246 Grundzüge der Baurechts- und Baupolizei-Wissenschaften.
III. Die Privatrechte in ihrer Entstehung und Endigung.
Litteratur: Arndts. Lehrbuch der Pandekten, $$ 56—91. - v. Wächter. Pandekten
88 6895. — Dernburg. Lehrbuch des preuss. Privatrechts, 53 68 121. Förster. Theorie und
Praxis des heutigen gemein. preuss. Privatrechts, $$ 24—46. Koch. Lehrbuch des gemeinen
preussischen Privatrechts, $$ 99—145. — Zachariae. Handb. d. französ. Civilrechts, $$ 178 ff.
a. Die Berechtigung.
a. Wesen derselben.
Aus der rechtlichen Beziehung der Person zur Sache bildet sich dasRechts- Ver-
hältniss. Die Befugniss, ein solches nach den Geboten und Normen des Rechts auszu-
üiben, macht die Berechtigung oder das Privatrecht in subjektivem Sinne aus.
Die Privatrechte sind persönliche oder dingliche.!) Ersteres ist die
Befueniss, von einem Verpflichteten zu fordern, dass er etwas gebe, leiste, ver-
statte, unterlasse; sein Inhalt ist mithin die Schuld-Verbindlichkeit Jemandes, die
Oblieation. Das dingliche Recht auf die Sache ist dagegen dasjenige, dessen
Geeenstand eine Sache ist ohne Rücksicht auf die Person, bei welcher sie sich be-
findet, so dass es gegen den jeweiligen Besitzer ausübbar ist.
Beiderlei Rechte sind entweder schon wohlerworbene, die bis zur Eır-
füllung ihres Zwecks, oder bis zum Eintritt von Thatsachen, welche in entgegen ge
setzter Richtung wirken, fortdauern, oder erst noch schwebende Rechts-Er-
werbungen, je nachdem die Thatsachen bereits sämmtlich eingetreten sind, die
die Begründung des Rechts vollenden, oder erst Thatsachen eingetreten sind, die
nur in Verbindung mit künftig eintretenden, noch gehofften, jene Wirkung begründen.
Das Dasein mancher Rechte ist bedingt durch das Dasein eines anderen Rechts,
auf welches sie sich beziehen. Solche nennt man abhängige oder Neben-
"echte zum Unterschiede von Hauptrechten?) die selbständig bestehen. Sie
können zwar aus einem eigenen selbständigen Grunde entstehen, dagegen nicht
willkürlich vom Hauptrecht getrennt werden, mit dessen Untergang sie eleichfalls
erlöschen: die Zinsenzahlungs-Pflicht z. B. endet mit der Kapitals-Zahlung.
Ausnahmlos steht im Privatrechte jeder Berechtigung eine Verpflichtung
oegenüber. Die Uebergabe des Werks ist z. B. ein aus der Werk-Verdingung
entspringendes Recht des Einen und Pflicht des Anderen. Mithin bilden den
Inhalt jedes Vermögens-Rechts: Befugniss und Verpflichtung gemeinsam.
A. Der Rechts-Erwerb und seine Arten.
Die Entstehung der Berechtigung für die Person heisst Rechts-Erwerbung.
Ihre Voraussetzune ist das Vorhandensein oder Zusammentreffen verschiedener Um-
stände, denen die Wirkung beiwohnt, ein Herrschafts-Verhältniss zwischen Person
und Sache herzustellen.
Unerlässliche Erfordernisse zum Erwerb eines Rechts sind:
1. die rechtliche Möelichkeit der Erwerbung, wozu wieder oehört:
a. dass nicht allein die Befugniss, welche man erwerben will, in den Gesetzen
als mögliches Recht anerkannt, sondern dass der Erwerbende auch fähig
sei, ein solches Recht zu haben;
b. die Erwerbs-Art. d. h. dass die Thatsache, durch welche das Recht er-
worben werden soll. von den Gesetzen als gültig und wirksam anerkannt sei.
9. der Erwerbs-Akt, d.h. die wirkliche Erwerbung, welche darin besteht, dass
zur Erwerbung nöthige Thatsache für die Person wirklich eintraf, sich auch
in ihr verkörperte.
Das Recht. um dessen Erwerb es sich handelt, entsteht zuerst in der Person
des Erwerbenden: oder es war bereits vorhanden, so dass es sich um seinen Ueber-
cange von dem Einen auf den Anderen handelt. Hiernach unterscheidet man
den ursprünglichen vom abseleiteten Rechts-Erwerb. Der Erstere tritt ein
ohne gleichzeitig das Aufhören des Rechts eines Anderen nothwendig zu machen.
Fälle dieser Art sind z. B.: der Erwerb der An- und Zuwüchse, die Besitz-
Ergreifung herrenloser Sachen. Umgekehrt bewirkt der abgeleitete Erwerb mit
dem Entstehen der Berechtieung für den Einen, dessen Aufhören für einen Anderen
1) L.3 pr. D. de O. et. A. (44. 7). A. L-R. L.2% 8122-141, 10 $ 1—18. 21—25, 19 $ 3—5.
Ges. v. 5. Mai 1872. ©. ce. Art. 517, 526. B. G. B. $ 60.
2) Die weiteren Unterscheidungen, Z. B. das Wesen der Zustands-Rechte, Familien
Rechte u. a. m. liegen dem Zweck dieser Darstellung fern
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