seine Grenze hinaus nutzt. Anspülungen dürfen
nicht künstlich befördert werden, aber unter Berücksichtigung der wasserpolizeil.
Vorschriften darf jeder Ufer-Besitzer die ihm nachtheil. Verbreiterung des gerenüber
liegenden Ufers u. das Ausreissen des Stroms am eigenen Ufer verhindern. Das an
der Anspülung, der Erdzunge, oder Halbinsel erworbene Eigenth. geht nicht ver-
loren wenn später der Anwuchs durch das Wasser vom Ufer wieder getrennt wird.
2. Abegerissenes Land.?)
Abgerissenes Land (Avulsion) bleibt dem bisherigen Eigenthümer, wenn
es seine erkennbare Individualität behält, welche es binnen Jahresfrist und
zwar nach preuss. und französ. Recht unbedingt, nach gemeinem Recht jedoch
nur für den Fall, dass kein Zusammenwachsen stattfand, zurück nehmen darf.
Später darf derjenige Grundeigenthümer, an dessen Ufer es sich angelegt, oder auf
dessen Boden es geworfen worden, es sich durch Besitz-Ergreifung aneienen.
3. Die Insel.)
Die Insel, d.h. eine solche Erd-Erhebung im Bette eines öffentlichen oder Privat-
flusses, welche bei gewöhnlichem Wasserstande mit einem Nachen umfahren werden
kann, wird durch wirkliche Besitz-Ergreifung von dem oder den Eieenthümern der
zunächst liegenden Ufer erworben. Der vom Ufer durch Einbiegungen des Flusses
abgetrennte Erdfleck ist keine Insel und es wird durch die Umströmnne das
Kigenthum desselben nicht geändert. Nicht ohne Schwierigkeit ist beim Insel-Erwerb
bestimmbar, welchen Theil jeder Ufer-Besitzer in Besitz nehmen darf. Nach ee-
meinem und französ. Recht entscheidet dies eine durch die Mitte des Flusses
gezogene Liinie. Schneidet diese die Insel, so fallen die dadurch abeeschnittenen
Theile jedem gegenüber liegenden Ufer-Besitzer, oder wenn die Insel vor mehreren
angrenzenden Grundstücken sich erstreckt, jedem ihrer Eigenthümer so weit zu,
als die Insel längs ihrer Ufer sich ausdehnt, Wird die Insel von jener Linie
nicht durchschnitten, so gehört sie Demjenigen ganz, dem sie zunächst liegt. Nach
preuss. Recht folet die Linie nicht der Mitte des Flusses in seinen Krümmungen,
sondern verbindet in gerader Richtung die Mittelpunkte zweier Querlinien, welche
die Endpunkte der Insel berühren, wenn sie vom einen zum andern der gegenüber
liegenden Ufer gezogen werden; dadurch kann es kommen, dass der nächst lieeende
Ufer-Besitzer den kleinsten Theil erhält. Benachbarte Ufer-Besitzer erwerben den
Theil der Insel, der durch die Mittellnie und eine von der Ufererenze auf diese
senkrecht gezogene Querlinie abgeschnitten wird. Eine weitere Abweichung in den
verschiedenen Rechts-Systemen zeigt sich darin, dass nach gem. und franz. Rechte
keine, nach preuss. Recht dagegen zum Erwerb die Besitz-Ergreifung erfordert
wird. Abweichend von den anderen Rechten ist endlich im Gebiete des A. L.-R.
die Möglichkeit geschaffen, dass der eine von den zum Erwerb der Insel berechtigten
Ufer-Besitzern die Insel ganz in Besitz nimmt; er braucht nämlich nur die anderen
mit seinem . Vorhaben bekannt zu machen und zu einer Erklärung durch die
Verwaltungs-Beh. des Staats auffordern zu lassen, sich ihres Erwerb-Rechts zu be-
dienen. Diejen. Ufer-Besitzer, welche binnen 3 Jahren der Aufforderung keine Folge
geben, haben ihr Recht verwirkt. Das Recht des Staats, im Schiffahrts - Interesse
oder zur Wiederherstellung des Flusslaufs Inseln weg zu räumen, oder zu durch-
stechen, wie Ufer-Anspülungen zu beseitigen, erzeugt bei öffentl. Flüssen eine
Pflicht zu billiger Entschädieung des Erwerbers nur, wenn dieser die Alluvion oder
Insel 50 Jahre besessen; bei Privat-Flüssen ist der Eigenth. vollständig zu entschädigen.
1,2058. (2, ERBE OIRILBE DIA 3). A. L: R. 1.9 88225. 297, IL. 15 $&56. NR;
Art. 556. 557. B. &. B. $ 283. 2/ 1.7.82 D. h. t! (41.7). A, L.-R.1.9 $ 223. C. ce. Art. 559.
8) L. 56, 65 D. de acqu. rerum dom. (41.1). A. L.-R. I. 9 $$ 242. 244. 246. ©. e. Art. 560—562.