Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

    
   
    
   
  
  
   
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
   
   
  
  
   
   
   
    
   
  
  
    
  
   
  
  
  
  
   
    
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
    
   
  
   
    
   
  
  
  
  
  
  
  
      
  
ındekten 
orie und 
emeinen 
178 ff. 
3-Ver- 
S AUSZU- 
ne aus. 
ist die 
te. VeL- 
les, die 
dessen 
sich be- 
ur Fr- 
oen ge- 
ts-Er- 
ind, die 
ind, die 
‚ründen. 
Rechts, 
Neben- 
n. Sie 
en nicht 
eichfalls 
lichtung 
-dingung 
len den 
werbung. 
ner Um- 
Person 
(sesetzen 
ch fähig 
vecht er- 
kannt sei. 
eht, dass 
ich auch 
»r Person 
n Ueber- 
det man 
tritt ein 
machen. 
 Besitz- 
-werb mit 
Anderen 
Das Privat-Baurecht. 947 
indem er sich auf die Nachfolge in einem bestehenden Recht gründet, also nur 
stattfindet, insofern es dem Vorgänger wirklich zustand. Es gilt hier der Rechts- 
Grundsatz: ') „Niemand kann mehr Rechte auf einen Anderen übertragen, als er selbst 
besitzt“ mit der Wirkune, dass der Umfang der Erwerbung abhängig davon ist, 
wie weit dem Rechts-Voreänger (Auktor) solche zustand. 
Die Rechts-Nachfolge kann sich auf einzelne Vermögens-Stücke beschränken 
oder eine Gesammtheit von Vermögens-Verhältnissen zum Gegenstande haben. Danach 
unterscheidet man die Sineular- und Universal-Succession. Bei der letzteren 
wird der Rechts-Nachfoleer bald mit dem Vorgänger als die nämliche Person be- 
handelt. so dass er dessen Persönlichkeit fortsetzt, bald wird ihm ein solches Ver- 
tretungs-Recht nicht gegeben. 
Ihre Eieenschaft leiten die Rechts-Nachfolger entweder von dem Gesetze oder 
aus der. Willens-Erklärung Desjenigen ab, in dessen Rechte sie treten; oder sie 
stützen sie auf Handlungen der Staatsgewalt, wie z. B. beim Grundstücks-Erwerb 
durch Zwanes-Versteigerung oder Zwangs-Enteignung. 
Nicht ohne Einfluss ist es, ob der Erwerb ohne oder gegen eine Gegenleistung 
für das abeetretene Recht eintritt, also ein unentgeltlicher oder entgeltlicher ge- 
wesen ist: den letzteren nennt man lästigen. 
y. Endigung der Rechte. 
Rechte erlöschen durch Untergang oder Uebergang. Das Recht geht 
unter. weil entweder der Gegenstand weefällt, z. B. eine Sache zerstört wird; oder 
weil die Rechts-Beziehung zu ihr aufhört, z. B. eine Schuld durch Zahlung getilgt 
wird: oder weil der Berechtigte das Erlöschen will, also verzichtet; oder seine 
Bestands- Möglichkeit durch Gesetzgebung, z. B. die Gewerbe - Berechtigung durch 
R.-Gew.-Ordn. beseitigt und aufgehoben ist. Die Verlust-Gründe treten bald unab- 
hängie vom Willen des Berechtigten ein, z. B. beim Untergang der Sache, bald 
mit dem Willen, wie durch Erlass und Verzicht. 
Beim Ueber gang des Rechts bleibt das Recht als solches bestehen und wechselt 
nur seinen Träeer. Jener kann enteeltlich und unentgeltlich, mit und ohne 
Willen des bisherieen Inhabers eintreten; ersterer Fall liegt bei der Veräusserung, 
letzterer bei der Vererbune vor. Die Veräusserung braucht nicht das ganze Recht, bezw. 
die eanze Sache zu umfassen, kann sich vielmehr auf ein Weggeben, oder Aufgeben, 
oder Mindern. oder Beschränken des bisherigen Rechts beziehen. Das Weggeben oder 
Aufoeben nennt man Veräusserung im engeren Sinne; die Minderung und Beschränkung 
kann z. B. durch Aufleren dinglicher Lasten geschehen. 
Verschiedentlich sind Rechte nur widerruflich ertheilt. Diese erlöschen selbst- 
redend durch Widerruf oder durch Eintritt desjenigen Ereignisses oder Zeitpunkts, 
von dessen Eintritt der Rechts-Untergang abhängig gemacht war. 
Endlich kann die Nichtausübung eines Rechts Seitens des Inhabers bald ohne 
weiteres den Verlust, oder doch wenigstens die Befugniss zur Entziehung begründen. 
b. Rechte erzeugende Begebenheiten. 
Der Entstehune, Endieung und Veränderung von Rechten Jemandes müssen 
allemal Begebenheiten voraus gehen, durch welche sie bewirkt werden. Dieselben sind 
theils Erzeuenisse der eieenen Willensthat, theils treten sie unabhängig von der 
eirenen Thätiekeit ein. Zu den ersteren gehören die Rechts-Geschäfte und schuld- 
haften Handlungen; die letzteren gehören den obligationes ex lege an. 
a. Grundlage der gesetzlichen Privatrechte. 
1. Im allgemeinen. 
Gestaltet sich ein Recht vorzugsweise durch unveränderlich eingreifende, das 
Schicksal der Einzelnen unabhäneie von deren Willen bestimmende Begebenheiten, 
leot also das Gesetz dem Vorkommnisse ohne Rüchsicht auf den Willen der Be- 
theilieten eine Rechte erzeugende Kraft bei, so ist das Gesetz die Grundlage 
der Berechtigung; man spricht dann von Berechtieungen oder Verbindlichkeiten 
aus dem Gesetze. Zur Begründung des Anspruchs genügt hier der Nachweis des Vor- 
handenseins derjenigen Begebenheit, welcher die rechts-erzeurende Kraft beiwohnt. 
Keinesweas fussen auf die Rechts-Ordnung unmittelbar blos die Veränderungen im 
Rechte. welche als Folee des Ablaufs oder Eintritts eines bestimmten Zeitpunkts 
115) 
BBTEPOP "20 OO U CE 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.