248 Grundzüge der Baurechts- und Baupolizei-Wissenschaften.
eintreten. Vielmehr wohnt einer Anzahl anderer Begebenheiten eleichfalls eine
selbstständige, rechts-bildende Kraft bei; z. B. dem durch Verschulden einer Person
der Besatzung veranlassten Zusammenstoss von Seeschiffen die Begründung des
Anspruchs gegen den Rheder'!); dem Auflauf oder Aufruhr diese gegen die Ge-
meinde); dem Eintritt eines Unfalls in den haftpflichtigen Gewerbe-Betrieben diese
eeeen den Betriebs-Unternehmer.
2. Die Unfalls-Haftpflicht.
Litteratur: R. Ges. v. T. Juni 1871. — Eger. Das Reichs-Haftpflichtgesetz, (2. Aufl.
Breslau 1882). — Endemann. Die Haftpflicht der Eisenbahnen (Berlin 1871). B. Hilse.
Formulare f. Rechtshandlung. d. streit. Gerichtsbarkeit, S. 1: Jacobs. Die Verbindlichkeit
zum Schadensersatze (1874). - Koch. Das Haftpflichtgesetz. - Römer: in Goldschmidt’s
Zeitschr. Bd. 18, S. 1 ff.
Dieselbe ist für den Umfang des deutschen Reichs eine einheitliche, so weit es
sich um Tödtunsen oder Verletzungen von Menschen handelt. Bei Sach-Beschädi-
gungen trifft solche nicht zu, so dass die Haftung für diese durch die Landes-
Gesetzgebung bestimmt wird, z. B. in Preussen durch Ges. v. 8. Nov. 1838, $ 25.
Man hat sogar schon vereinzelt versucht, wenn durch dieselbe Begebenheit gleich-
zeitig mit der Körper-Verletzung eine Sach-Beschädigung eingetreten, z. B. dem
vom Zuge Ueberfahrenen auch die Kleidung verletzt war, eine Trennung der
beiderlei Ansprüche vorzunehmen und für diese aus der Sach-Beschädigung eine
andere Begründung zu fordern. Das Baugewerbe als solches fällt unter das
Haftpflichtgesetz nicht.®) Für die Unfälle beim Eisenbahn-Betrieb muss die
Begründung des Anspruchs eine andere sein als für solche bei den anderen Be-
triebs-Arten. Da das Gesetz die Eigenschaft eines Ausnahme-Gesetzes hat, ist
es auf ähnliche Fälle nicht anwendbar.
a. Der Umfang der Schadensersatz -Verbindlichkeit. Es wird unter-
schieden, ob der Unfall tödtlichen Ausgang genommen, oder nur eine Körper-Be-
schädieune zur Folge gehabt hat.
1. Tödtlicher Ausgang. Im Falle eines tödtlichen Ausgangs sind
jedenfalls die Kosten der Krankheit, ferner die Beerdigungs-Kosten, endlich die
durch aufeehobene oder verminderte Erwerbsfähigkeit während der Krankheit er-
littenen Vermögens-Nachtheile zu ersetzen. Hierzu tritt für den Fall, dass der
Getödtete zur Zeit seines Todes vermöge Gesetzes verpflichtet war, einem Andern
- der Frau, Kindern, Eltern, Geschwistern Unterhalt zu gewähren, der An-
spruch dieses Anderen auf so weiten Ersatz, als ihm in Folge des Todesfalls der
Unterhalt entzogen ist. Die Frage, ob der Getödtete zur Alimentation Anderer
gesetzlich verpflichtet war, regelt sich nach den Landes-Gesetzen. Hiernach ist der
Anspruch meist abhängig vom Mangel eigenen Vermögens des zu Alimentirenden
und seiner Unfähigkeit sich selbst zu ernähren, wie vom Vorhandensein der Mittel
bei dem Alimentations-Verpflichteten. Geht die gesetzliche Verbindlichkeit des
Alimentations-Verpflichteten auf solvente Erben desselben über, so ist ein Ent-
schädigungs-Anspruch aus dem Haftpflicht-Gesetz nicht begründet. Dagegen wird
er nicht beseitigt durch Vorhandensein subsidiär Verpflichteter. Bei der Fest-
stellung der Entschädigung ist die muthmaassliche Dauer des Lebens des Ali-
mentations-Verpflichteten zu berücksichtigen, so dass z. B. eine Wittwe nicht auf
ihre eigene Lebenszeit, sondern nur auf diejenige Zeit, welche ihr Ehemann
muthmaasslich gelebt haben würde, Unterstützungs-Ansprüche hat.
2. Körper-Verletzung. Im Falle einer Körper-Verletzung ist jedenfalls
Ersatz der Heilungskosten und ausserdem dieser desjenigen Vermögens-Nachtheils
zu leisten, welchen der Verletzte durch eine in Folge der Verletzung eingetretene
zeitweise oder dauernde Erwerbs-Unfähiekeit, oder Verminderung der Erwerbs-
Fähiekeit erleidet. Ist der Verletzte zu seinem bisherigen Berufe durch die Ver-
letzung unfähig geworden, so wird vollständige Erw.-Unfähigkeit anzunehmen sein
wenn der Betriebs-Untern. nicht darthut, dass der Verletzte sich eine seinen Kennt-
nissen, seinem Bildungsgrade, seiner früheren Stellung und seinen gesellschaftl.
Verhältnissen entsprechende andere Stellung dauernd verschaffen kann.
3. Gemeinsame Bestimmungen. Die dargestellten Bestimmungen können
3... DB AG 700.2.
z. B. preuss. Ges, v. 11. März 1851.
gegen versicherungspflichtig gemäss R. Ges. v. 6. Juli 1854, $1. (Vergl. S. 250).
nich!
oder
Kass
sich«
sich«
freim
uner
zUuzu
stän«
eine
Min«
Abf
Rich
bede
Rec]
steh
Verl
Unta
in 2
des
züel
jähri
Eis |
Erhi
im (
muss
Betr
die
zu b
höhe
veru
fähr«
ptlic]
angoe
gebr
werd
BULL.
mit
ande
zur
dure
was
keit
bahn
Bau
ZWIS«
Fehl
fluss
Wer
eine