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Das Privat-Baurecht. 245
zu verlangen. Daneben bleibt ihm der Anspruch auf Ersatz des Schadens und
entgangenen Gewinnes. — Liegt keine Arglist vor, so wird geprüft, welchem von
Beiden der beträchtlichste Stoff-Antheil an dem Ganzen zustehe. Hat der Verbin-
dende selbst den grösseren Antheil, so behält er das Ganze, erstattet dem Andern
das Material nach dem höchsten Preise z. Z. der Verbindung und leistet auch
sonst vollständigen Ersatz. Hat der Andere den grösseren Antheil, so behält er
entweder das Ganze und vergütigt dem Verbindenden dessen Stoff-Antheil nach dem
gemeinen Werth z. Z. der Verbindung — welcher jedoch an dem Werth der Ver-
besserung seine Grenze findet —, oder er überlässt das Ganze dem Verbindenden
und dann wird ihm von diesem Material und Schaden nach dem höchsten Preise
und vollständig ersetzt. Bleibt die Grösse des Material-Antheils zweifelhaft, so hat
Derjenige, ohne dessen Zuthun die Verbindung erfolgt, dasselbe Wahlrecht.
Die Auseinandersetzung kann sich dann noch verwickeln, wenn ein Dritter
(die Materialien mehrerer Personen unter einander, oder mit den seinigen verbunden
und vermengt hat. Den mehreren Eigenthümern gegenüber bleibt der Verbindende
in derselben Lage, wie Einem gegenüber; aber die Interessen der mehreren Eigen-
thümer müssen noch unter einander ausgeglichen werden. Ihr Wahlrecht dem
Verbindenden gegenüber wird entw. von denen, die den beträchtlichsten Antheil am
Material haben, oder durchs Loos bestimmt. Unter ihnen entscheidet sich bei der
Verbindung ungeleichart. Materialien, wer das Ganze behalten soll, entw. nach dem
grösseren Werth des Antheils oder durchs Loos, mit Abfindung der Andern; sind
gleichart. Materialien verbunden, so werden sie Mit-Eigenthümer des Ganzen.
y. Früchte. !)
So nennt man die Erzeugnisse, welche von einer Sache gewonnen werden,
durch welche diese zu einer nutzbaren wird. Sie bilden den Gegensatz zur
Substanz. Nicht jede Sache ist in dem Sinne nutzbar, dass sie Frucht bietet; andere
Sachen können nur gebraucht werden. Die Frucht kann aus :einer dreifachen
Quelle stammen: Entweder entwickelt sie sich auf natürlichem Wege, ohne mensch-
liches Zuthun aus der Sache (natürliche Frucht), oder sie wird durch mensch-
liche Arbeit geboten (industrielle Frucht), oder sie wird nach den Regelungen
des menschlichen Verkehrs aus der Benutzung eines Kapitals produzirt (Civil-
frucht). Natur, Arbeit und Kapital sind die drei zusammen wirkenden Faktoren
für die wirthschaftliche Produktion. Diesen drei Arten der Frucht gemeinsam ist,
dass sie der aus einer Sache entstehende abgesonderte Nutzen, ein Erzeugniss
derselben sind. Wie die juristische Abstraktion den Begriff der Person und Sache
überhaupt erweitert, so erweitert sie auch den der Frucht und macht ihn erst da-
durch zu einem Rechts-Begriff, aus den Schranken der Natürlichkeit ihn heraus
hebend. Daher erklärt es sich, dass Erzeugnisse, die im natürlichen Sinne Früchte
genannt werden müssen, im rechtlichen nicht so angesehen werden, und umgekehrt.
Obstbäume im Garten sind natürliche Erzeugnisse; gleichwohl sind nicht sie, sondern
sind die Obst-Erzeugnisse die Früchte; Bäume im Forst aber sind Früchte. Mineralien
können nur insoweit als Früchte des Grundstücks angesehen werden, als sie sich in dem-
selben neu erzeugen; sonst gehören sie zur Substanz des Bodens. Ein terneres
Kriterium für den Begriff der Frucht ist der Nutzen, den sie Demjenigen gewährt,
der ein Recht auf die Sache hat, aus welcher sie hervor geht. Frucht gewährt
Nutzung, Ertrag. Nutzungen heissen die Vortheile, welche die Sache ihrem
Inhaber unbeschadet ihrer Substanz gewähren kann. Unbeschadet ihrer Substanz,
d. h. die Frucht muss aus der Sache, ohne sie zu vermindern oder zu beeinträchtigen,
entstanden sein. Die Frucht ist aber auch, weil sie Nutzen gewährt, ein Vortheil
für den Berechtigten; bei den sogen. industriellen Früchten kommt also die Auf-
wendung in Abzug, die gemacht werden muss, um sie zu gewinnen: die Arbeit, die
Abnutzung der Geräthschaften, die Kosten.
Bei allen Arten von Früchten endlich sind im Gebiete des Rechts zu unter-
scheiden: die stehenden, welche mit der Muttersache noch zusammen hängen, die
abgesonderten, die gezogenen oder genossenen und die versäumten, welche
hätten gewonnen werden können, aber wegen Nachlässigkeit des Besitzers ausgeblieben
sind; hierzu gehören auch die natürlich entstandenen aber nicht eingesammelten.
5
I) D. de usuris et fruetibus, (22, 1). A, L.-R. 1.7
88 189 ff., 9 88 220,
ss 259. 269, 20. $ 476; II. 1 $ 464, 2 $ 307. ©. c. Art. 54 3
275, 11 8 803 f., 14
ft, B. G. B. $$_ 73 ff
8
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